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Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 9.1959,2 (Public Domain)

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Monograph

Author:
Bruch, Ernst
Title:
Gesetz und Praxis der Gemeindewahlen, besonders in Berlin. / von Ernst Bruch
Publication:
Berlin: Guttentag, 1869
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2013
Scope:
VI, 128 S. .
Keywords:
Berlin ; Geschichte 1869 ; Kommunalwahl ; Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung ; Online-Publikation
Berlin:
B 762 Staat. Politik. Verwaltung: Wahlen
DDC Group:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-13760036
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 762 StVV 4
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Contents

Table of contents

  • Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 9.1959,2 (Public Domain)
  • Title page
  • Ausgabe 1959,52 Nummer 52, 7. August 1959
  • Ausgabe 1959,53 Nummer 53, 12. August 1959
  • Ausgabe 1959,54 Nummer 54, 14. August 1959
  • Ausgabe 1959,55 Nummer 55, 20. August 1959
  • Ausgabe 1959,56 Nummer 56, 21. August 1959
  • Ausgabe 1959,57 Nummer 57, 25. August 1959
  • Ausgabe 1959,58 Nummer 58, 27. August 1959
  • Ausgabe 1959,59 Nummer 59, 28. August 1959
  • Ausgabe 1959,60 Nummer 60, 4. September 1959
  • Ausgabe 1959,61 Nummer 61, 8. September 1959
  • Ausgabe 1959,62 Nummer 62, 9. September 1959
  • Ausgabe 1959,63 Nummer 63, 10. September 1959
  • Ausgabe 1959,64 Nummer 64, 11. September 1959
  • Ausgabe 1959,65 Nummer 65, 15. September 1959
  • Ausgabe 1959,66 Nummer 66, 16. September 1959
  • Ausgabe 1959,67 Nummer 67, 17. September 1959
  • Ausgabe 1959,68 Nummer 68, 18. September 1959
  • Ausgabe 1959,69 Nummer 69, 19. September 1959
  • Ausgabe 1959,70 Nummer 70, 25. September 1959
  • Ausgabe 1959,71 Nummer 71, 2. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,72 Nummer 72, 7. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,73 Nummer 73, 8. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,74 Nummer 74, 9. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,75 Nummer 75, 16. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,76 Nummer 76, 22. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,77 Nummer 77, 23. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,78 Nummer 78, 27. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,79 Nummer 79, 30. Oktober 1959
  • Ausgabe 1959,80 Nummer 80, 6. November 1959
  • Ausgabe 1959,81 Nummer 81, 10. November 1959
  • Ausgabe 1959,82 Nummer 82, 13. November 1959
  • Ausgabe 1959,83 Nummer 83, 14. November 1959
  • Ausgabe 1959,84 Nummer 84, 20. November 1959
  • Ausgabe 1959,85 Nummer 85, 27. November 1959
  • Ausgabe 1959,86 Nummer 86, 4. Dezember 1959
  • Ausgabe 1959,87 Nummer 87, 11. Dezember 1959
  • Ausgabe 1959,88 Nummer 88, 18. Dezember 1959
  • Ausgabe 1959,89 Nummer 89, 23. Dezember 1959
  • Ausgabe 1959,90 Nummer 90, 29. Dezember 1959
  • Ausgabe 1959,91 Nummer 91, 30. Dezember 1959
  • Personalnachrichten
  • Personalnachrichten
  • Personalnachrichten
  • Personalnachrichten

