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Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1937 (Public Domain)

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Monografie

Urheber (Körperschaft):
Kaiser-Wilhelm-Institut für Experimentelle Therapie (Berlin)
Titel:
Arbeiten aus der chemischen Abteilung des Kaiser Wilhelm-Institutes für experimentelle Therapie in Berlin-Dahlem / Kaiser-Wilhelm-Institut für Experimentelle Therapie (Berlin)
Erschienen:
Berlin: Verlag von Julius Springer, 1914
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2025
Umfang:
142 Seiten
Berlin:
B 568 Wissenschaft. Forschung: Wissenschaftliche Vereine und Gesellschaften
Dewey-Dezimalklassifikation:
000 Allgemeines, Wissenschaft
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15510304
Sammlung:
Bildung, Schule, Wissenschaft, Forschung
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 568 MPG 53
Copyright:
Rechte vorbehalten
Zugriffsberechtigung:
Eingeschränkter Zugang mit Nutzungsbeschränkungen

Kapitel

Verfasser:
Neuberg, Carl
Welde, Ernst
Titel:
Phytochemische Reduktionen. V. Zwischenstufen bei der Umwandlung der Nitrogruppe in die Aminogruppe

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1937 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis für das Dienstblatt von 1937, Teil I
  • 2. Januar 1937
  • 9. Januar 1937
  • 16. Januar 1937
  • 18. Januar 1937
  • 23. Januar 1937
  • 30. Januar 1937
  • 6. Februar 1937
  • 8. Februar 1937
  • 13. Februar 1937
  • 20. Februar 1937
  • 27. Februar 1937
  • 27. Februar 1937
  • 6. März 1937
  • 13. März 1937
  • 20. März 1937
  • 27. März 1937
  • 31. März 1937
  • 3. April 1937
  • 10. April 1937
  • 17. April 1937
  • 24. April 1937
  • 1. Mai 1937
  • 5. Mai 1937
  • 5. Mai 1937
  • 12. Mai 1937
  • 12. Mai 1937
  • 20. Mai 1937
  • 26. Mai 1937
  • 2. Juni 1937
  • 9. Juni 1937
  • 14. Juni 1937
  • 16. Juni 1937
  • 23. Juni 1937
  • 23. Juni 1937
  • 30. Juni 1937
  • 7. Juli 1937
  • 14. Juli 1937
  • 21. Juli 1937
  • 28. Juli 1937
  • 4. August 1937
  • 6. August 1937
  • 11. August 1937
  • 18. August 1937
  • 31. August 1937
  • 25. August 1937
  • 1. September 1937
  • 8. September 1937
  • 15. September 1937
  • 22. September 1937
  • 30. September 1937
  • 6. Oktober 1937
  • 13. Oktober 1937
  • 20. Oktober 1937
  • 27. Oktober 1937
  • 3. November 1937
  • 10. November 1937
  • 12. November 1937
  • 18. November 1937
  • 18. November 1937
  • 24. November 1937
  • 1. Dezember 1937
  • 8. Dezember 1937
  • 15. Dezember 1937
  • 18. Dezember 1937
  • 22. Dezember 1937
  • 29. Dezember 1937
  • 31. Dezember 1937

