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Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 1908 (Public Domain)

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Monograph

Author:
Reibnitz, Kurt von
Title:
Gestalten rings um Hindenburg : führende Köpfe der Republik und der Berliner Gesellschaft von heute / [Kurt von Reibnitz]
Publication:
Dresden: Carl Reissner, 1928
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Scope:
1 Online-Ressource (227 Seiten)
Berlin:
B 207 Kulturgeschichte: Hof. Militär
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15461622
Collection:
History,Cultural History
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 207/18 b
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Contents

Table of contents

  • Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg (Public Domain)
  • Ausgabe 1908 (Public Domain)
  • Title page
  • Contents
  • 1908/01/08
  • 1908/01/22
  • 1908/01/29
  • 1908/02/12
  • Tages-Ordnung. No. 4 (70-97), 12. Februar 1908
  • No. 4 (70-97) (70,71,72), 12. Februar 1908
  • No. 4 (70-97) (72,73,74,75), 12. Februar 1908
  • No. 4 (70-97) (75,76,77), 12. Februar 1908
  • No. 4 (70-97) (77,78), 12. Februar 1908
  • No. 4 (70-97) (78,79,80), 12. Februar 1908
  • No. 4 (70-97) (80,81), 12. Februar 1908
  • No. 4 (70-97) (81,82,83), 12. Februar 1908
  • No . 4 (70-97), 12. Februar 1908
  • In nichtöffentlicher Sitzung No. 4 (70-97), 12. Februar 1908
  • No. 4 (70-97) (84,85), 12. Februar 1908
  • No. 4 (70-97) (85), 12. Februar 1908
  • No. 4 (70-97) (85,86,87,88,89), 12. Februar 1908
  • No. 4 (70-97) (89,90,91,92), 12. Februar 1908
  • No. 4 (70-97) (92,93,94,95), 12. Februar 1908
  • No. 4 (70-97) (95), 12. Februar 1908
  • In nichtöffentlicher Sitzung No. 4 (70-97), 12. Februar 1908
  • No. 4 (70-97) (96), 12. Februar 1908
  • Übersicht der in der Sitzung am 12.Februar 1908 gefaßten Beschlüsse. No. 4 (70-97), 12. Februar 1908
  • 1908/02/26
  • 1908/03/11
  • 1908/03/18
  • 1908/03/25
  • 1908/03/26
  • 1908/03/25
  • 1908/03/26
  • 1908/03/27
  • 1908/03/28
  • 1908/03/29
  • 1908/03/30
  • 1908/03/31
  • 1908/04/15
  • 1908/05/06
  • 1908/05/20
  • 1908/06/24
  • 1908/06/25
  • 1908/05/24
  • 1908/09/09
  • 1908/09/23
  • 1907/10/14
  • 1908/10/14
  • 1908/11/04
  • 1908/11/11
  • 1908/12/02
  • 1908/12/16

