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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 26.1976,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 26.1976,1 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Urheber:
Berlin. Senat
Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin
Unterreihe:
Teil 3, Schulwesen, Wissenschaft, Kultur
Weitere Titel:
Dienstblatt des Magistrats von Berlin / Schulwesen, Wissenschaft, Kultur
Erschienen:
Berlin: Kulturbuch-Verlag 2005
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliotek Berlin, 2021
Erscheinungsverlauf:
1990,8-2005; damit Erscheinen eingestellt
ZDB-ID:
3062900-7 ZDB
Frühere Titel:
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil 3, Wissenschaft und Kunst, Schulwesen
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1997
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2021
Berlin:
B 767 Staat. Politik. Verwaltung: Senatsbehörden. Magistratsbehörden. Landesbehörden
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15432485
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Ausgabe

Titel:
Nr. 1, 14. März 1997
Erschienen:
, 1997-03-14

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 26.1976,1 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis 1976
  • Ausgabe 1976,1 Nr. 1, 9. Januar 1976
  • Ausgabe 1976,2 Nr. 2, 16. Januar 1976
  • Ausgabe 1976,3 Nr. 3, 21. Januar 1976
  • Ausgabe 1976,4 Nr. 4, 22. Januar 1976
  • Ausgabe 1976,5 Nr. 5, 23. Januar 1976
  • Ausgabe 1976,6 Nr. 6, 30. Januar 1976
  • Ausgabe 1976,7 Nr. 7, 4. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,8 Nr. 8, 5. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,9 Nr. 9, 6. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,10 Nr. 10, 11. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,11 Nr. 11, 13. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,12 Nr. 12, 20. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,13 Nr. 13, 25. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,14 Nr. 14, 27. Februar 1976
  • Ausgabe 1976,15 Nr. 15, 5. März 1976
  • Ausgabe 1976,16 Nr. 16, 11. März 1976
  • Ausgabe 1976,17 Nr. 17, 12. März 1976
  • Ausgabe 1976,18 Nr. 18, 19. März 1976
  • Ausgabe 1976,19 Nr. 19, 26. März 1976
  • Ausgabe 1976,20 Nr. 20, 31. März 1976
  • Ausgabe 1976,21 Nr. 21, 2. April 1976
  • Ausgabe 1976,22 Nr. 22, 7. April 1976
  • Ausgabe 1976,23 Nr. 23, 8. April 1976
  • Ausgabe 1976,24 Nr. 24, 9. April 1976
  • Ausgabe 1976,25 Nr. 25, 15. April 1976
  • Ausgabe 1976,26 Nr. 26, 23. April 1976
  • Ausgabe 1976,27 Nr. 27, 28. April 1976

