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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1994 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1994 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Berlin. Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 6, Bau- und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Umweltschutz
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Bau- und Wohnungswesen, Stadtentwicklung und Umweltschutz
Erschienen:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 2005
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1990,9-2005; damit Erscheinen eingestellt
ZDB-ID:
3062902-0 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 6, Bau- und Wohnungswesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1994
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15433024
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 1, 16. Februar 1994
Erschienen:
, 1994-02-16

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1994 (Public Domain)
  • Nr. 1, 16. Februar 1994
  • Nr. 2, 24. März 1994
  • Nr. 3, 20. Juli 1994
  • Nr. 4, 22. Juli 1994
  • Nr. 5, 25. November 1994

Volltext

Dienstblatt des Senats von Berlin 2 F RR { | N 
Teil V1— Bau- und Wohnungswesen, 
Stadtentwicklung und 
Umweltschutz 
Nr. 1 Berlin, den 16. Februar 1994 
INHALT 
rs Seite 
Richtlinien über die Anschlußförderung von Sozial- Richtlinien über die Unterrichtung von Bauvorha- 
wohnungen der Wohnungsbauprogramme 1977 ben (Unterrichtungsanweisung) ................. 6 
bis 1981 (Anschlußförderung RL 1993) ......... 
Gemei Richtlinien über Kürzungen‘ der öfrent Rundschreiben zur Sicherung von Industrieflächen 6 
insame inien über Kürzungen de - 
lichen Förderung im öffentlich geförderten sozia- . zT . N 
len Wohnungsbau sowie im Bereich der Wohnungs- Rundschreiben über die Anerkennung eines Ver- 
fürsorge (Kürzungsrichtlinien 1994 - K-RL 1994) bandes nach 8 29 des Bundesnaturschutzgesetzes ; 
Ausführungsvorschriften über die Sozialplanricht- Hinweis auf den Abschluß des Dienstblatt-Jahr- 
9 
linien ......... Da 6 ganges 1993 .......... Ken 8 
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen ten Wohneigentums. Die Errichtung von Wohnungen des 
- T öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus ist in Berlin 
: rer . vom Wohnungsbauprogramm 1977 an mit degressiven Auf- 
An de m reg ee ABl. 1993 S. 3922 wendungsdarlehen und -zuschüssen (Aufwendungshilfen) ge- 
® Ad SUM AZ, d ne N hen Recht: fördert worden. Die Mittel wurden für einen Zeitraum von 
ni 4 tungen des Oficnt’ichen Aecchts längstens 15 Jahren bewilligt. Diese Förderung läuft sukzessive 
nachrichtlic aus. Um die bei Auslaufen der Förderung - trotz schrittweisen 
an die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) Förderungsabbaus - eintretende erhebliche Steigerung der 
die Verwaltung des Abgeordnetenhauses Mietbelastung und bei eigengenutztem Wohneigentum Steige- 
den Präsidenten des Rechnungshofes rung der Belastung durch laufende Aufwendungen allgemein 
die Bezirksämter tragbar zu halten, wird eine Anschlußförderung gewährt. Die 
die Sonderbehörden Anschlußförderung gewährleistet .dauerhaft vertretbare Bela- 
die nichtrechtsfähigen Anstalten stungen, verhindert gravierende Auswirkungen auf die Wirt- 
den Hauptpersonalrat schaftlichkeit von Investitionen im öffentlich geförderten so- 
zialen Wohnungsbau und begrenzt den öffentlichen Aufwand 
auf das sachlich zwingend erforderliche Maß. 
Richtlinien über die Anschlußförderung (2) Rechtsgrundlage ist . Ne ei De N TE 
von Sozialwohnungen wendungszuschüsse sind keine öffentlichen Mittel im. Sinne 
x des $ 6 Abs. 1 II. WoBauG. Ein Anspruch des Antragstellers auf 
der Wohnungsbauprogamme 1977 bis 1981 Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr ent- 
(Anschlußförderung RL 1993) scheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen 
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel. Bei Miet- und 
Vvom:26. Oktober 1995 Genossenschaftswohnungen ergibt sich die Verpflichtung zur 
Beantragung und Annahme der Anschlußförderung aus Num- 
BauWohn IV A 3 ; mer 9 Abs. 2 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977. 
TORE ET SE SE (3) Diese Richtlinien gelten im Land Berlin und für Objekte 
der Wohnungsbauprogramme 1977 bis 1981, die nach $ 5 Abs. 1 
Aufgrund des $ 6 Abs. 2 Buchstabe a und b AZG und des 8 10 az . N nn . 
des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin N BE EEE Er BC nn und bei denen die 
vom 25. November 1992 (GVBl. S. 345) wird im Einvernehmen WEN NESTHITENS VI AUSECZANT SING: 
mit der Senatsverwaltung für Finanzen bestimmt: . 
2 - Zuwendungsempfänger 
L - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Geltungsbereich (1) Für Mietwohnungen sind Antragstelier förderungsberech- 
(1) Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien tigt, wenn sie Eigentümer des Objekts oder dessen Beauftragte 
und der 88 44, 44 a der Landeshaushaltsordnung vom 5. Okto- sind (Verfügungsberechtigte). 
ber 1978 (GVBl. S. 1961), zuletzt geändert durch Gesetz vom (2) Bei eigengenutztem Wohneigentum sind Antragsteller för- 
9. Juli 1993 (GVBl. S. 319), Zuwendungen zur Bewirtschaftung derungsberechtigt, deren Gesamteinkommen die Einkom- 
öffentlich geförderter Mietsozialwohnungen und eigengenutz- mensgrenze der 88 25, 116 Nr. 1 II. WoBauG um nicht mehr als 
Seit.
	        

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