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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1919 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin : für die Rechnungsjahre ... / Berlin
Publication:
Berlin 1921
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
1854/1855-1859/1860; 1862/1863-1872; 1874-1883/1884; 1885/1886-1887/1888; 1898/1899-1913; 1915-1918/1920
Note:
Jahrgang 1859/60-1886/1887 erschienen als Beilage zu: Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin
Jahrgang 1887/1888 erschienen als Beilage zu: Gemeindeblatt der Stadt Berlin
ZDB-ID:
2899586-7 ZDB
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1887
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 765 Staat. Politik. Verwaltung: Verwaltungsberichte. Haushaltspläne
Urban Studies:
Kws 770 Verwaltung. Verwaltungswissenschaften: Verwaltungspolitik
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-12859709
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Public administration,politics
State,Politics,Administration,Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1919 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis des 39. Jahrgangs, 1919.
  • Nr. 1/2
  • Nr. 3
  • Nr. 4
  • Nr. 5
  • Nr. 6
  • Nr. 7/8
  • Nr. 9
  • Nr. 10
  • Nr. 11
  • Nr. 12
  • Nr. 13
  • Nr. 14
  • Nr. 15/16
  • Nr. 17
  • Nr. 18
  • Nr. 19/20
  • Nr. 21
  • Nr. 22
  • Nr. 23/24
  • Nr. 25
  • Nr. 26
  • Nr. 27
  • Nr. 28
  • Nr. 29
  • Nr. 30
  • Nr. 31
  • Nr. 32
  • Nr. 33/34
  • Nr. 35
  • Nr. 36
  • Nr. 37
  • Nr. 38
  • Nr. 39/40
  • Nr. 41
  • Nr. 42
  • Nr. 43/44
  • Nr. 45
  • Nr. 46
  • Nr. 47
  • Nr. 48
  • Nr. 49
  • Nr. 50
  • Nr. 51/52
  • Nr. 53
  • Nr. 54
  • Nr. 55
  • Nr. 56
  • Nr. 57
  • Nr. 58
  • Nr. 59
  • Nr. 60
  • Nr. 61
  • Nr. 62
  • Nr. 63
  • Nr. 64
  • Nr. 65
  • Nr. 66
  • Nr. 67
  • Nr. 68
  • Nr. 69
  • Nr. 70
  • Nr. 71
  • Nr. 72
  • Nr. 73
  • Nr. 74
  • Nr. 75
  • Nr. 76
  • Nr. 77
  • Nr. 78
  • Nr. 79
  • Nr. 80
  • Nr. 81
  • Nr. 82
  • Nr. 83
  • Nr. 84
  • Nr. 85
  • Nr. 86
  • Nr. 87
  • Nr. 88
  • Nr. 89
  • Nr. 90
  • Nr. 91
  • Nr. 92
  • Nr. 93
  • Nr. 94
  • Nr. 95
  • Nr. 96
  • Nr. 97
  • Nr. 98
  • Nr. 99
  • Nr. 100
  • Nr. 101
  • Nr. 102
  • Nr. 103
  • Nr. 104
  • Nr. 105

Full text

29. ISri 1919. 
142 Zentralblatt der Bauverwaltung. 
‘ - - ■" - '■ ü ■ ‘ ■ 
beschafft wurde, wird entweder von der Heeresverwaltung über 
nommen oder mit höherer Miete bezahlt. 
Der Aufwand für die Unterhaltung und den Betrieb der Groß 
gerate erscheint in den Selbstkosten und wird in der wirklichen 
Höhe bezahlt, so daß die Miete nur eine Vergütung für das Vorhalten 
ist. Auch die Kosten der durchgreifenden Schlußausbesserung fallen 
der Verwaltung zur Last. Kann sie nicht im Anschluß an die Außer 
betriebnahme durchgeführt werden, so wird zur Beschleunigung der 
Endabrechnung die Zeitdauer und der Aufwand für die Wieder 
instandsetzung geschätzt und verrechnet. 
Der Selbslkostenvertrag nimmt dem Unternehmer jedes Geld 
wagnis ab, da er nur für Schäden infolge Fahrlässigkeit seiner An 
gestellten haftet, sonst aber alle Ausgaben verrechnet und um so 
höheren Gewinn erzielt, je teurer der Bau wird. In anderer Be 
ziehung legt er ihm jedoch enge Fesseln an. Er muß eine klare 
durchsichtige Kassen- nnd Buchführung haben, da ein formaler 
Mangel des Selbstkostenbeleges es unmöglich macht, den darin 
nachgewiesenen Betrag zu vergüten. Er muß seine gesamte Buch 
führung der Verwaltung offen legen. Da er keine Geldrücksicliten an 
der Beschränkung der Bauausgaben und Kosten nimmt, die Verwaltung 
ihm aber alle Ausgaben ersetzen muß, muß sie einen Einfluß aus 
üben auf die Baueinrichtung und den Baubetrieb, auf die Arbeitcr- 
uod Beamtenzahl, auf deren Löhne und Gehälter, auf die Zahl der 
vorgehaltenen Großgeräte u. dgl. Sie muß sich häufig in den ihr 
sonst verschlossenen inneren Betrieb des Unternehmers bald an 
ordnend, bald verbietend einmischen. Um diese Aufsicht einwandfrei 
und wirkungsvoll auszutiben, bedarf es einer besonders befähigten Bau 
leitung, deren Beamte nicht nur die Übliche Bauerfahrung haben, sondern 
sich auch in der besonderen Unternehmertätigkeit auskennen müssen. 