Volltext

Steuer- und Zollblatt für Berlin. 25. Jahrgang XNr.21 2. April 1976 
Protokoll 
Anläßlich der Unterzeichnung des ‘ Bank oder ein sonstiges Kredit- | für die von einer Gesellschaft gezahl- 
Abkommens zwischen der Bundes- institut im Zusammenhang: mit von ten Dividenden, für die Beteiligung 
republik Deutschland und der Födera- der‘ Bank oder dem Kreditinstitut an einer Gesellschaft und für die in 
tiven Republik Brasilien zur Vermei- erbrachten Leistungen ‚zahlt, als Artikel 13 Absätze 1 und Z-erwähnten 
dung der Doppelbesteuerung auf dem Zinsen.gelten und unter Artikel 11 Gewinne, gilt unter . Ausschluß des 
Gebiet der Steuern vom Einkommen Absätze 2 und 3 fallen. Artikels 24 Absätze 1 und’3 nur Ab- 
und vom Vermögen haben die gehörig satz 2 dieses Artikels, es sei, denn, daß 
befugten Unterzeichneten die nach- 4, Zu Artikel 12 die in der Bundesrepublik Deutsch- 
stehenden Bestimmungen vereinbart, Ss land ansässige Person nachweist, daß 
die Bestandteil des Abkommens sind. Es wird davon ausgegangen, daß Ar- mindestens 90 vom Hundert ‘der Ein- 
tikel 12 Absatz 2 Buchstabe b entspre- nahmen der Betriebstätte oder. Gesell- 
chend für Einkünfte aus technischer schaft aus einer der folgenden inner- 
1. Zu Artikel 10 Unterstützung und technischen Dienst- halb‘ Brasiliens äusgeübten Tätigkei- 
Es wird davon ausgegangen, daß der leistungen gilt. ten stammen: 
Ausdruck „Dividenden“ Ausschüttun- aus der Herstellung, dem Verkäuf 
gen auf Anteilscheine an einem In- 5. Zu Artikel 14 oder der Vermietung von Gütern oder 
vestmentvermögen sowie im Fall der AD Waren (einschließlich der Fälle, in 
Bundesrepublik Deutschland Ein- Es wird davon ausgegangen, daß Ar- denen diese‘ Güter oder Waren an 
künfte eines stillen Gesellschafters tikel 14 auch dann: Anwendung findet, Kunden außerhalb Brasiliens verkauft 
aus seiner Beteiligung als stiller Ge- wenn die Tätigkeit von einer Gesell» oder vermietet werden); aus tech- 
sellschafter umfaßt. * schaft oder einer zivilrechtlichen nischer Beratung oder technischer 
Vereinigung ausgeübt wird, ‘oder kaufmännischer Dienstleistung 
2. Zu Artikel 10 oder aus Bank- oder Versicherungs- 
geschäften, aus Zinsen oder Lizenz- 
Der Wert von Gesellschaftsanteilen, 6. Zu Artikel 25 Absatz 2 gebühren, die aus. Brasilien stammen 
die von einer Kapitalgesellschaft und mit den oben genannten Tätigkei- 
eines Vertragsstaats ausgegeben und , ten: im Zusammenhang stehen, aus 
von einer in dem anderen Vertrags- Es wird davon ausgegangen, daß AI- co ger Regierung Brasiliens oder 
staat ansässigen Person bezogen wer- tikel 10 Absatz 6 nicht in’ Widerspruch no ihrer ‘Gebietskörperschaften ge- 
den, darf in keinem -Vertragsstaat als zu Artikel 25 Absatz 2 steht, zahlten Zinsen oder aus Zinsen und 
Einkommen besteuert werden. Dividenden, die, eine in Brasilien an- 
sässige Gesellschaft zahlt, wenn diese 
3. Zu Artikel 11 7. Zu Artikel 25 Absatz 3 Gesellschaft mindestens 90 vom Hun- 
a) Zinsen, die aus Brasilien stammen dert ihrer Einnahmen aüs den oben 
und von der Deutschen Bundes- p;e Vorschriften des brasilianischen 9°annten Tätigkeiten bezieht, 
bank, der Kreditanstalt für Wieder- Rechts, nach denen Lizenzgebühren 
aufbau oder der Deutschen Gesell- ;m Sinne des Artikels 12 Absatz 3, die 9 
Schaft“ Tür. V/ivischaftliche‘ Zu- eine in Brüsilien ansSssige Gesell- Der.in. Artikel 10 Absitze 2 und 6 
sammenarbeit (Entwicklungsgesell- schaft an eine in der Bundesrepublik vorgesehene begrenzte Steuersatz gilt 
EN URTE an En esammenhang Deutschland ansässige Person zahlt, nicht für Einkünfte, auf die gemäß 
Deren N SE Wen re in eis an die der mindestens 50° vom Hundert des Nummer 8 des Protokolls. nur Arti- 
og! 9°, gelien a's an die stimmberechtigten Kapitals dieser Ge- kel 24 Absatz 2 Anwendung findet, 
Regierung der Bundesrepublik sellschaft gehören, .bei der Ermittlung 
Deutschland gezahlt, - der Zu. versteuernden Einkünfte der 
in Brasilien, ansässigen Gesellschaft 
Die zuständigen Behörden der Ver- nicht. abgezogen werden können, ste- 
tragsstaaten bestimmen im gegen- hen nicht in Widerspruch zu Artikel 25 GESCHEHEN zu Bonn am 27 Juni 
seitigen Einvernehmen alle‘ sonsti- Absatz 3 des Abkommens. 1975 in.zwei Urschriften, jede in deut- 
gen staatlichen Einrichtungen, auf scher, portugiesischer und englischer 
die diese Bestimmung Anwendung Sprache, wobei jeder Wortlaut ver- 
findet. 8. Zu Artikel 24 bindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus- 
b) Es wird davon ausgegangen, daß Für die Gewinne einer Betriebstätte legung des deutschen und des portu- 
die Provisionen, die eine in Bra- “und für das Vermögen, das Betriebs- giesischen Wortlauts ist der englische 
silien ansässige Person an eine vermögen einer Betriebstätte darstellt, Wortlaut maßgebend 
510
	        

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