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Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Rapsilber, Maximilian
Titel:
Das Reichstagsgebäude : seine Baugeschichte und künstlerische Gestaltung sowie ein Lebensabriss seines Erbauers Paul Wallot
Ausgabe:
Vierte umgearbeitete Auflage
Erschienen:
Leipzig: Cosmos Verlag für Kunst und Wissenschaft, 1913
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2025
Umfang:
86 Seiten
Berlin:
B 362 Bildende Kunst: Regierungs- und Kulturbauten
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15508967
Sammlung:
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 362 Rel 9
Copyright:
Rights reserved - Rights managed by VG Wort (§ 51 VGG)
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

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  • Steuer- und Zollblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 11.1961,1 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Ausgabe 1961,1 Nummer 1, 6. Januar 1961
  • Ausgabe 1961,2 Nummer 2, 13. Januar 1961
  • Ausgabe 1961,3 Nummer 3, 20. Januar 1961
  • Ausgabe 1961,4 Nummer 4, 24. Januar 1961
  • Ausgabe 1961,5 Nummer 5, 27. Januar 1961
  • Ausgabe 1961,6 Nummer 6, 31. Januar 1961
  • Ausgabe 1961,7 Nummer 7, 3. Februar 1961
  • Ausgabe 1961,8 Nummer 8, 10. Februar 1961
  • Ausgabe 1961,9 Nummer 9, 16. Februar 1961
  • Ausgabe 1961,10 Nummer 10, 17. Februar 1961
  • Ausgabe 1961,11 Nummer 11, 21. Februar 1961
  • Ausgabe 1961,12 Nummer 12, 24. Februar 1961
  • Ausgabe 1961,13 Nummer 13, 3. März 1961
  • Ausgabe 1961,14 Nummer 14, 10. März 1961
  • Ausgabe 1961,15 Nummer 15, 14. März 1961
  • Ausgabe 1961,16 Nummer 16, 16. März 1961
  • Ausgabe 1961,17 Nummer 17, 17. März 1961
  • Ausgabe 1961,18 Nummer 18, 23. März 1961
  • Ausgabe 1961,19 Nummer 19, 24. März 1961
  • Ausgabe 1961,20 Nummer 20, 30. März 1961
  • Ausgabe 1961,21 Nummer 21, 7. April 1961
  • Ausgabe 1961,22 Nummer 22, 14. April 1961
  • Ausgabe 1961,23 Nummer 23, 18. April 1961
  • Ausgabe 1961,24 Nummer 24, 21. April 1961
  • Ausgabe 1961,25 Nummer 25, 25. April 1961
  • Ausgabe 1961,26 Nummer 26, 28. April 1961
  • Ausgabe 1961,27 Nummer 27, 3. Mai 1961
  • Ausgabe 1961,28 Nummer 28, 4. Mai 1961
  • Ausgabe 1961,29 Nummer 29, 5. Mai 1961
  • Ausgabe 1961,30 Nummer 30, 9. Mai 1961
  • Ausgabe 1961,31 Nummer 31, 12. Mai 1961
  • Ausgabe 1961,32 Nummer 32, 17. Mai 1961
  • Ausgabe 1961,33 Nummer 33, 18. Mai 1961
  • Ausgabe 1961,34 Nummer 34, 19. Mai 1961
  • Ausgabe 1961,35 Nummer 35, 25. Mai 1961
  • Ausgabe 1961,36 Nummer 36, 26. Mai 1961
  • Ausgabe 1961,37 Nummer 37, 1. Juni 1961
  • Ausgabe 1961,38 Nummer 38, 2. Juni 1961
  • Ausgabe 1961,39 Nummer 39, 6. Juni 1961
  • Ausgabe 1961,40 Nummer 40, 9. Juni 1961
  • Ausgabe 1961,41 Nummer 41, 15. Juni 1961
  • Ausgabe 1961,42 Nummer 42, 21. Juni 1961

