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Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1876 (Public Domain)

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Full text: Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 3.1876 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin
Title:
Statistisches Jahrbuch der Stadt Berlin / Berlin
Other titles:
Statistisches Taschenbuch der Stadt Berlin
Statistisches Jahrbuch der Reichshauptstadt Berlin
Publication:
Berlin: Simion 1943
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Dates of Publication:
4.1876(1878) - 34.1915/19(1920); [N.F.] [1.]1924; 2.1926 - 15.1939(1943)
ZDB-ID:
2716255-2 ZDB
Previous Title:
Berliner städtisches Jahrbuch für Volkswirthschaft und Statistik
Berlin:
B 8 Allgemeines: Statistik
DDC Group:
310 Statistik
Collection:
General Regional Studies
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1888
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2017
Berlin:
B 8 Allgemeines: Statistik
DDC Group:
310 Statistik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-10129478
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 8/2:13.1885
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
General Regional Studies

Contents

Table of contents

  • Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 3.1876 (Public Domain)
  • Title page
  • Sachregister
  • No. 1, 6. Januar 1876
  • No. 2, 13. Januar 1876
  • No. 3, 20. Januar 1876
  • No. 4, 27. Januar 1876
  • No. 5, 3. Februar 1876
  • No. 6, 10. Februar 1876
  • No. 7, 17. Februar 1876
  • No. 8, 24. Februar 1876
  • No. 9, 2. März 1876
  • No. 10, 9. März 1876
  • No. 11, 16. März 1876
  • No. 12, 23.März 1876
  • No. 13, 30. März 1876
  • No. 14, 6. April 1876
  • No. 15, 12. April 1876
  • No. 16, 27. April 1876
  • No. 17, 4. Mai 1876
  • No. 18, 11. Mai 1876
  • No. 19, 18. Mai 1876
  • No. 20, 24. Mai 1876
  • No. 21, 1. Juni 1876
  • No. 22, 8. Juni 1876
  • No. 23, 15. Juni 1876
  • No. 24, 22. Juni 1876
  • No. 25, 27. Juni 1876
  • No. 26, 29. Juni 1876
  • No. 27, 7. September 1876
  • No. 28, 14. September 1876
  • No. 29, 21. September 1876
  • No. 30, 5. Oktober 1876
  • No. 31, 12. Oktober 1876
  • No. 32, 19. Oktober 1876
  • No. 33, 26. Oktober 1876
  • No. 34, 2. November 1876
  • No. 35, 9. November 1876
  • No. 36, 16. November 1876
  • No. 37, 23. November 1876
  • No. 38, 30. November 1876
  • No. 39, 5. Dezember 1876
  • No. 40, 7. Dezember 1876
  • No. 41, 12. Dezember 1876
  • No. 42, 14. Dezember 1876
  • No. 43, 16. Dezember 1876
  • No. 44, 19. Dezember 1876
  • No. 45, 21. Dezember 1876
  • No. 46, 28. Dezember 1876
  • No. 47, 30. Dezember 1876

