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Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 : mit Berücksichtigung der bis Oktober 1913 erlassenen Änderungen und vermehrt durch andere baupolizeiliche Bestimmungen : mit ausführlichem alphabetischem Sachregister
Ausgabe:
Neunte Auflage
Erschienen:
Berlin: Polytechnische Buchhandlung A. Seydel, 1913
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2025
Umfang:
104 Seiten
Schlagworte:
Berlin ; Bauordnungsrecht ; Quelle
Berlin:
B 807 Recht. Justiz: Einzelne Rechtsgebiete
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15510343
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
VI 2262:i
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Beschränkungen

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)
  • Einband
  • Verfügung vom Polizei-Präsidenten von Berlin vom 18. November 1909
  • Werbung
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Titel I. Polizeiliche Anforderungen und Beschränkungen bei Bauten
  • Titel II. Polizeiliche Prüfung und Aufsicht bei Bauten
  • Titel III. Besondere Bestimmungen für die Benutzung von Gebäuden
  • Titel IV. Allgemeine Bestimmungen
  • Ergänzungen
  • Beschränkungen
  • [Ergänzende Verordnungen]
  • Alphabetisches Sachregister
  • Nachgenannte Ministerial-Erlasse und Polizei-Verordnungen
  • Werbung
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

76 
liegen au die Grundftücde Kaucditraße Nr. 24, 25, 26 
und 27. 
8 2. 
Der Bezirksausihuß kann durch DYDispens Ausnah- 
men bon den Bejtimmungen des 8 1 zulaffen. 
8 3. 
Die Bolizei-Verordnung tritt mit dem Tage ihrer 
Veröffentlidhung in Kraft, 
Grundfäge für die Einrichtung von Fleifjhereibetrieben mit Ans- 
nahme der Schlachthäufer. 
Aufgeftelt vom Königlidgen Bolizet-Präfidium zu Berlin unter dem 
3. Sebruar 1903. 
li. Neun angelegte Mrbeitsräume in HZleijdereien 
mülen hinfichtlich ihrer baulidhen Anordnung dem 8 37 
der Baupolizeiordnung vom 15. Auguft 1897 entipreden. 
Bereit beftehende dürfen nur dann weiter benußt 
werden, wenn ihr Jußboden nicht tiefer al8 1 m unter 
der Oberflädhe des Bürgerfteiges oder des Hofes liegt, 
wenn fie ferner nicht unter 2,8 m Ho find und dur 
yenfter von ausreidhender Größe und zwedmäßiger XQage 
unmittelbar Zidht und Luft von augen erhalten. Ein 
dem 8 37 a. a. D. entipredhender Zichtgraben braucht nicht 
vorhanden zu fein. 
Pökel- und Räuderkammern, ANufbewahrungs- und 
Fisräume werden nidht alz Arbeitsräume angefehen. 
2, Seder Yrbeitsraum muß heigbar fein und auf den 
Kopf der darin befhäftigten Perjonen mindeftens 15 cbhm 
Quftraum enthalten. Die enter müflen zum Zwede 
der Lüftung mindeften3 in ihrem oberen Drittel leicht 
geöffnet werden fönnen. 
3. Die Arbeitsräume müffen mindeftenZ einen un- 
mittelbaren Ausgang ins Freie oder nach einem Trep-
	        

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