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Die Bau- und Kunstdenkmäler von Berlin / Borrmann, Richard (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Die Bau- und Kunstdenkmäler von Berlin / Borrmann, Richard (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Urheber (Körperschaft):
Carl Heymanns Verlag
Titel:
Zum hundertjährigen Bestehen von Carl Heymanns Verlag : Berlin, am 1. Oktober 1915 / Carl Heymanns Verlag
Erschienen:
Berlin: Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker, 1915
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2025
Umfang:
40 Seiten
Fußnote:
Sonderabdruck aus Preussisches Verwaltungs-Blatt, Jg. 36. Nr.51
Berlin:
B 518 Buch. Presse. Information: Buchverlage. Handpressen
Dewey-Dezimalklassifikation:
070 Nachrichtenmedien, Journalismus, Verlagswesen
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15510320
Sammlung:
Verlage, Presse, Kommunikation, Medien
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 518 Hey 6
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

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  • Die Bau- und Kunstdenkmäler von Berlin / Borrmann, Richard (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Text
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Verzeichnis der Abbildungen im Text
  • Zur Geschichte Berlins
  • Einleitung
  • 1. Berlin im Mittelalter
  • 2. Die Zeit von 1470 bis zum dreissigjährigen Kriege
  • 3. Der dreissigjährige Krieg
  • 4. Die Zeit des grossen Kurfürsten und König Friedrichs I.
  • Uebersicht über die Geschichte der Kunst in Berlin vom XIII. bis zum Ende des XVIII. Jahrhunderts
  • Die Quellen
  • Geschichtliche Entwickelung
  • Die Bau- und Kunstdenkmäler
  • Befestigungs-Anlagen und Thore
  • Brandenburger Thor
  • Kirchen
  • Das Königliche Schloss
  • Abbildung: Fig. 35. Ansicht des Schlosses vor dem Umbau durch Schlüter
  • Abbildung: Taf. XVI. Königliches Schloss. Portal und Gallerie im II. Hofe
  • Abbildung: Fig. 37. Königliches Schloss. Grundriss des I. Stockes
  • Abbildung: Fig. 38. Königliches Schloss. Grundriss des II. Stockes
  • Abbildung: Taf. XVII. Königliches Schloss. Eckstück der Decke im Ritter-Saal
  • Abbildung: Taf. XVIII. Königliches Schloss. Ritter-Saal
  • Abbildung: Taf. XIX. Königliches Schloss. Elisabeth-Saal
  • Abbildung: Taf. XX. Königliches Schloss. Thron-Saal der Königs-Kammern
  • Abbildung: Taf. XXI. Königliches Schloss. Concert-Zimmer der Königs-Kammern
  • Abbildung: Taf. XXII. Königliches Schloss. Parole-Saal der Königs-Kammern
  • Abbildung: Fig. 39. Schlüters zweiter Entwurf zum Münzthurm
  • Palais des Preussischen Königs-Hauses
  • Oeffentliche Gebäude
  • Abbildung: Taf. XXV. Logen-Gebäude. Gruppe von Schlüter
  • Abbildung: Taf. XXIII. Universität. Aula
  • Abbildung: Taf. XXIV. Zeughaus
  • Brücken und Brückenkolonnaden
  • Abbildung: Fig. 57. Ansicht der ehemaligen Herkules-Brücke
  • Abbildung: Fig. 58. Hallen in der Königs-Strasse
  • Abbildung: Taf. XXVI. Denkmal des Grossen Kurfürsten
  • Oeffentliche Denkmäler
  • Abbildung: Taf. XXVII. Denkmal des Generals v. Zieten
  • Abbildung: Taf. XXVIII. Berliner Medaillen
  • Abbildung: Fig. 70. Haus Poststrasse 16
  • Namen- und Sachregister
  • Abbildung: Aeltester Plan von Berlin F. Gr. Memhardt um 1650
  • Abbildung: Ansicht von Berlin von Foh. Bernhard Schultz 1688
  • Abbildung: Plan von Berlin von J. C. Rhoden 1772
  • Farbkarte