Full text

1238 Steuer- und Zollblatt für Berlin 9. Jahrgang Nr.91 30. Dezember 1959 
In der mündlichen Verhandlung hat der Bf. insbesondere Vermittlungsvertreter im Laufe der Zeit oder schon bei 
noch geltend gemacht, daß die unterschiedliche umsatz- Beginn seiner Tätigkeit die Inkassoprovisionen (Verwal- 
steuerliche Behandlung der Generalvertreter mit gemischter tungseinnahmen) die Vermittlungsprovisionen übersteigen; 
Tätigkeit und der Vermittlungsvertreter mit Inkassotätig- denn sonst würde der Vermittlungsvertreter zu irgendeinem 
keit gegen Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundes- Zeitpunkte in eine Angestelltenstellung einrücken, ohne daß 
republik Deutschland (GG) verstoße, weil in beiden Fällen die Versicherungsgesellschaft etwas davon wüßte. Ein An- 
die gleiche Tätigkeit entfaltet werde. Auf die Tätigkeit aber gestelltenverhältnis setzt aber einen Arbeitgeber voraus, 
komme es nach $ 2 UStG an. Der Bf. habe weiterhin kein der bereit ist, die Stellung eines Arbeitgebers einzunehmen 
Unterhehmerwagnis getragen; er sei auch in Wirklichkeit und die Folgerungen daraus zu ziehen. Eine beruflich-un- 
Nicht einer Filialdirektion unterstellt gewesen, wenn ihm selbständige Stellung ist ohne einen Arbeitgeber grund- 
auch die Versicherungsgesellschaften am 17. Januar 1951 sätzlich nicht denkbar (jedoch wird hierzu später noch auf 
mitgeteilt hätten, daß seine Agentur zum Arbeitsbereiche den Fall eingegangen werden, bei dem ein Arbeitgeber tat- 
jener Filialdirektion zähle, über die sich der gesamte Ge- sächlich vorhanden ist, sich aber weigert, für sich die Folge- 
schäftsverkehr zwischen ihm und den Versicherungsgesell- rungen daraus zu ziehen). Der Bundesfinanzhof hat darum 
schaften abwickele. Insoweit sei der Sachverhalt noch nicht dem zahlenmäßigen Überwiegen der. Verwaltungsprovisio- 
genügend aufgeklärt worden. Aber auch hinsichtlich der nen über die Vermittlungsprovisionen niemals ein beson- 
mancherlei Bindungen, denen der Bf, unterworfen gewesen deres Gewicht beigemessen, insbesondere auch deswegen, 
sei, müsse der Tatbestand noch mehr geklärt werden, weil weil die Inkassotätigkeit, wie aus 8 87 Abs. 4 HGB hervor- 
sich dann ergeben werde, daß das Vertreterverhältnis ein geht, keine dem Vermittlungsvertreter fremde Tätigkeit 
unselbständiges gewesen sei. Die Untervertreter hätten ist. Auch diese Bezugnahme auf 8 87 Abs. 4 HGB ist, ähnlich 
überdies zu ihm in einem nur ganz losen Verhältnis ge- Wie die auf die Bindungen, denen ein Handelsvertreter nach 
standen. dem HGB unterliegen kann, wieder mißverstanden worden. 
Die umsatzsteuerliche Beurteilung richtet sich nicht etwa 
Die Rechtsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. nach den Vorschriften des HGB, sondern trägt nur dem 
: N a keineswegs weltfremden. HGB Rechnung, das .die Erfah- 
Nach $2 Abs. 2 Ziff. 1 UStG kann eine natürliche Person be- 57: 5 ; 7 
ruflich teils selbständig und teils unselbständig sein. Bei rungen der beteiligten Wirtschaftskreise verwertet hat. 
beruflich Unselbständigen führt das dazu, daß ihre Ein- Somit ist die Ansicht der Rechtsbeschwerde irrig, es müß- 
hahmen aus der unselbständigen Tätigkeit zwar nach wie ten die Einnahmen des Bf. aufgeteilt und entsprechend um- 
vor nicht umsatzsteuerbar sind, daß Einnahmen aber, die satzsteuerlich behandelt werden, weil $ 2 UStG gebiete, die 
ihnen aus einer selbständigen Nebentätigkeit zufließen, Tätigkeit in Fällen der vorliegenden‘ Art jeweils in eine 
der Umsatzsteuer unterliegen. Anders ist ’die durch die selbständige und in eine unselbständige einzuordnen. Es 
Rechtsprechung entwickelte Betrachtungsweise, wenn ein bedarf wegen der‘ Inkassoeinnahmen keiner Aufteilung, 
Unternehmer eine Nebentätigkeit ausübt, die die weil sie bei einem selbständigem Vermittlungsvertreter 
Merkmale einer unselbständigen Tätigkeit aufweist. Hier Einnahmen aus seiner beruflich selbständigen Stellung sind. 
wird die Nebentätigkeit als Ausfluß der selbständigen Tätig- 
keit behandelt (vgl. auch Deutsche Steuer-Zeitung — DStZ Soll anerkannt werden, daß sich die Tätigkeit eines Ver- 
— 1940 5S. 352 ff.). Bei einem Unternehmer im Sinne des mittlungsvertreters zu der eines. Generalvertreters umge- 
Umsatzsteuerrechts besteht grundsätzlich die Vermutung, staltet hat, so müssen noch sonstige Umstände zu dem 
daß seine gesamte auf Einnahmeerzielung gerichtete Tätig- Überwiegen der Verwaltungsprovisionen über die Vermitt- 
keit in den Rahmen seiner Unternehmertätigkeit fällt, weil lungsprovisionen hinzutreten. Im Falle des Urteils . des 
