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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 26.1976,2 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 26.1976,2 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Stratz, Rudolf
Titel:
Karussel Berlin : Roman / von Rudolph Stratz
Erschienen:
Berlin: August Scherl G.m.b.H., 1931
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Umfang:
306 Seiten
Fußnote:
Zählungsfehler: auf Kapitel "11" folgt "13"
Berlin:
B 328 Literatur: Romane, Erzählungen über Berlin
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15462149
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 328 Stratz 4
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

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Schnellzugriff

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 26.1976,2 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis
  • Ausgabe 1976,28 Nr. 28, 30. April 1976
  • Ausgabe 1976,29 Nr. 29, 5. Mai 1976
  • Ausgabe 1976,30 Nr. 30, 7. Mai 1976
  • Ausgabe 1976,31 Nr. 31, 14. Mai 1976
  • Ausgabe 1976,32 Nr. 32, 19. Mai 1976
  • Ausgabe 1976,33 Nr. 33, 21. Mai 1976
  • Ausgabe 1976,34 Nr. 34, 28. Mai 1976
  • Ausgabe 1976,35 Nr. 35, 2. Juni 1976
  • Ausgabe 1976,36 Nr. 36, 4. Juni 1976
  • Ausgabe 1976,37 Nr. 37, 11. Juni 1976
  • Ausgabe 1976,38 Nr. 38, 16. Juni 1976
  • Ausgabe 1976,39 Nr. 39, 18. Juni 1976
  • Ausgabe 1976,40 Nr. 40, 23. Juni 1976
  • Ausgabe 1976,41 Nr. 41, 25. Juni 1976
  • Ausgabe 1976,42 Nr. 42, 1. Juli 1976
  • Ausgabe 1976,43 Nr. 43, 2. Juli 1976
  • Ausgabe 1976,44 Nr. 44, 8. Juli 1976
  • Ausgabe 1976,45 Nr. 45, 9. Juli 1976
  • Ausgabe 1976,46 Nr. 46, 16. Juli 1976
  • Ausgabe 1976,47 Nr. 47, 23. Juli 1976
  • Ausgabe 1976,48 Nr. 48, 29. Juli 1976
  • Ausgabe 1976,49 Nr. 49, 30. Juli 1976
  • Ausgabe 1976,50 Nr. 50, 4. August 1976
  • Ausgabe 1976,51 Nr. 51, 6. August 1976
  • Ausgabe 1976,52 Nr. 52, 13. August 1976
  • Ausgabe 1976,53 Nr. 53, 18. August 1976
  • Ausgabe 1976,54 Nr. 54, 20. August 1976
  • Ausgabe 1976,55 Nr. 55, 25. August 1976
  • Ausgabe 1976,56 Nr. 56, 27. August 1976
  • Ausgabe 1976,57 Nr. 57, 1. September 1976