Full text

80 
Artikel 12 § 2 Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche vom 20. September 1899 dazu bestimmt 
ist, solche Verträge zwischen der Stadtgemeinde 
Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die 
sich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums 
an einem in Preußen liegenden Grundstücke ver 
pflichtet, erschienen heute: 
1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von 
Person bekannt und geschäftsfähig der Magi 
stratssekretär Otto Glöckner von hier unter 
Berufung auf die Vollmacht des Magistrats! 
vom 31.Mai 1900. Derselbe schickte voraus,' 
daß er seine Erklärungen nur unter Vorbehalt 
der Genehmigung durch den Magistrat und 
die Stadtverordnetenversammlung abgebe. 
2. Frau Witwe Elsbeth Hasser, geborene Koen- 
necke, wohnhaft Händel-Straße 12, in Berlin. 
Dieselbe erklärte: 
Als Eigentümerin des Grundstücks Bd. 229 
Blatt Nr. 7656 ist im Grundbuch eingetragen 
mein verstorbener Ehemann Oskar Hasser. 
Seine Universalerbin ist meine Tochter, die 
am 2. April 1891 geborene Marie Emilie 
Elsbeth Margarete Gertrud Hasser in 
Berlin, Händel-Straße 12. 
Ich gebe die nachfolgenden Erklärungen als 
gesetzliche Vertreterin für meine genannte 
Tochter unter Vorbehalt der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts ab. 
3. Der gemäß § 1687 B.G.B. der Frau Hasser 
als Beistand bestellte Herr Konzertsänger 
Richard Koennecke in Berlin, Karlsbad 25. 
Dieser erklärte: 
Ich stimme den nachstehenden Erklärungen 
vorbehaltlich der Genehmigung des Vormund 
schaftsgerichts zu. 
Die Erschienenen zu 2 und 3 sind geschäftsfähig und 
von Person bekannt. 
Die Erschienenen schlossen vorbehaltlich der Ge 
nehmigung des Magistrats und der Stadtverord 
netenversammlung in Charlottenburg, sowie des 
Vormundschaftsgerichts folgenden Vertrag: 
8 1. 
Marie Emilie Elsbeth Margarete Gertrud 
Hasser ist Eigentümerin des an der Ostseite der 
Sömmering-Straße belegenen, auf dem angehefteten 
Lageplan gelb umränderten und mit den Buchstaben 
vckkllpgtv umschriebenen Grundstücks Bd. 229 
Bl. Nr. 7656 des Grundbuchs von der Stadt Char 
lottenburg, in der Flächengröße von ungefähr 
8426 gm — 594,03 QR, wovon ca. 6487 gm — 
457,33 C]R auf Bauland und ca. 1939 |JR — 
136,70 QR auf Straßenland entfallen. Diese 
Flächenverteilung geschieht beiderseits ohne Ge 
währleistung. 
Dieses Grundstück verkauft sie hiermit an die 
Stadtgemeinde Charlottenburg, und zwar so, wie 
es jetzt steht und liegt. 
8 2. 
Der Kaufpreis wird auf 400 000 M, in Worten: 
„Vierhunderttausend Mark" festgesetzt und wie folgt 
belegt: 
a) auf dem Grundstück haften in Abteilung 3 
des Grundbuchs folgende Hypotheken 
forderungen: 
Nr. 14: 300 000 M nebst 5% Zinsen 
Sicherungshypothek für die Rostok- 
ker Bank in Rostock. 
Nr. 15: 322 000 M zu 5% verzinslich für 
die Aktiengesellschaft in Firma 
„Rostocker Bank" mit Sitz in Rostock. 
