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Gesetzentwurf über die Bildung eines Stadtkreises Gross-Berlin (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Gesetzentwurf über die Bildung eines Stadtkreises Gross-Berlin (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Astor, Johann Baptist
Titel:
Zur Geschichte und Statistik der freien Arztwahl in Berlin / von Joh. Bapt. Astor
Erschienen:
Berlin: Siemenroth & Troschel, 1899
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Umfang:
VII, 157 Seiten
Schlagworte:
Berlin ; Arztwahl
Berlin:
B 938 Gesundheit. Soziales: Gesundheitswesen
Dewey-Dezimalklassifikation:
610 Medizin
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15450062
Sammlung:
Gesellschaft, Bevölkerung, Soziales, Gesundheit
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 938/129
Copyright:
Rights reserved - Rights managed by VG Wort (§ 51 VGG)
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

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Schnellzugriff

  • Gesetzentwurf über die Bildung eines Stadtkreises Gross-Berlin (Public Domain)
  • Titelblatt
  • § 1-48
  • Auszug aus der Begründung
  • Wahlkreise und Verwaltungsbezirke
  • Zettel: Die Stadt Groß-Berlin. Bemerkungen zum Gesetzentwurf Groß-Berlin
  • Nr. 1286. Verfassunggebende Preußische Landesversammlung 1919
  • Gesetzentwurf über die Bildung einer Stadt Groß-Berlin. § 1-53
  • Anlage 1. Wahlkreise und Verwaltungsbezirke
  • Anlage 2. Wahlkreiseinteilung und Verteilung der Stadtverordnetensitze für das Gebiet der Stadt Berlin einschließlich des Gutsbezirks Berlin-Schloß
  • Begründung
  • Tabelle: Tabelle 1. Die Kleinwohnungen und ihr Anteil an der Gesamtzahl der Wohnungen in Groß-Berlin am 1. Dezemeber 1910
  • Tabelle: Tabelle 2. Zuzüge von, Fortzüge nach den Vororten Berlins im Jahre 1913
  • Tabelle: Tabelle 3. Zu- und Abzüge von physischen Zensiten der Staatseinkommensteuer nach bzw. von Berlin nach Steuerstufen (aus den Steuernachweisungen) für 1913
  • Tabelle: Tabelle 4. Die Verteilung der Zensiten der Gemeinden Groß-Berlins mit mehr als 2000 Einwohnern auf Einkommengruppen nach der staatlichen Einkommensteuer-Veranlagung für das Steuerjahr 1914
  • Tabelle: Tabelle 5. Die umlagefähigen direkten Steuern und die Belastung durch direkte Gemeindesteuern in den Gemeinden Groß-Berlins in den Rechnungsjahren 1905, 1911, 1914 und 1916
  • Tabelle: Tabelle 6. Die laufenden Netto-Ausgaben der Gemeinden Groß-Berlins mit mehr als 5000 Einwohnern für die Schulverwaltung, die Armenverwaltung und das Krankenwesen im Rechnungsjahre 1911 überhaupt und im Verhältnis zur Steuerkraft dieser Gemeinden
  • Tabelle: Tabelle 7. Die Schullasten in Berlin und 40 Vororten im Rechnungsjahr 1913
  • Tabelle: Tabelle 8. Die Schulden der Gemeinden Groß-Berlins nach dem Stande am Schlusse der Rechnungsjahre 1905, 1911, 1914 und 1916
  • Tabelle: Tabelle 9. Zuschläge zur Einkommen-, Grund- und Gebäude- sowie Gewerbesteuer in Berlin und 22 Vororten für die Jahre 1908 bis 1912 und 1913 bis 1918
  • Tabelle: Tabelle 10. Die Bevölkerung von Berlin und Vororten im jeweiligen Gebietsumfange von 1914 (Fortschreibung), sowie bei dem Volkszählungen von 1910, 1900 und 1871
  • Tabelle: Tabelle 11. Das den Provinzialsteuern des Rechnungsjahres 1915 zugrunde liegende Prinzipalsoll der direkten Steuern der preußischen Stadt- und Landkreise nach dem Stande vom 1. Januar 1915
  • Abbildung: Die Berliner Standesamtsbezirke und 18 Vororte nach Größenklassen der bewohnten Wohnungen am 1. Dezember 1910
  • Karte: Groß-Berlin, Wahlkreise und Verwaltungsbezirke I-VI
  • Abbildung: Die Bevölkerungsentwickelung in den Städten, Landgemeinden u. Gutsbezirken des 25km-Umkreises von Berlin zwischen den Volkszählungen 1905 u. 1910
  • Nr. 2172
  • Erste Lesung. § 1-53
  • Zweite Lesung. § 1-53
  • Anlagen zum Bericht des 17. Ausschusses über die Bildung einer Stadt Groß-Berlin
  • Nr. 2174
  • Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes über die Bildung einer Stadt Groß-Berlin - Drucksache Nr. 1286 - mit den Beschlüssen des 17. Ausschusses in zweiter Lesung
  • Anlage 1. Wahlkreise und Verwaltungsbezirke
  • Anlage 2
  • Anlage 1. Wahlkreise
  • Farbkarte

