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Verwaltungsbericht der Stadt Berlin ... (Public Domain) Ausgabe 1924/1927 (Public Domain)

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Monograph

Title:
Das Buchgewerbe in der Reichshauptstadt : vier Jahrzehnte Entwicklung des Berliner Buchdrucks
Other titles:
4 Jahrzehnte Entwicklung des Berliner Buchdrucks
Publisher:
Berliner Typographische Gesellschaft
Publication:
Berlin: Berliner Typographische Gesellschaft, 1914
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2025
Scope:
VIII, 162, [22] Seiten
Note:
Enth. Verz. der Berichte und Vorträge in den Sitzungen der Berliner Typograph. Ges. im Jahrzehnt 1904 - 1914: S. 149 - 155. - Mitgliederverz. und Satzungen: [22] S.
Keywords:
Berlin ; Geschichte ; Buchdruck
Berlin:
B 852 Wirtschaft. Finanzen: Einzelne Handwerks- und Gewerbezweige. Innungen
DDC Group:
330 Wirtschaft
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15510508
Collection:
Economy,Transport,Infrastructure
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 852/69
Copyright:
Rights reserved
Accessibility:
Eingeschränkter Zugang mit Nutzungsbeschränkungen

Contents

Table of contents

  • Verwaltungsbericht der Stadt Berlin ... (Public Domain)
  • Ausgabe 1924/1927 (Public Domain)
  • Title page
  • Gesamtübersicht
  • Ausgabe 1929,1 Heft 1. Allgemeine Verwaltung
  • Ausgabe 1929,2b Heft 2b. Steuerwesen
  • Title page
  • Inhalt
  • A. Steuerverwaltung
  • B. Steuerrechte
  • C. Steuerveranlagung
  • D. Steuereinziehung
  • Ausgabe 1929,3 Heft 3. Gesundheitswesen
  • Ausgabe 1929,4 Heft 4. Wohlfahrtswesen
  • Ausgabe 1929,5 Heft 5. Schul-, Kunst- und Bildungswesen
  • Ausgabe 1929,6 Heft 6. Bau- und Wohnungswesen
  • Ausgabe 1929,7 Heft 7. Arbeit und Gewerbe
  • Ausgabe 1929,8 Heft 8. Verkehrswesen, Werke, Betriebe und Gesellschaften
  • Ausgabe 1929,9 Heft 9. Verwaltungsbezirk Mitte
  • Ausgabe 1929,10 Heft 10. Verwaltungsbericht Tiergarten
  • Ausgabe 1929,11 Heft 11. Verwaltungsbezirk Wedding
  • Ausgabe 1929,12 Heft 12. Verwaltungsbezirk Prenzlauer Berg
  • Ausgabe 1929,13 Heft 13. Verwaltungsbezirk Friedrichshain
  • Ausgabe 1929,14 Heft 14. Verwaltungsbezirk Kreuzberg
  • Ausgabe 1929,15 Heft 15. Verwaltungsbezirk Charlottenburg
  • Ausgabe 1929,16 Heft 16. Verwaltungsbezirk Spandau
  • Ausgabe 1929,17 Heft 17. Verwaltungsbezirk Wilmersdorf
  • Ausgabe 1929,18 Heft 18. Verwaltungsbezirk Zehlendorf
  • Ausgabe 1929,19 Heft 19. Verwaltungsbezirk Schöneberg
  • Ausgabe 1929,20 Heft 20. Verwaltungsbezirk Steglitz
  • Ausgabe 1929,21 Heft 21. Verwaltungsbezirk Tempelhof
  • Ausgabe 1929,22 Heft 22. Verwaltungsbezirk Neukölln
  • Ausgabe 1929,23 Heft 23. Verwaltungsbezirk Treptow
  • Ausgabe 1929,24 Heft 24. Verwaltungsbezirk Cöpenick
  • Ausgabe 1929,25 Heft 25. Verwaltungsbezirk Lichtenberg
  • Ausgabe 1929,26 Heft 26. Verwaltungsbezirk Weissensee
  • Ausgabe 1929,27 Heft 27. Verwaltungsbezirk Pankow
  • Ausgabe 1929,28 Heft 28. Verwaltungsbezirk Reinickendorf