Full text

weiter erörtert werden kann; aber dann wird sich die geehrte Ver- 
sammtung doch unter keinen Umständen verhetzten können, daß der 
neutiche Beschluß ganz entschieden gegen einen anderen Beschluß der 
Versammlung war, dem der Magistrat beigetreten ist! Die Entnahme 
der Zinsen aus dem Kloakenfonds und aus der Perfonalsublevation 
haben Sie erst ganz vor Kurzem beschlossen. Also ich glaube, der 
Herr Stadtverordnete Misch ist nicht berechtigt, auf ältere Sachen 
zurückzugehen, nachdem in neuerer Zeit Kommunalbeschlüsse zu Stande 
gekommen sind. 
M. H.! Ich glaube, die Sache wird sich regeln lassen, und 
meinerseits habe ich nichts gegen den Vorschlag des Herrn Stadt 
verordneten Misch einzuwenden, da ja der'Magistrat selbst die ge 
mischte Deputation vorgeschlagen hat; aber ich halte mich doch ver 
pflichtet, noch auf einen Punkt aufmerksam zu machen. 
M. H.! Diese vier Punkte, die der Magistrat in seiner Vorlage 
vom 7. Januar für die Anleihe vorgeschlagen hat, müßten aufge 
nommen werden. Natürlich könnten sie modiftzirt werden, wie in 
Bezug auf die Amortisation geschehen ist. Diese 4 Punkte gehören 
zu den Anleihebedingungen, die selbst auf den Obligationen mit ab 
gedruckt werden müssen. 
Da nun dieser Zwischenfall gekommen ist, so verzögert sich die 
Anleihe und es werden mindestens 3 Wochen verloren gehen. Ich 
nehme an, daß die geehrte Versammlung kaum in bet' Lage sein 
wird, heute die Wahl der gemischten Deputation vorzunehmen; die 
Deputation muß dann zusammentreten und berathen und erst dann 
wird der Magistrat seinen Beschluß zu fassen haben. 
Ich wollte dies der geehrten Versammlung nur ausdrücklich mit 
theilen, weil der Magistrat sich nicht verhehlen kann, daß, wenn die 
Anleihe sich wieder so lange Zeit hinzieht, wie im vorigen Jahre 
geschehen ist, wo die Königliche Bestätigung 5 Monate nach dem An 
trage eingekommen ist, dann möglicherweise Verlegenheiten entstehen 
könnten. 
Könnte die geehrte Versammlung sich entschließen, die Punkte, 
die damals beschlossen waren, natürlich mit der Modifikation der 
Amortisation, anzunehmen und diese Frage der gemischten Depu 
tation zu überlassen, dann würde die Frage zweckmäßig erledigt 
werden können. 
Stadtv. Bertheim: M. H.! Mein Amendement hatte haupt 
sächlich den Zweck, diese Streitfrage in der einfachsten und schnellsten 
Weise zu erledigen. Durch den § 36 wird dieser Streit schwerlich 
erledigt werden können, denn die Versammlung wird trotz der Ent 
scheidung der Regierung noch immer der Ansicht sein, es ist zulässig, 
die Bauzinsen aus der Anleihe zu entnehmen. 
Wir haben bei dem Etat immer denselben Streit gehabt, der so 
unerquicklich war und dadurch seinen Austrag fand, daß die Zinsen 
vorschußweise entnommen werden sollten. Bisher waren es nur kleine 
Summen, aber jetzt sind es 30 Millionen M. Anleihe, die größere 
Zinsenbeträge in Anspruch nehmen. Es wird jetzt anerkannt, daß es 
nicht richtig ist, die Steuerzahler wegen Anlagen zu belasten die 
vielen Generationen nach uns zu gute kommen Die ganze Frage 
spitzt sich dahin zu, daß wir Mittel und Wege finden, einen Aus 
gleich zu erlangen, ohne die Entscheidung der Regierung anrufen zu 
müssen und ohne die Steuerzahler mit den Zinsen während der Bau 
zeit zu belasten. 
Ich will die beiden Sachen gleich trennen: für die Wasserwerke 
werden noch circa 10 Millionen, nachdem der Restbetrag aus der 