Volltext

Nr 1286 
37 
eine ungleich umfassendere und noch verantwortungsvollere 
werden als die Stellung der Bezirksvorsteher biSher schon 
ist. Die Ortsbezirk3vorsteher sind dazu berufen, als die 
Vertrauenspersonen ihres Bezirks ein Bindeglied zwischen 
der Bürgerschaft und der Verwaltung herzustellen und in 
ihrem Bezirk das allgemeine Beste zu fördern. 
Die Errichtung der Ortsbezirke soll durch Ortsstatut 
erfolgen; außerdem ist eine Beteiligung der Bezirksver- 
sammlung vorgesehen, damit auch die örtlihen Wünsche 
berücksichtigt werden können. Auch das beteiligte Bezirks8- 
amt wird durch den Magistrat zur Begutachtung heran- 
gezogen werden müssen. 
Die Grenzen der Ortsbezirke innerhalb des einzelnen 
Verwaltungsbezirks brauchen sich nicht stet3 mit den 
Grenzen der früheren Gemeinde- und Gutsbezirke zu deen. 
Die Wahl des Ort8bezirk8vorsteher3 und seines Stell- 
vertreter3 soll aus dem Kreise der stimmfähigen und ein- 
gesessenen Bürger des Verwaltungsbezirk8 erfolgen, weil 
Wert darauf gelegt werden muß, daß sie mit den örilihen 
Verhältnissen vertraut sind. 
Die Wahlperiode ist hier die gleiche geblieben, wie sie 
in der Städteordnung vorgesehen ist. Die Gründe, die bei 
den unbesoldeten Magistrat8- und Bezirköamtsmitgliedern 
sowie den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern der zentralen 
und örtlichen Deputationen eine vierjährige Wahlperiode 
in Übereinstimmung mit der Wahlperiode der Stadt- 
verordneten erforderlich machen, treffen für die Ort3bezirks- 
vorsteher nicht zu. Dort handelt es sich um Organe, die in 
gewissem Sinne als Vertrauensmänner der kommunal- 
politischen Parteien in ihre Stellen geseßt sind und infolge- 
dessen mit ihrem Auftraggeber aus ihrem Amt scheiden 
müssen. Hier aber sind ausschließlich Gesichtöpunkte zwec- 
mäßiger Verwaltung maßgebend. Diese erfordern, daß die 
al3 geeignet befundenen Persönlichkeiten unabhängig von 
der parteipolitischen Gestaltung der Stadtverordneten- 
versammlung ihr Amt versehen in derselben Weise, wie die 
hbesoldeten Magistrat8- und Bezirk8amtsmitglieder. 
An die Stelle der in der Städteordnung vorgesehenen 
Bestätigung durc< den Magistrat ist die Bestätigung durch 
das Bezirksamt als Organ des Magistrats geseßt, um eine 
unnötige Belastung des Magistrat3 zu vermeiden. 
Die Bestimmung des Abs. 3 ergibt sich aus dem Exr- 
fordernis der Einheitlichkeit der Verwaltung. 
-- Über die Aufgaben der Ortsbezirksvorsteher im 
einzelnen ist in dem Entwurf nichts gesagt. Es wird Sache 
de3 Magistrats oder des Bezirk8amts sein, diese durch 
Instruktionen nach dem jeweiligen Bedürfnis festzuseßen. 
- Die Bestimmung des letzten Absaßes soll die Möglich- 
keit geben, noch über den Rahmen des 8 60 der Städte- 
ordnung hinaus den Ortsbezirksvorstehern Befugnisse zu- 
zuweisen ; inöbesondere soll ihnen auf diesem Wege zur Ent- 
lastung des Magistrats und des Bezirk8amts nötigenfalls 
auch die Vertretung der Stadtgemeinde nach außen hin 
übertragen werden können. (Vergl. hierzu die ent- 
sprechenden Bestimmungen in 88 12, 24 und 25.) 
Die Einrichtung der Beiräte (Abs. 4) soll einer Über- 
lastung de3 Ortsbezirksvorsteher3 vorbeugen und gleichzeitig 
Gelegenheit für die Heranziehung der Bürgerschaft zu 
ehrenamtlicher und verantwortlicher Tätiäkeit im Dienste 
der Selbstverwaltung aeben. 
Zu 8 28 
Durch die Bestämmung des 8 28 soll erreicht werden, 
das die Au8wahl der Personen, denen Ehrenämter über- 
