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Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 1905 (Public Domain)

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Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 1905 (Public Domain)

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Zeitschrift

Titel:
Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin / herausgegeben vom Polizeipräsidium in Berlin
Unterreihe:
Ausgabe B : ohne öffentlichen Anzeiger
Herausgeber:
Berlin. Polizeipräsidium
Preußen. Polizei-Präsidium
Erschienen:
Berlin: Preußische Verlags- und Druckerei GmbH 1945
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Erscheinungsverlauf:
1926-1945
ZDB-ID:
3044508-5 ZDB
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1935
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2020
Fußnote:
Fehlende Ausgaben: Stück 18 (Seite 55-56), Stück 26 (Seite 79-82), Stück 54 (Seite 153-154), Stück 79 (221-226)
Berlin:
B 813 Recht. Justiz: Polizei
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15415751
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 800/1:1935
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

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  • Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Charlottenburg (Public Domain)
  • Ausgabe 1905 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Text
  • Index

Volltext

376 
Der Bezug der Alterszulagen beginnt bei allen Lehrpersonen mit dem Ablauf des 
jenigen Vierteljahres, in welchem die erforderliche Dienstzeit vollendet wird. Ist die Dienst 
zeit auf den Ersten eines Vierteljahres festgesetzt, dann ist von diesem Tage ab auch die 
Alterszulage fällig. 
Charlottenburg, den 3. März 1905. 
Der Magistrat. 
Schustehrus. 
Tageb.-Nr. VIIö ] 335/05, 
5. (Heschäftsanwcisung für das Kuratorium der städtischen Kunstgewerbe- und 
Handwerkerschule zu Charlottenburg. 
8 i. 
Das Kuratorium ist die zunächst vorgesetzte Behörde für den Direktor, die Lehrer 
schaft und die Beamten der städtischen Kunstgewerbe- und Handwerkerschule zu Charlottenburg, 
im Sinne der „Dienstanweisung" vom 21. November 1903 nebst Anhang vom 6. Januar 1905. 
8 2. 
Das Kuratorium hat Kenntnis zu erhalten von allen die Anstalt und die Lehrer 
betreffenden Verfügungen der Behörden. Der Direktor hat unaufgefordert alle wichtigen An 
gelegenheilen der Schule, insbesondere alle ernsten Beschwerden der Eltern und Lehrhcrren, 
sonne die von ihm beanstandeten Anträge und Beschlüsse des Lehrerkollegiums zur Kenntnis 
des Kuratoriums zu bringen. 
Das Kuratorium ist berechtigt, mündliche oder schriftliche Berichte über die Anstalt, 
sowie über das amtliche und außeramtliche Verhalten der an derselben wirkenden Lehrer vom 
Direktor einzufordern. 
Erhält das Kuratorium Kenntnis von erheblichen Pflichtverletzungen des Direktors, 
der Lehrer und sonstigen Beamten, so hat es die Vorgänge hierüber alsbald dem Magistrats 
dirigenten abzugeben. Von der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens und dem 
wesentlichen Inhalt der abschließenden Entscheidung erhält das Kuratorium Mitteilung. 
Das Kuratorium hat auch das Recht, durch Schulbesuche, welche von seiner Gesamt 
heit oder auf entsprechenden Beschluß von einzelnen dazu beauftragten Mitgliedern vorge 
nommen werden, sich über die äußeren und inneren Verhältnisse der Schule selbst genaue 
Kenntnis zu verschaffen. Der Vorsitzende und der Dezernent bedürfen zu derartigen Besuchen 
eines besonderen Auftrages nicht. Diese Besuche sind abgesehen von gelegentlichem Vorsprechen 
dem Direktor rechtzeitig' mitzuteilen, sollen jedenfalls nicht ohne Kenntnis des Direktors vor 
genommen werden. Der Direktor hat den Besuchern jede gewünschte Auskunft zu geben, 
und soweit cs seine Zeit erlaubt, sie bei Klassenbesuchen zu' begleiten. In den Unterricht 
anordnend einzugreifen, oder etwa wahrgenommene Mißstäude während des Unterrichts zu 
rügen, sind jedoch weder das Kuratorium noch die einzelnen Mitglieder befugt. 
8 3. 
Das Kuratorium 
ist a) in Fragen der Organisation der Schule, sowie über die feste Anstellung. Entlassung 
und Pensionierung des Direktors, der Lehrer und Beamten der Schule zu hören 
und hat sich darüber zu äußern; 
es hat b) den von dem Direkior entworfenen Grundlehrplan festzusetzen und die Zustimmung 
des Magistrats und die Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe 
herbeizuführen; 
es hat o) die vom Direkior halbjährlich aufgestellten Lektions- und Stundenpläne zu prüfen 
und zu genehmigen; 
es l,at d) die Abänderung wahrgenommener Mißstände im Schulbetriebe anzuordnen und 
den sonst zu seiner Kenntnis gelangten Angelegenheiten (ot. § 2) anordnend 
Stellung zu nehmen; 
cs hat e) die Schulordnung zu genehmigen und ihre Abänderungen zu beschließen; 
es pal f) über Abänderung der Geschäftsanweisung, vorbehaltlich der Genehmigung des 
Magistrats und des Ministers für Handel und Gewerbe, zu beschließen; 
es hat g) Ausstellungen von Schülerarbeiten zu genehmigen oder nach Anhörung des Direktors 
anzuordnen «vgl. indes Abschnitt Ä § 12 Abs. 3 der Dienstanweisung 'für die Direk 
toren und das Lehrpersonal an den staatlichen und aus dem Fonds Kapitel 69 
Titel 10 des Etats der Handels- und Gewerbeverwaltung unterstützten Handwerker- 
und Kunstgewerbeschulen vom 21. November 1903); 
es bat h) über Fragen von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung Vorschläge zu machen 
und Anträge zu stellen und sich auf Erfordern darüber sachlich zu äußern; 
8 4. 
Das Kuratorium hat ferner: 
a) über den vom Direktor entworfenen Anstaltsetat zu beschließen und ihn dem Magistrat 
vorzulegen; 
b) die Einnahmen und Ausgaben innerhalb des genehmigten Etats zu bewirken; 
o) die Rechnungen zu prüfen, die gezogenen Erinnerungen zu erledigen und die Er 
teilung der Entlastung zu veranlassen;
	        

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