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Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Titel:
Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 : mit Berücksichtigung der bis Oktober 1913 erlassenen Änderungen und vermehrt durch andere baupolizeiliche Bestimmungen : mit ausführlichem alphabetischem Sachregister
Ausgabe:
Neunte Auflage
Erschienen:
Berlin: Polytechnische Buchhandlung A. Seydel, 1913
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2025
Umfang:
104 Seiten
Schlagworte:
Berlin ; Bauordnungsrecht ; Quelle
Berlin:
B 807 Recht. Justiz: Einzelne Rechtsgebiete
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15510343
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
VI 2262:i
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Beschränkungen

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)
  • Einband
  • Verfügung vom Polizei-Präsidenten von Berlin vom 18. November 1909
  • Werbung
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Titel I. Polizeiliche Anforderungen und Beschränkungen bei Bauten
  • Titel II. Polizeiliche Prüfung und Aufsicht bei Bauten
  • Titel III. Besondere Bestimmungen für die Benutzung von Gebäuden
  • Titel IV. Allgemeine Bestimmungen
  • Ergänzungen
  • Beschränkungen
  • [Ergänzende Verordnungen]
  • Alphabetisches Sachregister
  • Nachgenannte Ministerial-Erlasse und Polizei-Verordnungen
  • Werbung
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

YA 
(age einer Mttifa beabfidhtigt wird, bis zu deren 
Oberkante, die Söhe von 1,50 m nicht überfhrei- 
ten. Diele Söhe gilt als die zuläffige Fronihöhe 
im Sinne des 8 3, insbefjondere der Biffern 2, 3 
un 4 der Baupolizeiordnung vom 15. Auguft 
7. 
82, 
Muf den durch die Berdhränkungen im 8 1 betroffe- 
nen SGrundftäicen dürfen FJabrik- oder Speicdhergebäude 
nicht errichtet werden. 
8 3. 
Der Bezirkfsausihuß kann dur Dispens Ausznah- 
en von den Beitimmungen diefer Bolizeiordnung 3U- 
allen. 
S 4. 
Die Rolizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer 
Veröffentlichung unter gleichzeitiger Aufhebung der 
Molizeiverordnung vom &17 April 1894 in Kraft. 
II. Baubefhränkungen des Parifer Plabes vom 7. Anguft 1903. 
Die an der Nord- und Südfjeite des PRarijer Pilates, 
fowmie die an der Weftfjeite des Rarijer Plages bezw. der 
RAöniggräger- und Sommerftraße belegenen Srundftüice 
werden folgenden beionderen Baubeichränkungen unter- 
wmorfen: 
Die Fronthöhe der Gebäude ($ 
ordnung vom 15. Auguft 1897) darf 
a) an der Weftjeite des Rarijer PlakeS bezw. der 
RAönigagräger- und der Sommeritrake das Maß 
bon 16,5 Metern, 
an der Nord- und Südfeite des Rariier Plabes 
das Maß von 20 Metern 
nit überfteigen. 
bh)
	        

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