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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1981 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Berlin (West). Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 4, Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Weitere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin / Arbeit, Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Sozial- und Jugendwesen, Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin / Soziales, Gesundheit, Jugend und Sport
Erschienen:
Berlin 1990
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1951,9 - 1990,3
ZDB-ID:
3061745-5 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Groß-Berlin. Teil 4, Sozial- und Jugendwesen; Arbeit
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 5, Gesundheitswesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1981
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15432998
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 1, 29. Januar 1981
Erschienen:
, 1981-01-29

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1981 (Public Domain)
  • Nr. 1, 29. Januar 1981
  • Nr. 2, 9. März 1981
  • Nr. 3, 11. März 1981
  • Nr. 4, 7. Mai 1981
  • Nr. 5, 12. Juni 1981
  • Nr. 6, 9. Juli 1981
  • Nr. 7, 6. August 1981
  • Nr. 8, 8. September 1981
  • Nr. 9, 16. Oktober 1981
  • Nr. 10, 27. Oktober 1981
  • Nr. 11, 30. November 1981

Volltext

Dienstblatt des Senats von Berlin 2 Im nd | ) N 
Teil IV Soziales - Gesundheit ' 
Jugend und Sport 
Nr. 1 Berlin, den 29. Januar 1981 
Inhalt 
31.10.1980 Ausführungsvorschriften für die Ausgabe von Jugendgruppenleiterausweisen‘ (JGLV) 
15.12.1980 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die Gewährung von 
Weihnachtsbeihilfe .........- A 
05.01.1981 Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften über die sozialhilferechtliche 
Betreuung asylsuchender Ausländer ........- Ds 2 
24.11.1980 Ausführungsvorschriften für die Überwachung der Hygiene in Einrichtungen des Badewesens ..... 2 
08. 01. 1981 Rundschreiben über die Auflösung der Vorprüfungsstelle beim Senator für Arbeit und Soziales .... 3 
05. 01. 1981 Richtlinien zur Durchführung der Statistik über ansteckungsfähige Geschlechtskrankheiten ....... 8 
Amtliche Mitteilung ......... . CE 3 
Der Senator 4 — Antragstellung 
für Familie, Jugend und Sport Der Antrag auf Ausstellung‘ eines Jugendgruppenleiter- 
. Hrn ausweises ist vom Antragsteller (Nummer 2) mit Vordruck 
An die Bezirksämter bei der Senatsverwaltung für Familie, Jugend und Sport 
® einzeln oder in Listenform zu stellen. Den Anträgen ist ein 
AT aaa a Paßbild des Jugendgruppenleiters beizufügen. 
von Jugendgruppenleiterausweisen (JGLV) 5. — Ausstellung 
Vom 31. Oktober 1980 Der Jugendgruppenleiterausweis wird kostenlos ausgestellt. 
Jug II D 24 Er bleibt im Eigentum der ausstellenden Behörde und ist 
Fernruf: 26 04 — 25 46 oder 26 04 — 1, intern 9.76 — 25 46 nicht übertragbar. Der Verlust eines Jugendgruppenleiter- 
ausweises ist der ausstellenden Behörde unverzüglich an- 
Auf Grund des 8 66 Abs.1.des Gesetzes zur Ausführung zuzeigen. 
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt und zur Regelung der 
öffentlichen Jugend- und Familienhilfe (AGJWG) in der 6 — Gültigkeit 
Teer ‚vom 18. September 1972 (GVBl. S.1919) wird Die Gültigkeitsdauer beträgt drei Jahre vom Tage der Aus- 
) stellung oder Verlängerung an, wenn nicht vom Antrag- 
= steller eine kürzere Gültigkeitsdauer ausdrücklich bean- 
: ; Zweck des Ausweises tragt wird. Die, Verlängerung der Gültigkeit ist vom An- 
Die Jugendgruppenleiterausweise dienen dazu, in Verbin- tragsteller zu beantragen, der gleichzeitig das weitere Vor- 
dung mit Anträgen nach vorgeschriebenem Muster Fahr- liegen der Voraussetzungen nach Nummer 3 zu bestätigen 
preisermäßigung für Jugendpflegefahrten. bei der Deut- hat. 
schen Bundesbahn zu erhalten. 
7 —- Rückgabeverpflichtung 
2 = AntragsteHer Der Antragsteller und der Jugendgruppenleiter sind ver- 
Die Ausstellung von Jugendgruppenleiterausweisen kann pflichtet, den Jugendgruppenleiterausweis zurückzugeben, 
von den als förderungswürdig. anerkannten Jugendverbän- wenn 
den und anderen freien Trägern der Jugendhilfe, die durch Han a 
eine Jugendbehörde gefördert werden, sowie von den a) rn Mn EEE die STE nicht 
Dienststellen und Einrichtungen der öffentlichen Jugend- HER SEC onaten beantragt worden ist, 
hilfe (Antragsteller) bei der Senatsverwaltung für Familie, b) der Jugendgruppenleiter seine Tätigkeit einstellt, 
Jugend:und Sport-beantragt werden. c) die Voraussetzung nach Nummer 3 Buchstabe e weg- 
8 — Voraussetzungen TöHL: 
Die Antragsteller haben vor der Antragstellung zu prüfen, 8 — Einziehungsberechtigung 
ob die folgenden Voraussetzungen bei dem, der den Jugend- S - N 
z : dan“ Aus begründetem Anlaß kann die ausstellende Behörde den 
gruppenleiterausweis erhalten soll, vorliegen: Jugendgruppenleiterausweis einziehen. Als begründeter An- 
a) Mindestalter 16 Jahre, laß gilt auch, wenn nach der Ausstellung bekannt wird, 
A Ss & daß eine oder mehrere der Voraussetzungen nach Num- 
b) Bewährung als Jugendgruppenleiter, mer 3 nicht vorliegen. 
c) Teilnahme an einer Jugendgruppenleiterausbildung mit 
Unterrichtung in allen Rechtsfragen, die den Verant- 9 — Geltungsdauer 
Wwörtungsbercich des Jugendgruppenieiters berühren; Diese Vorschriften treten am 1.Januar 1981 in Kraft. Sie 
d) Ausbildung in Erster Hilfe, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft. 
e) keine wesentliche Vorbelastung in strafrechtlicher Hin- Im Auft 
sicht, die die Leitung von Jugendgruppen beein- 4 Auitras 
trächtigt. Tuchel
	        

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