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Zum hundertjährigen Bestehen von Carl Heymanns Verlag (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Zum hundertjährigen Bestehen von Carl Heymanns Verlag (Public Domain)

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Monografie

Urheber:
Carl Heymanns Verlag
Titel:
Zum hundertjährigen Bestehen von Carl Heymanns Verlag : Berlin, am 1. Oktober 1915 / Carl Heymanns Verlag
Erschienen:
Berlin: Julius Sittenfeld, Hofbuchdrucker, 1915
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2025
Umfang:
40 Seiten
Fußnote:
Sonderabdruck aus Preussisches Verwaltungs-Blatt, Jg. 36. Nr.51
Berlin:
B 518 Buch. Presse. Information: Buchverlage. Handpressen
Dewey-Dezimalklassifikation:
070 Nachrichtenmedien, Journalismus, Verlagswesen
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15510320
Sammlung:
Verlage, Presse, Kommunikation, Medien
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 518 Hey 6
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Carl Heymanns Verlag und das Verwaltungsrecht

Schnellzugriff

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  • Zum hundertjährigen Bestehen von Carl Heymanns Verlag (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Vorbemerkung / Kamptz, Bernhard von
  • Carl Heymanns Verlag und das Verwaltungsrecht
  • Kirchenrechtliche Literatur in Carl Heymanns Verlag / Schoen, Paul
  • Steuerrechtliche Werke in Carl Heymanns Verlag / Maatz, Richard
  • Farbkarte

Volltext

niedriggestellt blieb, die Kenntnis der CLiteratur und das Interesse 
für sie durch kurze Besprechungen und Anzeigen fördern und 
gehört hierher, weil es die Citeratur des Verwaltungsrechts mit 
umfaßte. Nachdem sein Erscheinen aus äußeren Gründen eine 
Zeitlang eingestellt worden war, wurde es unter dem Titel: 
Juristisches Literaturblatt wieder ins Leben gerufen. Für 
dessen erste acht Jahrgänge (1889—18960) war zunächst und bis 
zu seinem Tode wieder Dr. Otto Loewenstein selbst als Re— 
dakteur verantwortlich. Seitdem ist Herausgeber der jetzige Ge— 
heime Oberregierungsrat und vortragende Rat im Ministerium 
des Königlichen Hauses von Keil. Seine Aufgaben haben sich 
nach und nach erweitert. Es bringt schon seit längerer Zeit 
nicht mehr bloß kurze, im wesentlichen nur mitteilende Anzeigen, 
—DD 
sammenfassende Berichte, Rückblicke und dergleichen und ist zu 
einem sehr wertvollen und weitverbreiteten Hilfsmittel geworden, 
das über alle literarischen Erscheinungen auf dem Gebiet auch 
des Verwaltungsrechts schnell, vollständig und gut unterrichtet. 
Das von Binseel begründete Preußische Verwaltungs-Blatt, 
eine Wochenschrift, war zunächst nur für die Praxis der Ver— 
waltung und der Verwaltungsrechtspflege in Preußen bestimmt. 
Bereits seit 1879 in einem anderen Verlage erschienen, wurde 
es von seinem neunten Jahrgang an (1887) von Carl heymanns 
Verlag übernommen und ist seitdem in diesem verblieben. Jetzt 
wird es, vom 29. Jahrgang (1908) ab, von dem Oberverwal— 
tungsgerichtsrate von Kamptz herausgegeben. Bei ihm ist 
gleichfalls eingetreten, daß es nach und nach an Umfang und 
Inhalt gewachsen ist. Es ist namentlich nicht mehr ausschließ 
lich auf den Gebrauch für die Praris berechnet, sondern ent— 
hält regelmäßig auch Aufsätze, deren Verfasser Thoeoretiker, 
Richter, Rechtsanwälte, höhere und mittlere Staats- und Ge 
meindebeamte, Parlamentarier usw. sind, und von denen 
viele bleibenden wissenschaftlichen Wert haben. Da in ihm 
zahlreiche sonst nicht abgedruckte Entscheidungen des Oberver 
waltungsgerichts veröffentlicht werden, stellt es sich als eine 
dankenswerte Ergänzung des der Veröffentlichung dieser Ent 
scheidungen dienenden Verlagsunternehmens dar. Dasselbe ge— 
schieht weiter noch dadurch, daß auch wichtige Entscheidungen 
anderer höchster oder höherer Gerichte aus dem Gebiete des 
gesamten Verwaltungsrechts wiedergegeben, zusammengestellt 
oder zum Gegenstande einer Berichterstattung gemacht werden 
Durch Besprechungen sorgt es für die Kenntnis der verwaltungs 
rechtlichen Literatur, durch Mitteilungen und Zusanmenstellungen 
für die von Gesetzen usw. und durch Berichte über die Ver
	        

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