Volltext

Vereinigung von Berlin und Köln 1432. 
33 
alten Weise bestehen bleiben, es trat stellenweise 
ein Zins nach der Fläche, der Ruthenzins, und 
ein Zins von Gebäuden, der Haus- oder 
Budenzins ein. Hierbei waren für viele Grund 
stücke besondere Bestimmungen nöthig und nur 
diese Abweichungen von den allgemeinen Sätzen 
will das Stadtbuch, wie es ausdrücklich hervor 
hebt, vermerken. Dadurch ist also jeder Berech 
nung der Häuserzahl von vornherein der Boden 
entzogen, womit aber auch die Schätzung der 
Bevölkerung nach den vorhandenen Wohnstätten 
ihren Halt verliert. 
Die Theile der heutigen Stadt, deren Raum 
etwa das mittelalterliche Berlin und Köln vom 
Jahre 1400 einnahmen, waren in der Zeit von 
1860 bis 1870 am dichtesten bevölkert, nach ganz 
oberflächlicher Berechnung mit ungefähr 33000 
Seelen. Diese Dichtigkeit hätte die mittelalterliche 
Stadt bei weitem nicht erreichen können, auch 
wenn sie ganz ausgebaut gewesen wäre. Aber es 
gab in der eigentlichen Stadt noch viel unbebaute 
Grundstücke, dem Stadtbuch zufolge z. B. eine 
Wiese unweit des Rathhauses. Bei dem Mangel 
an irgendwelchen Anhaltspunkten wird man ver 
sucht, für die Schätzung der Einwohnerzahl die 
Notiz des Stadtbuches zu benutzen, dass in Berlin 
46 Knochenhauer ihr Gewerbe betrieben. 1849, 
also zu einer Zeit, wo noch keine Gewerbe 
freiheit bestand, hatte von den märkischen Städten 
mittlerer Grösse Havelberg die meisten Schlächter 
meister im Verhältnisse zur Bevölkerung, nämlich 
10 auf 3100, oder einen auf 300 Köpfe. Hiernach 
müsste man das mittelalterliche Berlin auf wenig 
stens 13800, Berlin und Köln zusammen auf über 
20000 Einwohner schätzen. Dies wäre immer 
noch weit mehr als man geneigt ist, mittelalterlichen 
Städten von der Bedeutung Berlins zuzugestehen. 
Das Verfahren Kurfürst Friedrichs II. 
gegen die Stadt. 
Der Rechtsstreit Friedrichs II mit Berlin wurde 
von der Stadtgemeinde so auf die Spitze getrieben, 
dass das ganze Land an der Entscheidung theil- 
nehmen musste. Deswegen und weil sich keine 
zweite Veranlassung für den Kurfürsten fand, so 
scharf und gründlich in innere Landesangelegen 
heiten einzugreifen, hat die Darstellung der all 
gemeinen brandenburgischen Geschichte sein Ver 
fahren mit Berlin stets einer besonderen Aufmerk 
samkeit gewürdigt. 
Berlin und Köln waren, um dies nochmals 
hervorzuheben, sowohl vor wie nach der Verfassung 
von 1307 stets als eine einheitliche Gemeinde 
aufgetreten, sobald es sich um Landesangelegen 
heiten und um den gemeinsamen Vortheil oder 
Schaden beider Städte handelte. Für die Ab 
wehr gegen bewaffnete Angriffe wies sie schon 
der Umstand auf einander an, dass sie keine 
gesonderte Befestigung besassen. Sie waren nicht 
einmal durch Thore unter sich geschieden. Ihre 
Magistrate traten regelmässig zu Beschlüssen zu 
sammen und zwar in einem besonderen gemein 
schaftlichen Rathhause. Für die gemeinsamen 
Einnahmen und Ausgaben, an denen Berlin mit 
zwei Dritteln, Köln mit einem Drittel theilnahmen, 
besassen sie eine besondere Kasse, auf die sogar 
Renten angewiesen und aus der Landgüter er 
worben wurden (Friedrichsfelde, Birkholz und 
Falkenberg). Ihren Kriegsdienst leisteten sie „in 
einem gesammten Haufen“ und auf gemeinschaft 
liche Kosten. Im übrigen aber hatte jede Stadt 
ihr eignes Vermögen unter eigner Verwaltung. 
Es war natürlich, dass man den Versuch, die Ver 
fassung der Städte umzugestalten, eine Rathsbe 
hörde für beide einzusetzen und eine einheitliche 
Stadtgemeinde herzustellen, wiederholte, auch nach 
dem der erste Versuch von 1307 gescheitert war. 
Die Hauptschwierigkeit dabei lag in der Verschie 
denheit des Vermögens, der Einkünfte und der 
nutzbaren Rechte der beiden Städte. Gewisse 
Einkünfte, wie z. B. die aus der Niederlage und 
der Gerichtsbarkeit kamen Berlin allein zu, was 
Veranlassung zu vielen Streitigkeiten bot. Daher 
ging ein zweiter Versuch zur Vereinigung beider 
Stadtgemeinden, den wir als Entwurf im Stadtbuche 
finden, davon aus, dass die einzelnen Städte ihr 
selbständiges Vermögen aufgeben müssten. Man kam 
aber dieses Mal über den blossen Entwurf nicht 
hinaus. Den dritten Versuch machte man 1432. 
Er bezweckte ebenfalls nicht bloss die Einheit der 
Rathsbehörde, sondern die Verschmelzung des ge 
sammten städtischen Vermögens. Bei einer Ver 
einigung des ganzen Vermögens wurde aber auch 
die Aufhebung der bisherigen feldwirthschaftlichen 
Trennung der beiden Städte nothwendig. Zum 
städtischen Vermögen gehörte nämlich die Allmend 
oder die Nutzungen an Anger, Weide, Wiese, 
Wald u. s. w. Die Vereinigung des Vermögens 
schloss also zugleich die Zusammenlegung der 
Feldmarken beider Städte in sich. Dies hätte dann 
die gleiche Berechtigung aller Bürger in der Ge- 
sammtfeldmark zur nothwendigen Folge gehabt.
	        

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