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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 37.1987,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 37.1987,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Adreßbuch der westlichen Berliner Vororte : Grunewald, Halensee-Wilmersdorf, Schmargendorf, Dahlem, Schlachtensee, Nikolassee, Wannsee und Grunewald-Forst / auf Grund amtlicher Quellen herausgegeben von Oswald Kohut
Editor:
Kohut, Oswald
Erschienen:
Grunewald: Verlag des Grunewald-Echo 1905
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1. Jahrgang (1904)-2. Jahrgang (1905)
ZDB-ID:
3047708-6 ZDB
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1905
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15475203
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
Zs 1088:2.1905
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Adressverzeichnisse

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Schnellzugriff

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 37.1987,1 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis 1987
  • Ausgabe 1987,1 Nr. 1, 9. Januar 1987
  • Ausgabe 1987,2 Nr. 2, 16. Januar 1987
  • Ausgabe 1987,3 Nr. 3, 23. Januar 1987
  • Ausgabe 1987,4 Nr. 4, 30. Januar 1987
  • Ausgabe 1987,5 Nr. 5, 6. Februar 1987
  • Ausgabe 1987,6 Nr. 6, 13. Februar 1987
  • Ausgabe 1987,7 Nr. 7, 20. Februar 1987
  • Ausgabe 1987,8 Nr. 8, 23. Februar 1987
  • Ausgabe 1987,9 Nr. 9, 26. Februar 1987
  • Ausgabe 1987,10 Nr. 10, 27. Februar 1987
  • Ausgabe 1987,11 Nr. 11, 6. März 1987
  • Ausgabe 1987,12 Nr. 12, 13. März 1987
  • Ausgabe 1987,13 Nr. 13, 20. März 1987
  • Ausgabe 1987,14 Nr. 14, 26. März 1987
  • Ausgabe 1987,15 Nr. 15, 27. März 1987
  • Ausgabe 1987,16 Nr. 16, 3. April 1987
  • Ausgabe 1987,17 Nr. 17, 7. April 1987
  • Ausgabe 1987,18 Nr. 18, 10. April 1987
  • Ausgabe 1987,19 Nr. 19, 16. April 1987
  • Ausgabe 1987,20 Nr. 20, 23. April 1987
  • Ausgabe 1987,21 Nr. 21, 24. April 1987
  • Ausgabe 1987,22 Nr. 22, 4. Mai 1987
  • Ausgabe 1987,23 Nr. 23, 7. Mai 1987
  • Ausgabe 1987,24 Nr. 24, 8. Mai 1987
  • Ausgabe 1987,25 Nr. 25, 12. Mai 1987
  • Ausgabe 1987,26 Nr. 26, 15. Mai 1987
  • Ausgabe 1987,27 Nr. 27, 18. Mai 1987
  • Ausgabe 1987,28 Nr. 28, 22. Mai 1987
  • Ausgabe 1987,29 Nr. 29, 27. Mai 1987
  • Ausgabe 1987,30 Nr. 30, 29. Mai 1987
  • Ausgabe 1987,31 Nr. 31, 2. Juni 1987
  • Ausgabe 1987,32 Nr. 32, 5. Juni 1987
  • Ausgabe 1987,33 Nr. 33, 12. Juni 1987
  • Ausgabe 1987,34 Nr. 34, 16. Juni 1987
  • Ausgabe 1987,35 Nr. 35, 19. Juni 1987
  • Ausgabe 1987,36 Nr. 36, 26. Juni 1987
  • Ausgabe 1987,37 Nr. 37, 30. Juni 1987
  • Ausgabe 1987,38 Nr. 38, 3. Juli 1987
  • Ausgabe 1987,39 Nr. 39, 7. Juli 1987
  • Ausgabe 1987,40 Nr. 40, 10. Juli 1987
  • Ausgabe 1987,41 Nr. 41, 16. Juli 1987
  • Ausgabe 1987,42 Nr. 42, 17. Juli 1987
  • Ausgabe 1987,43 Nr. 43, 24. Juli 1987
  • Ausgabe 1987,44 Nr. 44, 31. Juli 1987
  • Ausgabe 1987,45 Nr. 45, 7. August 1987

