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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 3, Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Weitere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Volksbildung
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1953-1990,7
ZDB-ID:
3061744-3 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 3, Volksbildung
Spätere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 3, Schulwesen, Wissenschaft, Kultur
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1975
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15434193
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
27. Januar 1975
Erschienen:
, 1975-01-27

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1975 (Public Domain)
  • 27. Januar 1975
  • 21. Februar 1975
  • 24. Februar 1975
  • 28. Februar 1975
  • 18. März 1975
  • 2. April 1975
  • 2. Mai 1975
  • 6. Mai 1975
  • 23. Mai 1975
  • 18. Juni 1975
  • 30. Juli 1975
  • 20. August 1975
  • 13. Oktober 1975
  • 23. August 1975
  • 29. Dezember 1975

Volltext

Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil IlIL Wissenschaft und Kunst 
Schulwesen 
Ausgabetag 27. Januar 1975 
_ 
© 
di 
BERLIN 
Nr. 1-6 
Inhalt 
Nr. 1 
Nr. 2 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Ordnung in der 
Berliner Schule 4. he HE RUHIG Oaler a HelE ae 
Ausführungsvorschriften zur Förderung von Schülern mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten 
in der Grundschule re TRETEN RN N Rep m ee HR WM SAL AN EEN 
Ausführungsvorschriften über Notenstufen in der Berliner Schule .............0.0000000 00er 
Ausführungsvorschriften für die Prüfung und Zulassung von Lernmitteln ...........0.00004004444 
Ausführungsvorschriften über die Stundentafel der Berufsschulklassen für Buchhändler ........ 
Ausführungsvorschriften über den Umfang des Berufsschulunterrichts und die Stundentafeln für 
Auszubildende in der Justiz und für schulpflichtige Justizangestellte und Justizassistentenanwärter 
Hinweise auf Stellenausschreibungen .................- 
Amtliche Mitteilung ......... 
Seite 1 
Seite 2 
Seite 3 
Seite 4 
Seite 5 
Seite 5 
Seite 7 
Seite 7 
Nr. 3 
Nr. 4 
Nr. 5 
Nr. 6 
Schul I1c A 2 
| IMH-1 ] Fernruf: 30 32 367 — (987) 367 
[ 4. 12. 1974 
ABI 1974 
Ss. 1542 
6. In Nummer 16 Abs.2 wird das Wort „Klassenleiters“‘“ 
durch das Wort „Klassenlehrers“ ersetzt. 
Nummer 18 erhält folgende Fassung: 
„18. (1) Sofern die Schulkonferenz gemäß 854 des 
Schulverfassungsgesetzes in Konfliktsituationen 
zwischen einzelnen Schülern und Lehrern oder 
schulischen Mitarbeitern oder zwischen einzelnen 
Lehrern oder schulischen Mitarbeitern und Erzie- 
hungsberechtigten vermittelnd tätig werden will, 
soll sie einen Vermittlungsausschuß bilden und 
dessen Einrichtung in der Ordnung der Erziehungs- 
maßnahmen vorsehen. 
(2) Der Vermittlungsausschuß besteht aus höch- 
stens sechs Mitgliedern; alle Gruppen der Schul- 
konferenz sind gleichmäßig zu‘ berücksichtigen. 
Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses wer- 
den von der Schulkonferenz aus der Mitte ihrer 
Mitglieder sowie deren Stellvertreter benannt. 
(3) Die von der Schulkonferenz in den Vermitt- 
lungsausschuß zu entsendenden Schülersprecher 
der Klassen 5 und 6 an Grundschulen gehören ihm 
mit beratender Stimme an.“ 
8. In Nummer 19 Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen. 
9. In Nummer 20 erhält Satz 2 folgende Fassung: 
„Sie regelt insbesondere die Auswahl und die Amts- 
dauer der Mitglieder des Vermittlungsausschusses so- 
wie den Vorsitz.‘ 
Nummer 21 Abs.1 wird wie folgt geändert und er- 
gänzt: 
a) Das Wort „bestimmter“ wird durch das Wort „meh- 
rerer“ ersetzt. 
Folgender Satz 2 wird angefügt: 
„Der Vermittlungsausschuß kann darüber hinaus 
die Vertraulichkeit einzelner Beratungsgegenstände 
feststellen.“ 
An alle Schulen 
die Schulaufsichtsbeamten in den Bezirken 
die Bezirksämter 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften 
über die Ordnung in der Berliner Schule 
Auf Grund des 8 26 Satz 3 des Schulgesetzes für Berlin 
in der Fassung vom 13. September. 1966 (GVBl. S. 1485), zu- 
jetzt geändert durch das Schulverfassungsgesetz vom 
11. Juli 1974 (GVBl. S. 1537), wird bestimmt: 
"L. 
Die Ausführungsvorschriften über die Ordnung in der 
Berliner: Schule vom 1.Dezember 1970 (ABl. S.1377 - 
Dbl. 1111/1971 Nr. 1) werden entsprechend den Vorschriften 
des Schulverfassungsgesetzes wie folgt geändert: 
Nummer 5 erhält folgende Fassung: 
„5. Soweit sich eine Schule noch keine Ordnung der 
Erziehungsmaßnahmen gegeben hat, wird diese 
von der Schulkonferenz erarbeitet und beschlos- 
sen.“ 
3. 
Nummer 6 erhält folgende Fassung: 
„6. Die Ordnung der Erziehungsmaßnahmen muß spä- 
testens ein Jahr nach Einrichtung der Schulkonfe- 
renz beschlossen worden sein.“ 
53; 
In Nummer 7 wird das Semikolon durch einen Punkt 
ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen. 
In Nummer 14 Satz 1 und in Nummer 15 Satz 2 wird 
das Wort „Klassensprecher‘“ durch das Wort „Klassen- 
schülersprecher“ ersetzt. 
In Nummer 15 Satz 2 wird das Wort „Klasseneltern- 
vertreter“ durch das Wort „Klassenelternsprecher“ er- 
setzt. 
A. 
11. 
In Nummer 21 Abs.2 werden die Worte „des Eltern- 
und des Schülerausschusses“ durch die Worte „der Ge- 
samteltern- und der Gesamtschülervertretung“ ersetzt. 
Nummer 23 Abs. 4 erhält folgenden Satz angefügt: 
„Nummer 19 Abs. 1 gilt entsprechend.‘ 
5. 
12.
	        

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