Von der Hypothek Nr. 15 im Betrage von 
322 000 M übernimmt die Stadtgemeinde 
den Betrag von 250 000 M wörtlich: „zwei 
hundertfünfzigtausend Mark" in Anrechnung 
auf oas Kaufgeld mit Zinsverpflichtung vom 
Tage der Auflassung ab. Der Rest der 
Hypotheken ist vor der Auslassung zu löschen, 
oder im Auflassungstermin zur Löschung zu 
bringen. 
b) der Rest des Kaufgeldes von 150 000 M, in 
Worten: „Einhundertfünfzigtausend Mark" 
wird an dem Tage, an welchem die Auflassung 
des Grundstücks entsprechend den Bedingun 
gen dieses. Vertrages erfolgt ist, gegen eine 
bezügliche Bescheinigung des Magistrats 
vertreters bei der Stadthauptkasse in Char 
lottenburg bar gezahlt. Sollte die Zahlung 
an dem bezeichneten Tage nicht mehr möglich 
sein, so hat sie an dem. folgenden Werktage 
zu geschehen. 
8 3- 
Die Auflassung des Grundstücks an die Stadt- 
gemeinde hat am 1. April 1908, auf Verlangen der 
Stadtgemeinde Charlottenburg bei vorheriger 
Wirksamkeit des Vertrages schon früher, zu erfolgen, 
und zwar, soweit nicht die Hypotheken gemäß § 2 
zu übernehmen sind, schulden-, lasten- und rechtefrei. 
Nutzungen und die übernommenen privatrechtlichen 
Lasten, sowie die öffentlichen Lasten gehen mit dem 
Tage der Auflassung auf die Käuferin über. Die 
Übergabe des Grundstücks gilt mit der Auflassung 
als erfolgt. Sie hat mit folgender Maßgabe miete- 
und pachtfrei zu erfolgen. Das Pachtverhältnis 
mit Galasch und Langerwisch aus den zu dieser 
Verhandlung überreichten Pachtverträgen ist zum 
ersten zulässigen Kündigungstermin zur Aufhebung 
zu bringen, sofern nicht der Magistrat von dem 
Verlangen der Auflösung Abstand nimmt. Die 
nach den Verträgen für die Auflösung zu ent 
richtenden Entschädigungsbeträge hat die Ver 
käuferin selbst zu tragen. Zur Sicherheit behält 
die Käuferin einen Betrag von 500 M vom Kauf 
preis ein, der als Sicherheit verpfändet wird. Er 
ist auf ein Sparbuch der Stadt Charlottenburg an 
zulegen. Die Verpfändungsanzeige darf der Magi 
strat für die Verkäuferin erstatten. Der Pachtzins 
der verkauften Flächen bleibt in jedem Fall der 
Stadtgemeinde. Für die zugunsten des Ver 
storbenen Bankiers Hasser im Grundbuche Bd. 201 
Bl. Nr. 6830 in Abteilung II unter Nr. 434 bei 
Nr. 2106 eingetragene Vormerkung bezüglich der 
Straßenfläche Parzelle 1352/145 von ca. 1731 ym 
Größe, die von dem Erblasser der Grundftückseigen- 
tümerin s. Zt. zur Anlegung der Caprivibrücke an 
die Stadtgemeinde Charlottenburg übereignet ist 
und die gegenwärtig dem aus Anlaß der bestehenden 
provisorischen Brücke hergestellten Erddamm der 
Sömmering-Straße dient, ist seitens der Grundstücks 
eigentümerin spätestens bis zur Auflassung notariell 
beglaubigte Löschungsbewilligung dem Magistrat 
zu erteilen. Die Grundstückseigentümerin verzichtet 
demgemäß zugunsten der Stadtgemeinde Char 
lottenburg auf den durch die Vormerkung gesicherten 
Anspruch auf Rückauflassung.
	            		