Volltext

£ Steuer- und Zollblatt für Berlin 37.Jahrgang Nr.9 26. Februar 1987 
Bei monatlicher Lohnzahlung ist der Jahresbetrag mit einem Zwölftel, bei wöchentlicher Lohn- 
zahlung der Monatsbetrag mit 7/30 und bei täglicher Lohnzahlung der Monatsbetrag mit 1/30 an- 
zusetzen. *Dabei kann der sich hiernach ergebende Monatsbetrag auf.den nächsten vollen Deut- 
sche-Mark-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch 10 teilbären Pfennigbetrag und der 
Tagesbetrag auf den nächsten durch 5 teilbaren Pfennigbetrag aufgerundet werden, z. B. höch- 
stens monatlich 400 DM, wöchentlich 93,40 DM, täglich 13,35 DM. *Der dem Lohnzahlüngszeit- 
raum entsprechende anteilige Höchstbetrag darf auch dann nicht überschritten werden, wenn in 
früheren Lohnzahlungszeiträumen desselben Kalenderjahrs wegen der damaligen Höhe der Ver- 
sorgungsbezüge ein niedrigerer Betrag als der Höchstbetrag berücksichtigt worden ist. Eine Ver- 
rechnung des in einem Monat nicht ausgeschöpften Höchstbetrags mit den den Höchstbetrag 
übersteigenden Beträgen eines anderen Monats ist nicht zulässig. “Sätze 1 bis 5 gelten nicht in den 
Fällen des 839 b Abs. 2 letzter Satz EStG; auf Abschnitt 88 Abs. 2 wird hingewiesen. Der Versor- 
gungs-Freibetrag ist auch beim Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI zu berücksichtigen. 
(2) 'Werden Versorgungsbezüge als sonstige Bezüge gezahlt, so ist $39 b Abs. 3 EStG anzu- 
wenden. ’Danach darf der Versorgungs-Freibetrag von dem sonstigen Bezug nur abgezogen wer- 
den, soweit er bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns nicht verbraucht ist. 
*Werden laufende Versorgungsbezüge erstmals gezahlt, nachdem im selben Kalenderjahr bereits 
Versorgungsbezüge als sonstige Bezüge gewährt worden sind, so darf der Arbeitgeber den steuer- 
freien Höchstbetrag von 4 800 DM bei den laufenden Bezügen nur berücksichtigen, soweit er sich 
bei den sonstigen Bezügen nicht ausgewirkt hat. ‘Von Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer nach 
88 40 bis 40 b EStG mit Pauschsteuersätzen erhoben wird, darf der Versorgungs-Freibetrag nicht 
abgezogen werden. 
(3) Durch die Regelungen der Absätze 1 und 2 wird die steuerliche Behandlung der Versor- 
gungsbezüge beim Lohnsteuer-Jahresausgleich und bei einer Veranlagung zur Einkommen- 
steuer nicht berührt. 
83. Weihnachts-Freibetrag 
'Hat ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber nach dem 8. November gewechselt, so darf der neue 
Arbeitgeber den Weihnachts-Freibetrag nur berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer nachweist 
oder glaubhaft macht, daß der Weihnachts-Freibetrag von dem früheren Arbeitgeber noch nicht 
berücksichtigt worden ist. Wird ein sonstiger Bezug in der Zeit vom 8. November bis zum 31. De- 
zember gezahlt, bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber den Weihnachts-Freibetrag 
nicht schon bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns berücksichtigt, sondern 
den Weihnachts-Freibetrag erst vom sonstigen Bezug abzieht. Voraussetzung ist jedoch, daß der 
Weihnachts-Freibetrag nicht bei der Ermittlung der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn 
I berücksichtigt wird. ‘Von pauschal besteuerten Bezügen darf der Weihnachts-Freibetrag nicht 
„ abgezogen werden. 
84. Altersentlastungsbetrag 
= (1) 'Bei der Zahlung von laufendem Arbeitslohn bleibt höchstens der sich aus $ 24 a ESIG er- 
SC gebende, auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum entfallende Anteil des Altersentlastungsbe- 
trags steuerfrei. “Dieser Anteil ist wie folgt zu ermitteln: Bei monatlicher Lohnzahlung ist der Jah- 
resbetrag mit einem Zwölftel, bei wöchentlicher Lohnzahlung der Monatsbetrag mit 7/30 und bei 
täglicher Lohnzahlung der Monatsbetrag mit 1/30 anzusetzen. ’Dabei kann der sich hiernach 
ergebende Monatsbetrag auf den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag, der Wochenbetrag auf 
den nächsten durch 10 teilbaren Pfennigbetrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch 5-eil- 
baren Pfennigbetrag aufgerundet werden, z. B. höchstens monatlich 250 DM, wöchentlich 58.40 
DM, täglich 8,35 DM. ‘Abschnitt 82 Abs. 1 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. 
(2) !Wird Arbeitslohn als sonstiger Bezug gezahlt, so ist $39 b Abs. 3 EStG anzuwenden: ’Da- 
nach darf der Altersentlastungsbetrag von dem sonstigen Bezug nur abgezogen werden, soweit er 
bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns nicht verbraucht ist. Wird laufender 
Arbeitslohn erstmals gezahlt; nachdem im selben Kalenderjahr ein Altersentlastungsbetrag be- 
reits bei sonstigen Bezügen berücksichtigt worden ist, so-darf der Arbeitgeber den steuerfreien 
Höchstbetrag von 3 000 DM bei den laufenden Bezügen nur berücksichtigen, soweit er sich bei 
den sonstigen Bezügen nicht ausgewirkt hat. “Auf Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer nach 
88 40 bis 40 b EStG mit Pauschsteuersätzen erhoben wird, darf der Altersentlastungsbetrag nicht 
angewendet werden. 
(3) Bei der Berechnung des Altersentlastungsbetrags ist von dem steuerpflichtigen Arbeits- 
lohn ohne Kürzung um den Arbeitnehmer-Freibetrag und den Weihnachts-Freibetrag auszuge- 
hen. 
92
	        

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