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Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain) Issue XVIII.1868 (Public Domain)

Bibliographic data

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Description

Title:
Zeitschrift für Bauwesen / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Other:
Preußen / Technische Bau-Deputation
Architektenverein <Berlin>
Publication:
Berlin: Ernst, 1851 - 1931
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2010
Dates of Publication:
1.1851 - 73.1923; 78.1928 - 81.1931,März
Note:
1851-1852 darin enthalten: Verzeichnis der im Jahre ... im Preußischen Staate auf neue und eigenthümliche Vorrichtungen oder Verfahrungsweisen ertheilten Patente 1851-1857 darin enthalten: Verzeichnis der angestellten Baubeamten des Staats 1851-1854 darin enthalten: Verzeichnis derjenigen Baumeister des Preußischen Staats, welche nicht im Staatsdienste als Baubeamte angestellt sind 1858-1868 darin enthalten: Verzeichnis der im Staatsdienste angestellten Baubeamten 1869-1871 darin enthalten: Verzeichnis der angestellten preußischen Staats-Baubeamten 1872-1877 darin enthalten: Verzeichnis der im Preußischen Staate angestellten Baubeamten 1878-1918 darin enthalten: Verzeichnis der im Preußischen Staate und bei den Behörden des Deutschen Reiches angestellten Baubeamten
ZDB-ID:
2392653-3 ZDB
Succeeding Title:
Zeitschrift für Bauwesen. Ingenieurbauteil
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre, Film, Music, Visual Arts Berlin Newspapers and Journals Berlin Locations, Architecture, Urban Development, Housing

Description

Publication:
1868
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2010
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
DDC Group:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-13585002
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Theatre, Film, Music, Visual Arts Berlin Newspapers and Journals

Description

Title:
H. VIII-X
Collection:
Theatre, Film, Music, Visual Arts Berlin Newspapers and Journals

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain)
  • Issue XVIII.1868 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Werbung
  • H. I-III
  • H. IV-VII
  • H. VIII-X
  • H. XI-XII
  • Inhaltsverzeichnis

