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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

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fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1980 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Senat
Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Subseries:
Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Other titles:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Bau- und Wohnungswesen
Publication:
Berlin 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Dates of Publication:
1953-1990,8
ZDB-ID:
3061742-X ZDB
Previous Title:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Succeeding Title:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Umweltschutz
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1980
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434326
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Nr. 1, 22. Januar 1980
Publication:
, 1980-01-22

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1980 (Public Domain)
  • Nr. 1, 22. Januar 1980
  • Nr. 2, 12. Februar 1980
  • Nr. 3, 12. März 1980
  • Nr. 4, 29. April 1980
  • Nr. 5, 14. Juli 1980
  • Nr. 6, 2. September 1980
  • Nr. 7, 27. Oktober 1980
  • Nr. 8, 12. Dezember 1980
  • Nr. 9, 29. Dezember 1980

Full text

Dienstblatt des Senats von Berlin. 
Teil VI Bau- und Wohnungswesen 
Yerlin 
Nr. 1 
Berlin, den 22. Januar 1980 
BERLIN 
[nhalt 
17.12.1979 
13.12.1979 
30.11.1979 
20. 11. 1979 
Ausführungsvorschriften über die Behörden- und Dienststellenbeteiligung im bauaufsichtlichen 
Verfahren A Krane RR KR re le 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Aufwendungszuschuß-Richtlinien für familiengerechte 
Wohnungen... 04.00 a 
Gemeinsames Rundschreiben über die Neufassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen 
- VOB Ausgabe 1979 —. 1.1 a N 
Rundschreiben über Verwaltungsvorschriften zum Gräbergesetz ......... 
Amtliche Mitteilung 
6 
11 
SEE 
Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
An die Bezirksämter ABI. 1980 S. 25 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
das Institut für Bautechnik 
Ausführungsvorschriften 
über die Behörden- und Dienststellenbeteiligung 
im bauaufsichtlichen Verfahren 
Vom 17. Dezember 1979 
BauWohn Ia A 21 
Fernruf: 867-5126 oder 867-1, intern 95-5126 
Auf Grund des $ 109 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) 
in der Fassung vom 1.Juli 1979 (GVBl. S. 898) wird zur 
Ausführung des $ 86 Abs. 1 BauO Bln und auf Grund des $ 6 
Abs. 2 Buchstabe b AZG folgendes bestimmt: 
Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen durch 
die Bauaufsicht 
Nach 8 86 Abs.1 BauO Bln sollen bei der Behandlung 
des Bauantrages die Behörden und Dienststellen, deren 
Aufgabenbereich berührt wird, beteiligt werden. Eine 
Beteiligung kommt regelmäßig in Betracht in Verfah- 
ren für die Baugenehmigung, den Vorbescheid,. die 
Teilbaugenehmigung, die Typengenehmigung, die Aus- 
führungsgenehmigung für fliegende Bauten sowie im 
Zustimmung sverfahren. 
A. 
Beteiligung von Behörden oder Dienststellen; die auf 
Grund der in ihrer Zuständigkeit liegenden Rechtsvor- 
schriften prüfen 
Die Verfahrensregelungen gelten für die Beteiligung 
von Behörden oder Dienststellen, die für die Durch- 
führung von Ööffentlich-rechtlichen „Vorschriften zu- 
ständig. sind, die auf das Vorhaben Anwendung fin. 
den. Das können insbesondere das Stadtplanungsamt, 
das Tiefbauamt, "die Naturschutzbehörde, die Wasser- 
behörde, die Schiffahrtsaufsichtsbehörde, die Luft: 
fahrtsbehörde, die Eisenbahnaufsichtsbehörde, das Lan- 
desamt für Arbeitsschutz und technische Sicherheit, 
der Landeskonservator, der Senator für Gesundheit 
und Umweltschutz, der Senator für Arbeit und Sozia- 
les sein. 
Vor Beteiligung sind der Bauantrag und die Bauvor- 
lagen durch die Bauaufsicht mindestens vorzuprüfen. 
Die Beteiligung entfällt, wenn das Vorhaben schon aus 
rechtlichen Gründen, die in die Zuständigkeit der Bau- 
aufsicht fallen, versagt werden muß. 
4 
Die Bauaufsicht leitet den Bauantrag mit den Bauvor- 
lagen in einfacher Ausfertigung mit einem Stellung- 
nahmeersuchen (siehe Anlage) den zu beteiligenden 
Behörden oder Dienststellen soweit wie möglich par- 
allel zu; bautechnische Nachweise sind diesen. Unter- 
lagen im Regelfall nicht beizugeben. 
Auf Abweichungen vom materiellen Baurecht, für die 
Ausnahmen gewährt oder Befreiungen erteilt werden 
sollen, ist in dem Stellungnahmeersuchen besonders 
hinzuweisen, wenn dies für die Prüfung der zu betei- 
ligenden Behörde oder Dienststelle von Bedeutung ist. 
Bei der Prüfung der Unterlagen beschränkt sich die 
beteiligte Behörde oder Dienststelle jeweils auf ihren 
Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich. Die Prüfung ist 
mit größter Beschleunigung durchzuführen. Genügen 
die vorliegenden Unterlagen der beteiligten Behörde 
oder Dienststelle nicht, um das Vorhaben bezogen auf 
ihren Aufgabenbereich beurteilen zu können, fordern 
sie die fehlenden Unterlagen unmittelbar vom Antrag- 
steller an. Die beteiligte Behörde führt Verhandlungen 
in eigener Sache. 
Das Ergebnis der Prüfung faßt die beteiligte Behörde 
oder Dienststelle. in einer Stellungnahme an die Bau- 
aufsicht zusammen. Auflagen, Bedingungen oder son- 
stige Nebenbestimmungen, die die beteiligte Behörde 
oder Dienststelle für notwendig erachtet, benennt sie in 
der Stellungnahme. 
Die Anforderungen der beteiligten Behörde oder 
Dienststelle müssen hinreichend bestimmt und eindeu- 
tig formuliert sein; sie müssen sich auf das beantragte 
Vorhaben beziehen. Sie sind nach Maßgabe des 8 39 
VwVfG zu begründen. Eventualforderungen dürfen 
nicht gestellt werden. Allgemeiner Hinweise auf ohne- 
hin geltende Rechtsvorschriften bedarf es nicht 
5. 
6. 
7 
8. 
Q 
Anforderungen an das Vorhaben, die eine Änderung 
des Entwurfs darstellen, können nicht durch eine For- 
derung in der Stellungnahme an die Bauaufsicht gere- 
gelt werden. In diesen Fällen hat die prüfende Stelle zu 
versuchen, eine Klärung mit dem Antragsteller herbei- 
zuführen und die Bauaufsicht davon — gegebenenfalls 
fernmündlich — zu unterrichten. 
10. 
Bedarf das Vorhaben. einer auf anderen als von der 
Bauaufsicht zu vollziehenden Vorschriften beruhenden 
Ausnahme oder Befreiung durch einen förmlichen Be- 
scheid, so weist die jeweilige Behörde oder Dienststelle 
in der Stellungnahme hierauf hin. In diesem Fall kann 
die Baugenehmigung erst erteilt werden, wenn der Bau- 
aufsicht die Entscheidung darüber zur Kenntnis gege- 
ben worden ist oder ihr. in der Stellungnahme erklärt 
wurde, daß die Ausnahme oder Befreiung erteilt wer- 
den wird.
	        

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