Anleihe beim Jnvalidenfonds verbraucht, erforderlich sein; in den 
Etat dieses Jahres, der vorliegt, sind bereits die Zinsen von 
7,800,000 M. für dies Jahr mit 132,000 M. aus den Betriebs 
überschüssen der alten Wasserwerke aufgenommen, es würden also 
nur noch die Zinsen für das nächste Jahr fehlen, die ebenfalls aus 
den Betriebsüberschüssen für das nächste Jahr entnommen werden 
können. 
Es würde sich also nur handeln um die Zinsen von den 20 
Millionen Mark, die zur Ausführung der Kanalisation erforderlich sind. 
Wenn wir eine dreijährige Bauzeit annehmen, so würden etwa 
2 Millionen Zinsen erforderlich sein, im ersten Jahr vielleicht 
\ Million, im zweiten Jahr 800,000 und im dritten Jahr 1 Million. 
Dazu reicht allerdings weder der Kloakenfonds allein, noch der Fonds 
der Sublevationssteuer aus, der nur in Höhe von 800,000 M. vor 
handen ist. 
Ich bin auch heute noch der Ansicht, daß mein Vorschlag den 
einfachsten Weg enthält, um darüber hinwegzukommen. Es handelt 
sich um 2 Millionen für die Kanalisation und diese sind leicht zu 
entnehmen zur Hälfte aus den beiden Fonds, dem Kloakenfonds und 
dem Kanalisationsfonds und zur Hälfte aus dem Guthaben bei den 
Gaswerken. 
Möglicherweise kann mir eingewendet werden, daß die Fonds 
bei den Gaswerken nicht disponibel seien. Aber das ist nicht richtig, 
denn es sind die Mittel vorhanden. Mir liegt am meisten daran, die 
Sache schnell zu erledigen. 
Ich will aber darauf noch hinweisen, daß der Vorschuß von 
1 Million sehr leicht zu machen sein würde aus der Abschreibung der 
alten Wasserwerke, denn für 1874 und 1875 sind bereits 2 Millionen 
abgeschrieben, die vorhanden sein müßten. Also schon daraus müßte 
es möglich sein, die Summe zu entnehmen. 
Ich glaube also, daß mein Amendement die Sache in der ein 
fachsten und schnellsten Weise erledigen wird. 
Stadtv. Meyn: M. H.! Es ist leicht zu erkennen, daß weder 
der Vorschlag des Herrn Kämmerers, noch der des Kollegen Bertheim 
die Frage nicht erledigt, es wird das Mittel nur ein Palliativmittel 
sein. 
(Sehr richtig!) 
Es sollen die Zinsen während der Bauzeit vorschußweise ent 
nommen werden aus dem Kloakenfonds und dem Sublevationsfonds. 
A Conto wessen? Für wen? Doch nur für die Stadtgemeinde. Nun 
handelt es sich hier gar nicht um eine Prinzipienfrage, ob bei einer 
Anlage immer die Bauzinsen aus der Anleihe genommen werden 
sollen, sondern es handelt sich ganz besonders um die Frage: sollen 
für die Ausführung der Kanalisation die Bauzinsen aus der Anleihe 
entnommen werden oder aus dem Steuersäckel? 
Bei dieser Anlage nun ist nicht nur für die nächste Zukunft, 
sondern auch für eine fernere Zukunft gerechnet, — bei den Wasser 
werken ist das nicht der Fall, denn die find fertig und es find höch 
stens Erweiterungsbauten nöthig. 
Ich meine, es wird sich weder vom Boden des Rechts, noch dem 
der Wirtschaftlichkeit entgegnen lassen, daß auf Ausführung einer 
Anlage, die so eminent der weitesten Zukunft zu gute kommt, man 
die Bauzinsen während der Bauzeit aus der Anleihe nehmen müßte. 
Der Herr Kämmerer hat die Verzögerung durch die gemischte 
Deputation angeführt. Ich glaube aber, die wird nicht so erheblich 
ins Gewicht fallen können, denn Niemand von uns wird behaupten, 
daß durch deren Berathungen ein Stillstand in der Ausführung ein 
trete. Die Arbeiten werden ebenso gut fortgehen, wie wenn wir heute 
so beschließen, wie der Herr Kämmerer empfiehlt. 
