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Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 : mit Berücksichtigung der bis Oktober 1913 erlassenen Änderungen und vermehrt durch andere baupolizeiliche Bestimmungen : mit ausführlichem alphabetischem Sachregister
Ausgabe:
Neunte Auflage
Erschienen:
Berlin: Polytechnische Buchhandlung A. Seydel, 1913
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2025
Umfang:
104 Seiten
Schlagworte:
Berlin ; Bauordnungsrecht ; Quelle
Berlin:
B 807 Recht. Justiz: Einzelne Rechtsgebiete
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15510343
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
VI 2262:i
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Ergänzungen

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)
  • Einband
  • Verfügung vom Polizei-Präsidenten von Berlin vom 18. November 1909
  • Werbung
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Titel I. Polizeiliche Anforderungen und Beschränkungen bei Bauten
  • Titel II. Polizeiliche Prüfung und Aufsicht bei Bauten
  • Titel III. Besondere Bestimmungen für die Benutzung von Gebäuden
  • Titel IV. Allgemeine Bestimmungen
  • Ergänzungen
  • Beschränkungen
  • [Ergänzende Verordnungen]
  • Alphabetisches Sachregister
  • Nachgenannte Ministerial-Erlasse und Polizei-Verordnungen
  • Werbung
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

11 
Bekanntmachung vom 26. September 1899. 
Bei Prüfungen von ftatijdhen Berednungen ift hin- 
fichtligH der Anickfejtigkeit {hmiedeeiferner Stügen, 10- 
fern rivatbauten in Frage fommen, 6 jade Sicherheit 
zugrunde zu legen. 
BPolizeiverordnungen betr. SZaubefhränknnugen, 
L. Baubeihränkungen der Schöneberger Wiefjen (Hanfa- 
Viertel) ufw. vom 11. Auguft 1899. 
Auf Grund des 8 6 des Gejege3S über die Polizei- 
verwaltung vom 11. März 1850 (G.-S. S, 265) und der 
88 143 und 144 des Gejeges über die allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Suli 1883 (6G.-S. S. 195) wird hier- 
mit unter Bufltimmung des Gemeindevorftandes nad 
[tehende Rolizeiverordnung als Nachtrag zur Baupolizei- 
ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. AMuguft 
1897 erlalfen: 
8 1. 
Die Grundfjtüde in denjenigen Geländen und an 
denjenigen Straken, welche nadftehend aufgeführt find, 
DEE folgenden befonderen Baubeichränkungen unter- 
morfen: 
a) 
I. Gelände. 
Die Schöneberger Wiefen zwijden dem LZier- 
garten, dem Park Bellevue, der Spree und dem 
SiegmundsShof. 
Die VBordergebäude dürfen außer dem Erd- 
gefhoß, deflen Fußboden hHöchftens 2,60 m über 
dem Bürgerfteige Liegen darf, nur noch zwei 
Stodwerke, an dem Holiteiner und dem Schles- 
wiger Ufer nur nod) drei Stockwerke erhalten. 
Über dem Fußboden des DachgejchoffeS darf die 
Front, gemeijen bi3 zur Oberkante des Haupt- 
gefimijes und, wo die Anlage einer Attifa beab-
	        

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