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Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Titel:
Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 : mit Berücksichtigung der bis Oktober 1913 erlassenen Änderungen und vermehrt durch andere baupolizeiliche Bestimmungen : mit ausführlichem alphabetischem Sachregister
Ausgabe:
Neunte Auflage
Erschienen:
Berlin: Polytechnische Buchhandlung A. Seydel, 1913
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2025
Umfang:
104 Seiten
Schlagworte:
Berlin ; Bauordnungsrecht ; Quelle
Berlin:
B 807 Recht. Justiz: Einzelne Rechtsgebiete
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15510343
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
VI 2262:i
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Titel II. Polizeiliche Prüfung und Aufsicht bei Bauten

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)
  • Einband
  • Verfügung vom Polizei-Präsidenten von Berlin vom 18. November 1909
  • Werbung
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Titel I. Polizeiliche Anforderungen und Beschränkungen bei Bauten
  • Titel II. Polizeiliche Prüfung und Aufsicht bei Bauten
  • Titel III. Besondere Bestimmungen für die Benutzung von Gebäuden
  • Titel IV. Allgemeine Bestimmungen
  • Ergänzungen
  • Beschränkungen
  • [Ergänzende Verordnungen]
  • Alphabetisches Sachregister
  • Nachgenannte Ministerial-Erlasse und Polizei-Verordnungen
  • Werbung
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

Zitel I. 
Polizeilige Prüfung und Aufjiht bei Bauten, 
8 927. 
Baupolizeilidhe Genehmigung. 
Der baupolizeiliden Genehmigung bedürfen: 
1. ale neuen baulidjen Anlagen, 
2. bei beftehenden baulidhen Anlagen die HerfteNung 
oder Veränderung von maffiven oder Facdhlwerk8s. 
mwänden, Deden, Eijenkonftruktionen, bortretenden 
Bauteilen, Treppen, Lidht-, Qüftungs- und Auf- 
zug3idhacdten, Feuerftätten oder Scornfteinen. 
8 28, 
Baudvorlagen. 
1. Mit dem Antrage auf baupolizeilihe SGenehmi- 
gung ($& 27) ift 
a) ein Bauplan vorzulegen, weldher unter Dar- 
Itelung der Grundriffe Jämtlidher SGeidhoffe, fowie 
der erforderlidhen Querfhnitte und Anfidhten die 
Ronftruktion und die Mbmeflungen des Baues 
im ganzen, fomie in feinen Teilen mit der Art 
und Stärke der zu vermendenden Bauftoffe ge- 
nau erfennen läßt und über die beabfichtigte Be- 
nugungsart der Räume Auskunft gibt. Für die 
veridhiedenen Sefcdhofjfe gelten folgende Bezeich- 
nungen: 
a) Rellerge[Hoß, 
b) Erdgeidhoß, 
c) Erites8, Zweites (I, II.) ujw. Stocdwerfk, 
d) Dachgefhoß. N 
Die Höhenlage des Baues8s gegenliber der 
Straßendammkrone und der Oberfläde des 
Bürgerfteiges muß in den QuerfOnitten erficht-
	        

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