tragen werden sollen, lediglich nac< ihrer Eignung erfolgt. 
Gs dürfen nicht tüchtige Bürger durch die Rücksichtnahme 
auf ihre Erwerb8- und Vermögens8verhältnisie von vorn- 
58 
berein von der Übertragung von Ehrenämtern aus- 
geschlossen werden. 
24: 3729 
Diese Bestimmung dehnt die Vorschrift des 8 75 Abs. 2 
der Städteordnung sinngemäß auf diejenigen Personen aus, 
die insolge der Dezentralisation in Groß-Berlin nicht von 
den Stadtverordneten gewählt sind; ohne eine solche be- 
sondere Bestimmung würden 3. B. diejenigen Bezirks8- 
verordneten, die sich ihres Ehrenamtes nicht als würdig 
erweisen, nicht von ihrer Stelle entfernt werden können. 
Jür die Mitglieder der Bezirksdeputationen (8 25) 
und die Ortsbezirk8vorsteher sowie die Mitglieder der Bei- 
räte (8 27) ist, ihrer Stellung im OrganiSmus der Ver- 
waltung entsprechend, das Re<ht zur Entfernung vom 
Amte den örtlichen Verwaltungs8organen übertragen. 
Zu 8 30 
Wie bereits oben in der zusammenfassenden Bemerkung 
zu 88 7 bis 30 hervorgehoben, hat sich der Entwurf bei seiner 
Regelung grundsäßlich auf den Boden der noch geltenden 
Bestimmungen der Städteordnung und ihrer Nebengesete 
gestellt und hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der 
städtischen Verfassung und Verwaltung nur da Sondex- 
bestimmungen getroffen, wo die Eigenart Groß-Berlins 
dies unbedingt erforderlich macht. 
Der 8 30 spricht diesen Grundsaß im Absaß 2 'aus- 
drülich aus, wobei noc<h hervorgehoben wird, daß die Be- 
stimmungen dieses Sondergeseßes den Vorrang vor den 
entgegenstehenden allgemein geltenden Bestimmungen der 
Städteordnung und ihrer Nebengeseße haben. Daß die be- 
reits für Berlin erlassenen verwaltungsredtlichen 
Sonderbestimmungen auch für Groß-Berlin in Kraft 
bleiben, ergibt sich aus 8 1 des Entwurfs. 
Der besseren Klarheit wegen ist im Abs. 1 für Groß- 
Berlin die Anwendung bestimmter Paragraphen der 
Städteordnung, die entweder infolge Einführung des neuen 
Gemeindewahlre<ht3 (Verordnungen vom 24. und 31. 
Januar 1919, Geseßsamml. S. 13 und 15) oder des Geseßes 
vom 18. Juli 1919 (Gesezsamml. S. 118) bereits auf- 
gehoben oder wegen bestimmter entgegenstehender Vor- 
sc<hriften dieses Gesees ni<t mehr wirksam sind, aus- 
drücflich ausgeschlossen. Bei den übrigen Paragraphen- der 
Städteordnung und ihrer Nebengeseße wird im jedem 
einzelnen Falle nachzuprüfen sein, ob und inwieweit ihrer 
Anwendung Bestimmungen des Geseßes entgegenstehen. 
Die Bestimmung des 8 30 Abs. 1 ist mithin zum Teil 
deflaratorisc<er, 2um Teil konstitutiver Art. 
8 7 der Städteordnung, welcher die Vorschriften über 
den Verlust und das Ruhen des Bürgerrechts enthält, ist 
zum Teil durch die vorläufigen Bestimmungen des neuen 
Gemeindewahlrehts tatsächlich schon außer Kraft geseßt. 
Er ist deshalb der besseren Übersichtlichkeit wegen voll- 
kommen außer Anwendung geseßt und für die Zwischen- 
zeit bis zum Erlaß einer neuen Städteordnung durc die 
Bestimmung des 8 40 Nr 1 des Entwurfs erseßt. 
8 8 der Städteordnung gibt gewissen Forensen und 
juristis<hen Personen die Möglichkeit der Teilnahme an 
den Wahlen; er ist durc; das neue Gemeindewahlrecht 
(8 4 der Verordnung vom 24. Januar 1919) tatsächlich 
aufgehoben. 
8 12 der Städteordnung bestimmt die Zusammen- 
sezung der Stadtverordnetenversammlung. Diese Be- 
stimmung ist für Groß-Berlin ersebt durch 8 7 des 
Fntwurfs
	        

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