Und trotz der besten Bauaufsicht bleibt der Selbstkostenvertrag letzten 
Endes doch Vertrauenssacbe. Er setzt auf jeden Fall eine einwand 
freie zuverlässige Unternehmung mit gutem Personal und Gerät vor 
aus. Die Ausgaben können nur dadurch begrenzt werden, daß man 
die Bauzeit begrenzt, also entweder einen Zeitpunkt für die Fertig 
stellung vereinbart oder noch besser eine Belohnung für jede eiuge- 
sparte Woche gewährt, welche rascher als die Zahl der Wochen steigt. 
Jeder Selbstkostcnbeleg muß erst vom maßgebenden technischen 
oder kaufmännischen Vertreter des Unternehmers auf seine Richtigkeit 
geprüft und bescheinigt sein und wird dann vom Vertreter der Ver 
waltung bestätigt. Es empfiehlt sich, die maßgebenden Vertreter des 
Unternehmers eine schriftliche Erklärung an Eidesstatt abgeben zu 
lassen, wonach ihre Richtigkeitsbescheinigung auf den Belegen aus- 
drücken soll: 
1. daß die Ausgabe für den Bau wirklich entstanden ist; 
2. daß sie für den Bau wirklich notwendig war; 
3. daß ihre Höhe angemessen und wirtschaftlich ist. 
Die Einzelbelege werden monatlich gesammelt, beziffert und 
geheftet und die Richtigkeit wird durch eine vorgeheftete Sammel 
erklärung für den ganzen Monatsband bescheinigt. Nach Bestätigung 
durch den Bauleiter bilden die Monatsbände die Unterlage für die 
Endabrechnung, 
Die Verwaltung wird durch Anweisung der vom Unternehmer 
in den Belegen nachgewiesenen Ausgaben für das Kaufgut Eigen 
tümer des Gutes, während der Unternehmer dessen Sachwalter ist. 
Beim Bauschluß überläßt sie es am besten dem Unternehmer und 
vereinbart mit ihm eine Gutschrift, deren Höhe gleich dem Verkcbrs- 
werte am Tage des Eigentumsüberganges ist. Der Unternehmer hat 
Vorkaufsrecht vor einem dritten, doch nur, wenn er mindestens 
gleiches bietet wie dieser. Für eine richtige und vollzählige Gut 
schrift ist ein gut und sorgfältig geführtes Gerätebuch notwendig. 
Die Endabrechnung setzt sich zusammen 1. aus den monatlich 
nachgewiesenen Selbstkostenbelegen; — 2. aus der in einer Groß 
gerätliste nacbgewiesenen Miete für Vorhalten des Großgerätes; — 
3. aus einer Zusammenstellung der Gutschriften; — 4. aus einer Zu 
sammenstellung der Abschlagszahlungen. — Der Betrag, welcher nach 
Abzug von 3. von 1. und 2. verbleibt, bildet die Eigenkostensumme E, 
Die Gesamtvergütung ist dann V = E ff- E ■ ' 
Belohnungen und derartige besondere Vergütungen nehmen somit 
am Gewinn und heimischen Verwaltungsaufwand nicht teil, sondern 
werden -besonders und außerhalb dieses.Vertragsrahmens bezahlt. 
Die Abrechnung ist für beide Teile unangenehm. Die Erfahrung 
zeigt, daß die Prüfung der zahlreichen Selbstkostenbelege lange Zeit 
beansprucht und daß der Schriftwechsel über die bei einer gewissen 
haften Prüfung unvermeidlichen vielen Beanstandungen sich lange 
hinzieht. Der Unternehmer erhielt sein Restguthabeu oft erst nach 
Jahren und erlitt nicht unerheblichen Zinsverlust. Der Vertrag wickelt 
sich nur dann glatt ah, wenn beide Parteien großzügig arbeitende 
Vertreter haben, welche sich gegenseitig Vertrauen entgegenbringen. 
Schließlich ist noch zu beachten, daß es praktisch unmöglich 
oder doch mindestens unzweckmäßig ist, auf der gleichen Baustelle 
zu gleicher Zeit von dem gleichen Unternehmer einen Teil der Arbeit 
im Selbstkostenvertrag und einen anderen Teil im Akkordvertrag aus 
führen zu lassen. Für den Akkordvertrag müßte scharf getrennte 
Kassen- und Buchführung, besonderes Lager, eigene Werkstätte, 
besonderes Personal u. dgl. gehalten werden, Verwechslungen und 
irrtümliche Buchungen, Empfang aus falschem Lager, irrtümliche 
Austitelung der Löhne u. dgl. lassen sich bei dem Iaeinandergreifen 
der Arbeiten einer Baustelle trotz besten Willens der maßgebenden 
Leiter des Unternehmers nicht vermeiden und als Endergebnis zeigt 
sich eine ungerechtfertigte Belastung des Selbstkostcnvertrnges durch 
Ausgaben, welche zu Lasten des Akkordverlrages gehen sollten. 