Volltext

II Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen Bürger- 
meifter, Beigeordneten, Kassenwaller und der ehren⸗ 
amtlich läligen Bürger. 
Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 28 12 
1936 S2172 173111: 
Nach Abschnitt II Ziffer 1des Fünften Lohnsteuer⸗ 
e vom 5. Juni 1936 S. 2220 - 400 III kann 
bon den Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlich 
atigen Bürgermeister, Beigeordneten, Kassenwalter und 
ehrenamtlich tätigen Bürger ein Betrag in Höhe von 
10 vom Hundert der jeweils erhaltenen Aufwands— 
entschaädigung ohne weiteren Nachweis steuerfrei gelassen 
werden Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichs- und 
Preußischen Minister des Innern bestimme ich nunmehr, 
daß an Stelle des Satzes von 10 vom Hundert stels 
339, vom Hundert der jeweils erhallenen Aufwands 
entschädigung, mindestens aber monatlich 50.RM 
ohne weileren Nachweis steuerfrei gelässen werden 
können. Der Mindestbetrag von 50— RMumonatlich 
ist dann steuerfrei zu lassen, wenn der Betrag von 
3317, vom Hundert der Aufwandsentschädigung hinter 
dem Betrag von 50,— RMiim Einzelfall zurückbleiben 
würde Es steht den Steuerpflichtigen frei, einen höheren 
steuerlich anzuerkennenden Aufwand dem Finanzamt 
glaubhaft zu machen. Dieser glaubhaft gemachte höhere 
Betrag ist dann als Werbuͤngskosten bei den Einkünften 
aus nichtselbständiger Arbeit im Rahmen der 88 20 ff 
LStDVBO anzuerkennen. 
Dieser Erlaß ist erstmalig bei der Veranlagung für 
das Kalenderjahr 1936 anzuwenden. Für das Lohn 
— 
3. A. 
Buch. 
1730 
Anrechnung von Partei⸗ s1. 1o.⸗ 
Sa aDienstzeit bei lPn 
städtischen Arbeitern. 
— Gesche8.AIIg. H. VI2. 
Fernruf: Stadtverw 4501 07, E2 Kupfergraben 5161. — 
In Anlehnung an die für die Reichsarbeiter getroffene 
Regelung erkläre ich mich damit einverstanden, daß für 
städtische Arbeiter, wenn sie ununterbrochen mindestens ein 
Jahr bei der Stadt beschäftigt sind, die für die Bemessung 
des Lohnes, des Krankenlohnes, des Urlaubs und der Kün 
digungsfrist maßgebende Dienstzeit um 5 Jahre erhöht 
wird, sofern sie 
a) Mitglieder der NDAP. bis zum 14.9. 1930 geworden 
sind (Mitgl⸗Nrbis 340000) 
oder 
Mitglieder der NSDAP oder ihrer Gliederungen oder 
des Stahlhelms bis zum 30 1.1933 geworden sind und 
nachweisbar vor der Machtübernahme aktiv tätig waren 
Die Entscheidung, ob die Voraussetzung der aktiven 
i, vor der Maͤchtübernahme erfüllt ist, trifft der für 
den Wohnort zuständige Hoheitsträger der NeDAP. vom 
Kreisleiter an aufwärts 
II. 
Vorstehende Regelung hat den Charakter einer über 
tariflichen Maßnahme Sie ist mit Wirkung vom 41.1837 
ab eesrm Bei den zu a bezeichneten Mitgliedern der 
NSDAP hat die Neufestsezung des Dienstalters ohne be— 
sonderen Antrag durch die Verwaltung zu erfolgen. Den 
unter b fallenden Arbeitern ist die ee mit der Auf⸗ 
forderung bekanntzugeben, den 7 — für die Erfüllung 
der gegebenen Voraussetzungen zu führen 
Die Gliederungen der Partei sind in der Verfügung vom 
32 1936 ⸗ Dienstblatt 1936 Nr. 47 S 48 — aufgeführt 
Als Gliederung der Partei im Sinne der vorstehenden Rege 
lung ist auch die NSBO anzusehen 
Die Regelung ist auf Arbeiter der städtischen Eigen— 
betriebe sowie der städtischen und der überwiegend städti— 
schen Gesellschaften sinngemäß anzuwenden 
Dr.Lippert. 
An die Hauptverwaltung, die Herren Bezirksbürgermeister, 
die staͤbtischen Eigenbetriebe und die städtischen und die 
überwiegend städtischen Gesellschaften. 
1131 Beamtendienststrafrecht. 269 
(Dbl. 1/1934 Nr. 262, 1/1936 Nr. 304 und 1/1937 Nr. 18) 
Gesch⸗3. Allg. H. III1. Fernruf: Stadtverw. 2269. — 
Nachstehenden Runderlaß bringe ich hierdurch zur 
Kenntnis und Beachtung. Vollstreckt werden danach alle, 
also auch von der Aufsichtsbehörde oder den Dienststraf— 
gerichten gegen Beamte der Reichshauptstadt verhängten 
Geldbußen vom Dienstvorgesetzten (Abs. ), d.h. bei allen 
den Bezirksbürgermeistern beigegebenen Beamten vom Be— 
zirksbürgermeister, sonst von mir — Hauptpersonalverwal— 
lung — In die Kassen der Reichshäuptstadt fließen da— 
gegen nur solche Geldbußen, die von den Begzirksbürger 
meistern oder mir verhängt werden (Abs. 2 Satz 2) 
J. A. 
Krauß. 
An die Hauptpersonalverwaltung und die Herren Bezgirks 
bürgermeister. 
Einziehung von Geldbußen im Dienststrafverfahren. 
RdErl. d. RuPrMdgJ. u. d. PrFM. v. 5. 1. 1937 
IIBSB 6602/5328. 
(9) Geldbußen vollstreckt der Dienstvorgesetzte des be— 
straften Beamten, auch wenn die —Se— durch Urteil 
eines Dienststrafgerichts verhängt worden ist. 
(D Geldbußen fließen grundsätzlich in die Staatskasse, 
gleichgültig ob sie von Dienstvorgesetzten, Aufsichtsbehörden 
oder Dienststrafgerichten eng werden. Eine Ausnahme 
bilden nur Geldbußen, die vom dienstvorgesetzten gegen Be— 
amte verhängt worden sind, deren unmittelbärer Dienstherr 
nicht der Staat ist; diese Geldbußen fließen in die Kasse des 
unmittelbaren Dienstherren des Beamten, bei Beamten der 
Gemeinden (GB)) aiso in die Kasse der Gemeinde (des GB.) 
(3) Geldbußen, die durch Urteil verhängt werden, sind 
bei der Regierungshauptkasse der Regierung, der die im 
ersten Rechtszug eñtscheidende Dienststrafkammer angegliedert 
ift, in Berlin bei der Hauptkasse der Preuß. Bau⸗ und 
Finanzdirektion, zu vereinnahmen und bei Einzelplan XIV 
Kap Tit. 8 Geld⸗ und Ordnungsstrafen) zu verbuchen 
Fur Geldbußen, die der Reg-Präs oder der Landrat usw 
derhängt, gelten die RdErl v. 22.5. 1928 (PrBesBl. S. 198) 
und v. 14.5. 1936 (PrBesBl. S. 168). 
Zusatz für den Reg.Präs. in Arnsberg: Auf den Bericht 
v. 208. 1936 — 1KI. 
An die nachgeordneten Behörden, die Vorsitzenden der 
Dienststrafkammern, die Gemeinden und Gemeinde— 
verbände. 
— RWMBliV. S 43. — 
Bestelluna von Beiräten 
2 für die Eigenbetriebe AAAA 
Gaswerke, Wasserwerke und Behala“ Berliner 
Hafen⸗ und Lagerhausbetriebe. 
Gesch⸗3 A1lg. H. I9 a. Fernruf: Stadtverw 2001 — 
Die in der 5 Durchführungs⸗ und Ergänzungsbestim— 
mung zur Aufsichtsratsordnung v 22. 7. 1035 — Dienst—
	        

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