81 § 4. Die Kosten und Stempel dieses Vertrages und die der Eigentumsübertragung übernimmt die Stadtgemeinde Charlottenburg. Für das zum Grundstück gehörige Straßenland wird gemäß § 4e des Stempelsteuergesetzes vom 31. Juli 1895 Stempelbefreiung in Anspruch ge nommen, weil die Stadtgemeinde dafür das Ent eignungsrecht besitzt. Die Umsatzsteuer trägt die Stadtgemeinde. Der Plan der hier in Frage kommenden Flucht linien hat gemäß § 11 des Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 offen gelegen. 8 5. Die Wirksamkeit dieses Vertrages ist abhängig von der Genehmigung dieses Vertrages durch den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung zu Charlottenburg, sowie davon, daß der unter demheutigen Tage vor dem beurkundenden Beamten geschlossene Vertrag über die westlich der Sömme- ring-Straße belegenen Grundstücke der Verkäuferin Rechtswirksamkeit erlangt. Wird die Genehmigung dieses Vertrages durch die Gemeindekörperschaften nicht bis zum 1. März 1908 erteilt und der Verkäuferin zu Händen der Erschienenen zu 2 schriftlich mitgeteilt, so kann keine der Parteien aus diesem Vertrage irgend welche Rechte herleiten. Vorstehende Verhandlung ist den Erschienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperson vorgelesen, von demselben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterschrieben worden: Frau Elsbeth Hasser, geb. Koennecke. Richard Koennecke. Otto Glöckner. Di Adolf Maier, Stadtsyndikus als Urkundsbeamter. Nummer 940 des Urkundenverzeichnisses der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 13. Januar des Jahres eintausendneunhundertundacht. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtsyndikus Dr jur. Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. September 1899 dazu bestimmt ist, solche Verträge zwischen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die sich der eine Teil zur Über tragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundstücke verpflichtet, erschienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perfon bekannt und geschäftsfähig der Magi- ftratssekretär Otto Glöckner von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magistrats vom 31. Mai 1900. Derselbe schickte voraus, daß er seine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung abgebe. 2. Frau Witwe Elsbeth Haffer, geborene Koen necke, wohnhaft Händel-Straße 12 in Berlin. Dieselbe erklärt: Als Eigentümerin der Grundstücke Bd. 60 Bl. Nr. 2461 und Bd. 54 Bl. Nr. 2259 ist im Grundbuch eingetragen meine Tochter, die am 2. April 1891 geborene Marie Emilie Elsbeth Margarete Gertrud Haffer in Berlin, Händelftraße 12. Ich gebe die nachfolgenden Erklärungen als gesetzliche Vertreterin für meine genannte Tochter unter Vorbehalt der Genehmigung des Vormundfchaftsgerichts ab. 3. Der gemäß § 1687 B.G.B. der Frau Haffer als Beistand bestellte Herr Konzertsänger Richard Koennecke in Berlin, Karlsbad 25. Dieser erklärte: Ich stimme den nachstehenden Erklärungen vorbehaltlich der Genehmigung des Vor mundschaftsgerichts zu. Die Erschienene zu 2 ist geschäftsfähig und von Person bekannt. Der Erschienene zu 3 ist durch Einsichtnahme in den auf seinen Namen lautenden Reisepaß Nr. 463, ausgestellt vom Königlichen Polizeipräsidium zu Berlin, seiner Person nach nachgewiesen. Die Erschienenen schlossen vorbehaltlich der Genehmigung des Magistrats und der Stadtverord netenversammlung in Charlottenburg, sowie des Vormundschaftsgerichts folgenden Vertrag: 8 1. Marie Emilie Elsbeth Margarete Gertrud Haffer ist Eigentümerin der zusammenhängenden, im Grundbuche von der Stadt Charlottenburg Bd. 60 Bl. Nr. 2461 und Bd. 54 Bl. Nr. 2259 verzeichneten, auf dem angehefteten Lageplan mit den Buchstaben a b c d e f a und es ghe umschriebenen Grundstücke und zwar Bd. 60 Bl. Nr. 2461 in einer Flächengröße von etwa 6590 <im und Bd. 54 Bl. Nr. 2259 in einer Flächengröße von etwa 1618 gm, zusammen 8208 gm. Diese beiden Grundstücke sind nach Quadratruten berechnet un gefähr 578,65 Quadratruten groß. Die genannten beiden Grundstücke verkauft sie hiermit, so wie sie stehen und liegen, an die Stadtgemeinde Charlotten burg. 8 2. Der Kaufpreis wird auf 650 M, wörtlich: sechshundertundfünfzig Mark für eine Quadratrute festgesetzt. Behufs Ermittelung des sich aus diesem Einheitspreise ergebenden Gesamtkaufpreises wird die Stadtgemeinde die Grundstücke nach vorheriger Benachrichtigung der Verkäuferin auf städtische Kosten vermessen lassen. Ergeben sich hierbei nur solche Abweichungen gegenüber dem katastermäßig nachgewiesenen Bestände, welche innerhalb der gesetzlich zulässigen Fehlergrenze (§ 30, des Feld messer-Reglements vom 2. März 1871 und § 15 der Katasteranweisung II vom 21. Februar 1896) liegen, so wird der katastermäßige Bestand der Be rechnung des Kaufpreises zugrunde gelegt, anderen falls ist die Neuvermessung maßgebend. Der Kaufpreis von ungefähr 376 122,50 M in Worten: „Dreihundert sechs und siebzig tausend einhundert zweiundzwanzig Mark fünfzig Pfennig" wird wie folgt belegt: a) auf dem Grundstück Bd. 60 Bl. Nr. 2461 haften in Abt. III folgende Hypotheken forderungen: Nr. 3: 48 000 M zu 5^tz für die verehelichte Schlächtermeister Pauline Wundahl geb. Fritsche bier Berliner Straße 81. Nr. 4: 2 000 M zu 4% für die verwitwete Rentier Wundahl, Pau line, Henriette Albertine

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