M. H.! Ich bitte Sie, einzugehen auf den Antrag Misch, die 
Angelegenheit in gemischter Deputation vorzuberathen. Jetzt ohne 
solche Vorberathung auf den einen oder anderen Antrag eingehen, 
würde mir etwas voreilig erscheinen, wir würden dann beschließen, 
ohne gehörige Information. 
Stadtv. Weber: Der Rechtsstandpunkt des Herrn Vorredners 
ist nicht der meine. Man dürfte glauben, daß ein Rechtsstandpunkt 
kein verschiedener sein könnte, namentlich unter Juristen, vorausge 
setzt, daß sie Beide das Recht kennen. Aber so klar ist das Gesetz in 
diesem Falle für mich nicht geschrieben daß ich ohne Zweifel sagen 
könnte, das geschriebene Recht als solches wird entscheiden. 
Wenn man Gewicht auf das Gesetz legt, so würde die Bestim 
mung, daß die Stadtgemeinde ein Ganzes ist, maßgebend sein. Dar 
aus folgt einfach, daß sie alle ihre Zinsen, gleichgültig aus welchem 
Grunde sie herrühren, aus eigenen Mitteln bezahlen muß, daß sie 
also nicht weiter Schulden aufnehmen soll, daß sie nicht Zinsen aus 
der Anleihe nehmen darf. Man kommt nur auf einem gewissen Um 
wege zu jenem meines Erachtens falschen Ziele, zu behaupten näm 
lich, es sei wirtschaftlich! 
Wirtschaftlich ist die Sache aber ebensowenig. Man beruft sich 
auf die Analogie von industriellen Gesellschaften, denen gestattet wird, 
aus Anleihen die Zinsen für gewisse neue Anlagen zu decken. Wir 
können die Stadtgemeinde mit solchen industriellen Gesellschaften nicht 
vergleichen. Wir sind eben keine industrielle Gesellschaft und haben 
keine industriellen Zwecke. Was da für die Gasanstalt gebaut wird, 
ist industriell nur ganz untergeordnet; ebenso untergeordnet ist das 
Industrielle bei den Wasserwerken und sonstigen Anlagen der Stadt. 
Der allgemeine Nutzen ist für die städtischen Unternehmungen 
allein das Entscheidende unb Essentielle. 
Wären wir eine industrielle Gesellschaft, dann könnten wir aller 
dings auch finanziell operiren, wie industrielle Gesellschaften es zu 
thun belieben, und dann würde der Herr Vorredner doch vielleicht 
in Verlegenheit kommen, alle Finanzoperationen mitmachen zu wollen, 
wie sie bei Eisenbahn- und anderen Gesellschaften gang und gäbe 
sind. Außer der Zinsendeckung durch die Anleihe könnten noch andere 
Finanzgeschäfte sich aufdrängen. Dann würden wir aber dahin kom 
men, daß wir, wie diese Jiidustriegesellschaften, uns vor einem Ver 
lust bei der Ausnahme von Anleihen nicht schützen könnten. Es ist 
ja bekannt, daß die Aktiengesellschaften ihre Anleihen al pari bei dem 
gewöhnlichen Zinsfüße nicht unterbringen. Wenn nun dasselbe auch 
bei einer Stadtgemeinde einträte, wenn sie ein Damnum erleiden 
müßte, so wäre bewiesen, daß die Stadtgemeinde in der Erfüllung 
ihrer Verbindlichkeiten nicht mehr als voll sicher angesehen wird; es 
wäre der Kredit der Gemeinde als unsicher und bedenklich gekenn 
zeichnet. 
Jeder gewöhnliche Mann, der sonst im Stande ist, seinen Ver 
pflichtungen nachzukommen, wird sich entschieden weigern, Schulden 
mit einem Damnum zu kontrahiren. Wem würde es einfallen, sich 
bei 100 Thlr. Dar lehn einen Abzug von 2, 5, 10 Thlrn. zu unter 
werfen. Gerade so solide wie der wohlsituirte, zahlungsfähige Mann 
muß die Gemeinde sein. Sie darf sich keine Kürzung bei ihren An 
leihen bei normalem Zinsfüße gefallen lassen. Andernfalls hätte sie 
einen übermäßigen Zins zu tragen, ein Zeichen geschwundenen ge 
sunden Kredits.
	        

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