Full text

?b. 52 B2«caa Vergnügungsteuer -- bb Spielsteuer 
Besonderen Anstoß hatte die in der Mustersteuerordnung vorgesehene 
Aufrundung der Steuer für jede einzelne Karte auf 5 Anf erregt. Diese Vor- 
Schrift wirkte Sich besonders ungünstig für das Kinogewerbe aus. Mit Zu- 
Stimmung der Finanz- und Steuerdeputation wurde deshalb mit den Organi- 
Sationen der Lichtspieltheaterbesitzer vereinbart, an Stelle der SteuerSätze 
der Mustersteuerordnung die Vergnügungsteuer nach den Grundsätzen der 
bisherigen Städtischen Steuerordnung zu erheben. Für künstlerisch hoch- 
Stehende Veranstaltungen betrug der Steuersatz nunmehr einheitlich 5 v.H. 
der Roheinnahme; die von den Aufsichtsbehörden gewünschte Klassifizierung 
war also mangels einer entsprechenden Bestimmung der Reichsratsmuster- 
Steuerordnung nicht Gesetz geworden. In der Folge erkannte der Gutachter- 
ausschuß Symmarisch alle nach 8 32 RGO. konzessionierten Sprechtheater als 
künstlerisch hochstehend an, S0 daß Sämtliche Theater ohne Rücksicht 
auf den künstlerischen Wert der Darbietungen dem Steuersatz von 5 V. H. 
unterlagen. Gegen die Summarische Anerkennung aller Theater wurde 
Beschwerde beim Minister für WisSsenschaft, Kunst und Volksbildung ein- 
gelegt, der wohl bei einigen wenigen Theatern die Anerkennung aufhob, jedoch 
im allgemeinen den Beschluß des Gutachterausschusses billigte. Die 
Schwierigkeiten bei den großen Variete- und Zirkusunternehmen, die bisher 
den Sprechtheatern Steuerlich gleichgestellt waren, wurden dadurch besgeitigt, 
daß ihnen eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zugestanden wurde, 
die jedoch nicht weniger als 8 v.H. der Bruttoeinnahme betragen durfte. 
Die allseitigen Schwierigkeiten, welche die Mustersteuerordnung mit Sich 
brachte, konnten endgültig nur durch Wiedereinführung einer Städtischen Ver- 
gnügungsteuerordnung beseitigt werden. Deshalb nahm die Finanz- und 
Steuerdeputation bereits im August 1927 die Beratungen über eine neue 
Steuerordnung auf. Den wesentlichsten Punkt dieser Beratung bildete die 
Fassung der Vorschriften für hochkünstlerische Veranstaltungen, denn gerade 
die von den Aufsichtsbehörden geforderte Klassifizierung dieser Veranstal- 
tungen hatte zur Versagung der Weitergenehmigung der alten Steuerordnung 
geführt. Um jeden Grund zu einer neuen VerSagung der Genehmigung aus 
dem Wege zu räumen, wurden daher die Vorschriften der Mustersteuer- 
ordnung für die künstlerisch hochstehenden Veranstaltungen wörtlich in die 
neue Vergnügungsteuerordnung übernommen. Nach geringen Aenderungen 
durch Stadtverordnetenversammlung und Magistrat und nach Genehmigung 
durch die Aufsichtsbehörden trat die Vergnügungsteuerordnung vom 12. Ok- 
tober 1927 durch Veröffentlichung in der Sonderausgabe des Gemeindeblattes 
vom 22. November 1927 in Kraft. 
Im allgemeinen lehnt Sich die neue Vergnügungsteuerordnung an die alte 
Städtische Steuerordnung an; fortgefallen ist die Steuer für Rundfahrten 
in Pferde- und Kraftwagen. Die Abweichungen der einzelnen SteuerSätze 
gegenüber den Sätzen der früheren Steuerordnung Sind aus der Gegenüber- 
Stellung auf Seite 50 ersichtlich. 
bb) Spielsteuer. 
Fine Besteuerung der Spielklubs war, wie auf Seite 47 bereits erwähnt, 
im Rahmen des 8 48 der Vergnügungsteuerordnung durch den 5. Nachtrag mit 
Geltung vom 1. Oktober 1926 eingeführt worden. Mit dem Außerkrafttreten 
der Vergnügungsteuerordnung am 30. Juni 1927 (vgl. S. 51) fie] auch die 
Spielklubbesteuerung. 
Um den damit verbundenen Steuerausfall zu vermeiden, wurde von den 
Städtischen Körperschaften am 23./29. Juni 1927 eine besondere Spielsteuer- 
ordnung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden rück- 
wirkend vom 1. Juli 1927 ab in Kraft trat (vgl. GemBl. S. 327). Die Steuer be- 
trug 1% v.H. der SpieleinsSätze und für Solche Spiele, bei denen Einsätze nicht
	        

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