ein Unternehmer gewöhnlich in seiner Unternehmereigen- Bundesfinanzhofs V 126/55 U vom 4. Oktober 1956 (BStBl. 
schaft an jede berufliche Einnahmeerzielung heranzugehen 1957 III S. 24, Slg. Bd. 64 S. 65%) war durch einen besonde- 
pflegt. ren Vertrag ein Angestelltenverhältnis ausdrücklich be- 
S n gründet worden. Liegt eine solche unmißverständliche Re- 
An dieser Betrachtungsweise hält der Bundesfinanzhof gelung vor, dann ist der Sachverhalt klargestellt. Im 
fest. Der (beruflich unselbständige) Gener alvertreter ist vorliegenden Falle fehlt es nicht nur an einer Neuregelung 
daher stets mit seinen Einnahmen aus vermittelnder ger vertraglichen‘ Beziehungen, die Versicherungsgesell- 
Tätigkeit, der (beruflich selbständige) Vermittlungsvertre- schaften haben vielmehr ausdrücklich betont, daß sie den 
ter mit allen seinen Einnahmen, auch wenn sie aus Tätig- Bf, nach wie vor als Vermittlungsvertreter betrachteten. 
keiten mit Merkmalen unselbständiger Art herrühren — Er selbst hat auch keinen Nachweis darüber geführt, daß 
es sei denn, die Unselbständigkeit ‚sei einwandfrei feststell- or pei den Versicherungsgesellschaften versucht habe, nicht 
bar—, zur Umsatzsteuer heranzuziehen, Von dieser aus den nyr dem Titel nach (auf den es für die umsatzsteuerliche 
Erfahrungen des Lebens gewonnenen typischen Betrach- Beurteilung nicht ankommt) Generalvertreter zu sein, son- 
tungsweise als „nicht mehr zeitgemäß“ abzugehen, wie eS gern unter Streichung der vertraglichen Bestimmungen, die 
eines der eingereichten Gutachten vorschlägt, besteht kein ihn als Vermittlungsvertreter bezeichnen, auch in aller 
Anlaß, Form als Generalvertreter eingesetzt zu werden und damit 
Diese Auffassung führt auch nicht zu einem Verstoße Wie ein Leiter einer Zweigstelle der Versicherungsunterneh- 
gegen Art.3GG: Sie beruht vielmehr auf dem Unternehmer- men tätig zu sein. Das Vertreterverhältnis des Bf. ist zudem 
begriffe des, $ 2 Abs.1UStG. Es ist sehr häufig festzustellen, auch erst im Jahre 1951 begründet worden. Es wäre ganz 
daß jemand dieselbe Tätigkeit wie ein anderer entfaltet, außergewöhnlich, wenn sich bereits im nächsten Jahre, um 
aber mit seinen Einnahmen der Umsatzsteuer unterliegt, das es sich hier handelt, seine Stellung nur deshalb geändert 
der andere hinsichtlich seiner Einnahmen dagegen nicht; haben sollte, weil seine Verwaltungsprovisionen die Ver- 
man denke nur an einen frei praktizierenden Arzt im Ge- Mittlungsprovisionen überstiegen haben. 
gensatz zu einem Arzt im Anstellungsverhältnis, Für die umsatzsteuerliche Beurteilung eines Versiche- 
Für einen Versicherungsvertreter kommt es daher in rungsvertreters sind die vertraglichen Abmachungen und 
Fällen der hier vorliegenden Art darauf an, ob er General- die Äußerungen der Versicherungsgesellschaften zwar einer 
vertreter oder Vermittlungsvertreter (Spezialvertreter) ist. der wesentlichsten Anhaltspunkte. Es wäre aber doch der, 
Der Bundesfinanzhof hat in einigen. Urteilen ausgeführt, allerdings sehr unwahrscheinliche, Fall denkbar, daß eine 
daß dabei zu beachten sei, „von welcher Ebene her“ ein Versicherungsgesellschaft auf Grund irgendwelcher Er- 
Versicherungsvertreter an seine Tätigkeit herankomme. wägungen einen Versicherungsvertreter, der tatsächlich wie 
Das ist dahingehend mißverstanden worden, als sei damit ein Generalvertreter für sie tätig ist, nicht als General- 
gemeint, ein Vermittlungsvertreter könne niemals zu einem vertreter anerkennen wollte. Um insoweit ganz sicher zu 
Generalvertreter werden. Das sollte damit in jenen Fällen, gehen, hat es die bisherige Rechtsprechung immer auf das 
bei denen keine derartigen Änderungen festzustellen waren, Gesamtbild der Verhältnisse abgestellt. Dabei ist allerdings 
nicht gesagt werden. Insoweit sei vielmehr bemerkt: ein Vorgehen abzulehnen, mit dem unter Abwägen der ein- 
ann : ? Es ;„ zelnen Umstände untersucht würde, nach welcher Seite hin 
‚Es kann natürlich vorkommen, daß sich die Tätigkeit ein Übergewicht festzustellen wäre, und an Hand des Er- 
eines Vermittlungsvertreters in die eines Generalvertreters z . . x 
umwandelt. Geschieht das, so muß die an die tatsächlichen gebnisses ‚dieser Untersuchung Über die Trage der Unselb- 
 Bitnioo, 7 ; : tändigkeit oder Selbständigkeit zu entscheiden. Ein solches 
Verhältnisse gebundene umsatzsteuerliche Beurteilung der S 
Veränderung Rechnung tragen. Eine solche Veränderung _ _ 
kann aber nicht lediglich dadurch eintreten, daß bei einem 2) StZBl. Bln. 1957 S. 712.
	        

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