Volltext

Steuer- und Zollblatt für Berlin 26. Jahrgang Nr. 38 16. Juni 1976 19Ö 
rechtfertigt nicht die Bildung einer Rückstellung (BFH-Urteil vom 13, 1. 1966 — 
BStBl III S. 189”). 
3. Bei der Gewinnermittlung nach $ 4 Abs. 3 EStG sind die abzugsfähigen Mehrsteuern 
stets im Jahr der Verausgabung zu berücksichtigen. 
2Die vorstehenden Grundsätze gelten sinngemäß bei der Erstattung von Steuern, die als 
Betriebsausgaben abgesetzt worden sind. %Vermindert sich der Gewinn eines Wirt- 
schaftsjahrs, weil das Betriebsvermögen der Schlußbilanz des Vorjahrs heraufgesetzt 
und deshalb die Gewerbesteuerrückstellung erhöht worden ist, so ist eine zunächst 
zutreffend gebildete Gewerbesteuerrückstellung des Wirtschaftsjahrs entsprechend 
herabzusetzen (BFH-Urteil vom 10. 12. 1970 — BStBl] 1971 II S. 199%), 
22a. Lastenausgleichsabgaben 
Su 
Über die Behandlung der Vermögensabgabe, Kreditgewinnabgabe und Hypotheken- 45 ) 
gewinnabgabe vgl. die als Anlage 4 beigefügten Richtlinien zur Behandlung der Lasten- DA 
ausgleichsabgaben bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Anlage 4 
23. Mitarbeit von Kindern im Betrieb der Eltern 
1Arbeiten Kinder im Betrieb der Eltern mit, so dürfen Arbeitsvergütungen an diese 
Kinder steuerrechtlich nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf einer klaren und 
eindeutigen Vereinbarung beruhen, die zu Beginn des Zeitraums, für den die Ver- 
gütungen gezahlt werden sollen, getroffen wurde und sich aus ihr auch die Höhe der 
Arbeitsvergütung ziffernmäßig feststellen läßt (BFH-Urteil vom 7. 9. 1972 — BStBl II 
S.9443).?Die Gewährung freier Wohnung und freier Verpflegung kann dabei als Teil 
der Arbeitsvergütung .zu behandeln sein. $Beschränkt sich‘ der Steuerpflichtige darauf, 
dem mitarbeitenden Kind Unterhalt zu gewähren (Beköstigung, Bekleidung, Unterkunft 
und Taschengeld), so liegen steuerlich nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten vor 
(BFH-Urteil vom 19. 8. 1971 — BStBl 1972 II S.1729).“Diese Regelung gilt erstmals für 
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 3. 1972 beginnen. 
24. Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand bei Gebäuden 
!Die Ausführungen in Abschnitt 157 gelten für Betriebsgrundstücke ent- 
sprechend. 2Der Erhaltungsaufwand ist als Betriebsausgabe voll abzuziehen, während 
der Herstellungsaufwand auf die Nutzungsdauer zu verteilen ist. 
25. Abführung von Mehrerlösen 
(1) !Nach den preisstrafrechtlichen Vorschriften (ab 10. 7. 1954 nach dem Wirtschafts- 
strafgesetz 1954 vom 9. 7. 1954 — Bundesgesetzbl. IS. 1755, zuletzt geändert durch das 
Wassersicherstellungsgesetz vom 24. 8. 1965 — Bundesgesetzbl. I S. 1225) können die 
Gerichte in Urteilen über Verstöße gegen preisrechtliche Vorschriften anordnen, daß 
ein Beschuldigter den etwaigen Mehrerlös an den Staat oder an den Geschädigten 
abzuführen hat. 2Die Preisbehörden können im Bußgeldverfahren entsprechende An- 
ordnungen treffen. °Die Abführung des Mehrerlöses kann neben oder unabhängig von 
einer Strafe oder Geldbuße angeordnet werden. ‘Der Steuerpflichtige muß grundsätzlich 
in. dem Wirtschaftsjahr eine Rückstellung bilden, in dem er mit einiger Wahr- 
scheinlichkeit damit rechnen mußte, daß eine Verpflichtung zur Abführung des Mehr- 
erlöses ausgesprochen wird. SEs ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Steuer- 
pflichtige die Verpflichtung, den Mehrerlös abzuführen, erst in dem Wirtschaftsjahr 
berücksichtigt, in dem die Verpflichtung ausgesprochen oder der Mehrerlös abgeführt 
wird. °Das gilt hinsichtlich des Mehrerlöses auch dann, wenn der Mehrerlös und. die 
Strafe (Geldbuße) einheitlich festgesetzt werden. ’Auch für die im Abführungsverfahren 
1) StZBl. Bin. 1966 S. 1429; 2) StZBl. Bln. 1971 S. 878; % StZBl. Bin. 1973 S. 195: 
4) StZBIL. Bln. 1972 S. 819; . 5) GVBl. S. 446 
An
	        

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