Volltext

950 Steuer- und Zollblatt für Berlin 11. Jahrgang Nr. 39 6. Juni 1961 
liegt, und solchen Fällen, in denen die Tierhaltung oder Tierzucht für sich (8 13 Abs. 1 Ziff. 2 
EStG) das Gesamtbild eines Betriebs 80 entscheidend bestimmt, daß der Betrieb nach der 
Verkehrsauffassung nicht mehr ohne weiteres zur Landwirtschaft gerechnet werden kann. 
a) Zu 8 13 Abs. 1 Ziff. 1 EStG: 
Die hier genannten Betriebe sind auf die Ausnutzung der Fruchtbarkeit des Bodens ge- 
richtet. Soweit in ihnen auch Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung anfallen, Sind diese 
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn es möglich wäre, das für 
den gesamten Tierbestand des Betriebs erforderliche Futter überwiegend in dem 
Betrieb selbst zu gewinnen. Es ist nicht erforderlich, daß tatsächlich Futter in diesem Um- 
fang angebaut wird. Wenn das Futter für den gesamten Tierbestand nicht überwiegend im 
Betrieb selbst gewonnen werden kann, weil eine Tierart in ungewöhnlich großer Stückzahl 
gezüchtet oder gehalten wird, ind die Einkünfte aus der betreffenden Tierzucht oder Tier- 
haltung nicht wie die Einkünfte aus der sonstigen Tierzucht und Tierhaltung dieses Be- 
triebs den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, sondern als gewerb- 
liche Einkünfte zu behandeln. 
b) Zu 8 13 Abs. 1 Ziff. 2: EStG: 
Bei den hier genannten Betrieben tritt die Ausnutzung der Fruchtbarkeit des Bodens 
zurück und die Tierzucht oder Tierhaltung bestimmt das Gesamtbild des Betriebs derart, 
daß nach der Verkehrsauffassung der Betrieb nicht mehr zur Landwirtschaft gerechnet 
werden kann. Die Verkehrsauffassung benennt derartige Betriebe vielmehr danach, welche 
Tiere sie züchten oder halten. In diesen Fällen kommt es bei der Entscheidung der Frage, 
ob die Einkünfte aus einem derartigen Betrieb als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 
gelten, auf das Verhältnis von Eigenerzeugung und Zukauf bei den Futtermitteln an. Die 
Frage, ob zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, 
die aus dem Boden des eigenen Betriebs gewonnen sind, ist nach einem längeren Zeitraum 
-- mindestens drei bis vier Jahre -- zu beurteilen. Wenn aus besonderen Gründen der Zu- 
Kauf nur vorübergehend überwiegt, 80 ist das in der Regel unschädlich. 
125. Bewertung von Vieh 
(1) Buchführende Land- und Forstwirte, die in der DM-Eröffnungsbilanz das Vieh mit 
Durchschnittswerten angesetzt haben, müssen diese Durchschnittswerte auch in den Schluß- 
bilanzen beibehalten. Die Durchschnittswerte Sind Schätzungswerte,. die in der Regel den 
Teilwerten im Sinn des 8 6 EStG entsprechen. Es liegt im Wegen der Durchschnittswerte, daß 
Wertschwankungen, die sich im Laufe der Jahre von selbst ausgleichen, bei der Bewertung 
an den einzelnen Bilanzstichtagen unberücksichtigt bleiben müssen (RFH-Urteil vom 29. 1. 
1936 -- RStBI S. 752). 
(2) Das Vieh kann auch bei der Eröffnung eines Betriebs oder bei Beginn der Buch- 
führungspflicht ohne Rückgicht auf die tatsächlichen Anschaffungskosten in der Eröffnungs- 
bilanz mit Durchschnittswerten bewertet werden. Entnimmt der Steuerpflichtige Vieh aus 
dem landwirtschaftlichen Betrieb, 80 Sind die Tiere nicht mit dem Durchschnittswert, 8ondern 
mit dem Teilwert im Sinn des 8 6 Abs. 1 Ziff. 4 EStG anzugetzen (BFH-Urteil vom 21. 11. 1952 
- BStB]I 1953 III S. 12). 
(3) Besonders wertvolle Tiere muß der Steuerpflichtige einzeln bewerten. Er darf sie nicht 
mit Durchschnittswerten angetzen. Das gilt insbesondere für Zuchttiere (Zuchthengste, 
Zuchtstiere usw.) und für Rennpferde (RFH-Urteil vom 6. 12. 1939 -- RStBI 1940 S. 282). 
(4) Die Viehdurchschnittswerte gelten nicht für Tiere, die zum Umlaufsvermögen gehören 
(z. B. verkaufsreife Mastschweine). 
126. Mitarbeit von Kindern in einem landwirtschaftlichen Betrieb 
(1) Auf Grund der Entwicklung der Verhältnisse in der Landwirtschaft wird die Ableh- 
nung von Arbeitsverbältnissen zwischen Eltern und Kindern in landwirtschaftlichen 
Betrieben nicht im bisherigen Umfang aufrechterhalten (BFH-Urteil vom 17. 2. 1955 -- 
BStBI III S. 102*]). Bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbarte und ernsthaft durchgeführte 
Arbeitsverträge zwischen Eltern und Kindern müggen grundsätzlich auch steuerlich anerkannt 
werden. Die Arbeitsverträge brauchen nicht schbriftlich oder mündlich ausdrücklich geschlos- 
gen zu gein. Sie können gich, wie bei Arbeitsverhältnissen zwischen Fremden, auch aus den 
Umständen ergeben. Eine besondere Rolle spielt dabei, ob die Arbeitskraft des Kindes im 
Betrieb benötigt wird. Es kommt auch darauf an, ob der Steuerpflichtige alle Folgerungen 
aus dem behaupteten Arbeitsverhältnis gezogen hat, insbesondere, ob er den vereinbarten 
Barlohn in üblicher Höhe (Tariflohn) gezahlt und die Lohnsteuer sowie die Sozialversiche- 
rungsbeiträge ordnungsmäßig einbehalten und abgeführt hat. Da für einen künftigen Hoferben 
nach. einer im allgemeinen ab 1. 4. 1957 angewendeten Entscheidung des Bundessozialgerichts 
vom 5. 4. 1956 (3 RK 65/55) Sozialversicherungspflicht besteht, wenn ein abhängiges Be- 
schäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung vorliegt, genügt bis dahin das Vorliegen der 
übrigen Voraussetzungen. 
(2) Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 17. 2. 1955 (BStBI III S. 102"]) zind in der Praxis 
meist noch nicht angewendet worden. Den buchführenden Land- und Forstwirten, die die 
in diesem Urteil geforderten Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsverbältnisses 
2] StZBL. Bln. 1955 S. 614. 
ft AN
	        

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