Full text

345 
346: 
JAHRGANG XVIII. 
1868. 
HEFT VIII BIS X. 
Amtliche Bekanntmachungen 
Circular‘Verfügung, die Superrevision der Anschläge 
über 1000 Thlr. resp. 500 Thlr. bei Reparatur- resp. 
Neubauten betreffend. 
Berlin, den U. Mai 1868. 
Nach §. 21 No. 9 der Instruction für die Geschäftsfüh 
rung der Königlichen Regierungen vom 23. October 1817 und 
dem Allerhöchsten Erlasse vom 28. August 1836 sind die Re 
gierungen gehalten, zu allen Neu- und Reparaturbauten, die 
von ihnen veranschlagt und ausgeführt werden, sofern die Bau 
kosten resp. 500 Thlr, und 1000 Thlr. betragen, höhere Ge 
nehmigung nachzusnchen, und es sollen solche Anschläge der 
Superrevision durch die Ober-Bau-Deputation unterliegen. 
Dies hat Veranlassung gegeben, dafs auch für solche 
Bauten, welche nicht auf fiskalische Kosten aasgeführt werden, 
sondern für welche nur ein Beitrag aus Staats-Fonds, sei cs 
als Gnadengeschenk, sei es als fiskalisches Freibauholz, ge 
leistet wird, wie bei Gemeindebauten an Kirchen und Schu 
len häufig der Fall ist, die Superrevision der bezüglichen Ko 
sten-Anschläge, oft ohne Rücksicht darauf, ob die Gesammt- 
baukosten die Summe von 1000 Thlr, bei Reparaturen oder 
500 Thlr. bei Neubauten betragen, als erforderlich erachtet 
worden ist. In Folge dieser Praxis entsteht für die an die 
Stelle der Ober-Bau-Deputation getretene Abtheilung für das 
Bauwesen im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentli 
che Arbeiten eine Belästigung, welche mit dem Zwecke der 
Eingangs gedachten Vorschriften nicht im Einklänge steht und 
die Festsetzung eines Maximalsatzes auch in letzterer Bezie 
hung als wünschenswerth hat erscheinen lassen. 
Auf meinen desfallsigen Antrag haben des Königs Maje- ! 
stät mittelst des abschriftlich beigefügten Erlasses vom 30. März j 
d. J. zu bestimmen geruht, dafs in solchen Fällen, in welchen 
Bauten nicht ausschliefslich auf fiskalische Kosten ausgeführt 
werden, für welche vielmehr nur ein Beitrag aus Staats- 
Fonds, sei es als Gnadengeschenk, sei es als Freibauholz, ge 
leistet wird, eine Superrevision der bezüglichen Anschläge 
und Bau-Entwürfe durch die Abtheilung für das Bauwesen 
im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei 
ten nur dann einzutreten hat, wenn ein zu befürwortendes 
Gnadengeschenk oder der Werth des vom Fiskus zu gewäh 
renden Bauholzes die Höhe von 500 Thlr. bei Neubauten 
und von 1000 Thlr. bei Reparaturbauten erreicht. Diese Er 
leichterung soll auch auf bereits ausgefohrte resp. veran 
schlagte Bauten Anwendung finden, hinsichtlich deren die Su 
perrevision nachträglich von der Königlichen Ober-Rechnungs- 
Kammer verlangt wird oder der Antrag auf Superrevision 
Seitens der Regierung versäumt ist. 
Hierauf wolle die Königliche Regierung künftig bei An. 
Wendung des §. 21 No. 9 der Eingangs gedachten Instruction 
achten. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und Öffentliche Arbeiten. 
Graf von Itzenplits. 
Au a&tnmtUcbe Königliche Regierungen, 
einschl. der Regierungen in Sigmaringeu, 
Cassel und Wiesbaden, und an die Kgl. 
Ministerial-Baa-Commbsion hier. 
Zdtidir. f, BtivMti. Jabrg. XVlII. 
Abschrift. 
Auf Ihren Bericht vom 24. März d. J. bestimme Ich, dafs 
in solchen Fällen, in welchen Bauten nicht ausschließlich auf 
fiskalische Kosten ausgeführt werden, für welche vielmehr nur 
ein Beitrag aus Staats-Fonds, sei es als Gnadengeschenk, sei 
es als Freibauholz, geleistet wird, eine Superrevision der be 
züglichen Anschläge und Bau-Entwürfe durch die Abtheilung 
für das Bauwesen im Ministerium für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten nur dann einzutreten bat, wenn ein zu 
befürwortendes Gnadengeschenk oder der Werth des vom 
Fiskus zu gewährenden Bauholzes die Höhe von 500 Thlr. 
bei Neubauten und von 1000 Thlr. bei Reparaturbauten er 
reicht. Diese Erleichterung soll auch auf bereits angeführte, 
resp. veranschlagte Bauten Anwendung finden, hinsichtlich de 
ren die Superrevision nachträglich von der Ober-Rechnungs- 
Kammer verlangt wird, oder der Antrag auf Superrevision 
Seitens der Regierung versäumt ist. 
Berlin, den 30. März 1868. 
(gez.) Wilhelm. 
(ggez.) Grf. v. ItzenpUtz. 
An den Minister dir Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
Circular-Verfügung, die Errichtung baulicher Anlagen 
in den Festungs- Rayons betreffend. 
Berlin, den 28. Mai 1868. 
Nach Mittheilung des Herrn Kriegsministers sind die Vor 
schriften des Rayon-Regulativs vom 10. September 1828 (Gesetz- 
Sammlung S. 119), welche sich auf die Errichtung baulicher 
Anlagen in den Festungs-Rayons beziehen, in zahlreichen 
Fällen unbeachtet geblieben, und sind durch derartige Oontra- 
ventionen die militairiscben Interessen wesentlich gefährdet. 
Aus mehrfachen zu unserer Kenntnifs gelangten Vorgängen 
haben wir auch unserer Seits diesen Uebelstand bestätigt 
gefunden. 
Bauliche Anlagen innerhalb der beiden ersten Festungs- 
Rayons dürfen nach §§. 3 ff, des Regulativs nur errichtet 
werden, wenn und so weit sie militairiscber Seits nach Maafs- 
gabe der positiven Bestimmungen des Regulativs und Seitens 
der Civilbehörde nach Maafsgabe der allgemeinen baupolizei 
lichen Vorschriften für zulässig befunden sind, demgemäfs auch 
der B&u-Consens ertheilt ist. Die nothwendigen Beschränkun 
gen in der Bebauung der Grundstücke, welche erstere Bestim 
mungen enthalten, rufen häufig die Neigung der Interessenten 
hervor, ohne Conseos oder gegen den Inhalt des ertheilten 
Consenses Gebäude zu errichten, und auf deren nachträgliche 
Zulassung — wenn sie erst vollendet sind — zu rechnen. 
Die Contravenienten beeilen sich daher selbst in Fällen, in 
denen schon ein ausdrückliches Verbot ergangen und Straf 
verfügungen erlassen sind, den unzulässigen Bau zu vollenden, 
und werden häufig hierin von den nach §. 7 des Regulativs 
für die Contravention mitverhafteten Handwerkern unterstützt. 
In der That ist die executivische Beseitigung derartiger voll 
endeter Bauten schwierig, sie wird durch Reclamationen aller 
Art, Petitionen durch den ganzen Instanzenzug, schließlich 
23
	        

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