3. Der Kolonialvertrag. Der Kolonialvertrag Ist in seinem 
Wesen ein Selbstkostenvertrag, der jedoch mit dem Akkordvertrag 
dadurch verbunden wird, daß die Ausgaben durch einen Verdingung»- 
anschlag begrenzt werden. Bei ihm ist eine Vergebung im engeren 
Wettbewerbe zweckmäßig und sie vollzieht sich in der üblichen 
Weise, indem beim Angebote die Eiuheltpreiae in den VerdlngUngs- 
anschlag eingesetzt werden und die Kostensumme K ermittelt wird. 
Er hat zur Voraussetzung, daß die Arbeiten in ihrem ungefähren 
Umfang zur Zeit der Vergebung bekannt sind, wenn auch baureife 
Entwürfe noch nicht notwendig sind. Die verschiedenen Arbeits 
mengen werden von der Verwaltung geschätzt, der Unternehmer be 
rechnet die verschiedenen Einheitpreise und damit die vermutliche 
Höhe K der Baukosten. Die Angebote können durch die Angebot 
summe K (Stiohsumme) leicht und zutreffend verglichen werden. Mit 
den angebotenen Einheitpreisen und den wirklich ausgeführten 
Arbeitsmengen wird bei der Endabrechnung die maßgebend© K-Summ© 
ermittelt, welche die oberste Grenze darstellt, bis zu welcher dem 
Unternehmer seine Selbstkosten bezahlt werden. 
Für die Zahlungen während des Vertrags Vollzuges gilt das gleiche 
Verfahren wie beim reinen Selbstkostenvertrag, indem die dem Unter 
nehmer für den Bau' nachweislich entstandenen Selbstkosten E ver 
gütet werden. Dieser Betrag E wird jedoch nur dann bezahlt, wenn 
er unter dem zum Schlüsse aus den angebotenen Einheitpreisen und 
den wirklichen. Arbeitsmengcn berechneten Werte K bleibt. In diesem 
Falle erhält der Unternehmer noch einen Anteil an der Ersparnis 
T7 . T? 
K— E, nämlich Im Bereiche des Feldeisenbahnwesens 
’ n 
K—E 
betrug dieser Anteil gewöhnlich —^ 
Im übrigen stehen dem Unternehmer wieder ein Unternehmer 
gewinn —und eine Vergütung für die heimische Verwaltung, all- 
100 
C'E 
gemeine Unkosten u. dgl. von zu. Auch beim Kolonialver 
trage war gewöhnlich <7 — 10 und c = 5 bis 7,5 je nach der Art 
der’Arbeit. 
Die Gesamtvergütung V für den Unternehmer beträgt also 
für K > E V^E+E-*+!!.+ *=*. 
„ fi... e /•-+*•»+; 
„ K E ■v = K + K.t%?- 
Durch den Anteil an der Ersparnis K—E ist für den Unter 
nehmer ein Anreiz zum billigen Wirtschaften gegeben und dem 
Streben, durch Steigern der E~ Summe den Gewinnanteil E ■ ±QQ~ 
zu erhöhen, eine Schranke gezogen — dem früheren reinen Selbst- 
kostenvertrag ist ein „moralisches Element“ beigegeben. 
Auch das Risiko wird hier dem Unternehmer nicht in vollem 
Umfange abgeoommen und es ist für ihn wichtig, die Binheitpreise 
des Verdingungsanschlages richtig einzusetzen, nicht nur um den 
Zuschlag im engeren Wettbewerbe zu erhalten, sondern um auch mit 
der wahren .E-Sumrae unter der wahren IC-Summe zu bleiben. 
Diese Vertragsform ist nur möglich, wenn die Grundlagen für 
die Kostenermittlung einigermaßen feststehen und die Baukosten 
voraus berechenbar sind. Bei vielen und großen Arbeiten, bei 
welchen auch nur skizzenhafte Entwürfe Vorlagen, aber Zeit zur Vor 
bereitung eines engeren Wettbewerbes mit geschätzten Arbeitsmengen 
war, wurde der Kolonialvertrag mit Vorteil angewendet Er verdient 
gegenüber dem. Selbstkostenvertrag den Vorzug, ermöglicht aber 
keinen Öffentlichen Wettbewerb, sondern nur einen engeren, da 
er eine sorgfältige Auswahl unter den Unternehmern verlangt. Für 
die Abrechnung und Ermittlung der Selbstkosten E gelten die gleichen 
Grundsätze wie beim reihen Selbstkostenvertrag, sie vollzieht sich 
ebenso schwierig und langwierig wie dort und bildet den Haupt 
nachteil der Vertragsform. Eine weitere Schwäche des Vertrages liegt 
bei den jetzigen Verhältnissen in der Anwendung eines Verdiugungs- 
anschlages nach dem Muster des friedensmäßigen Akkordvertrages,
	        

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