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Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1941 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1941 (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Zum 50jährigen Bestehen der Berliner Turnerschaft : Korporation ; Festschrift / herausgegeben vom Vorstande
Weitere Titel:
Zum fünfzigjährigen Bestehen der Berliner Turnerschaft
Herausgeber:
Berliner Turnerschaft
Erschienen:
Berlin: Kroll, [1913]
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2025
Umfang:
260 Seiten
Schlagworte:
Festschrift
Berlin:
B 983 Sport. Erholung: Sportvereine, Sportverbände
Dewey-Dezimalklassifikation:
796 Sport
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15505958
Sammlung:
Sport, Erholung, Freizeit
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 983 BT 5
Copyright:
Rechte vorbehalten
Zugriffsberechtigung:
Eingeschränkter Zugang mit Nutzungsbeschränkungen

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1941 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Ausgabe A: 1941
  • 5. März 1941
  • 9. April 1941
  • 11. Juni 1941
  • 20. Juli 1941

Volltext

Dienstblatt „Al Geite 5 
Ausgegeben 9, 4, 1941 
Teil XI Entschließungen des Oberbürgermeisters Nr. 2 
--“ HB III (Ratsherren- . ) 83 
Ez] angelegenheiten) -- [28.3.1941] 3: 1941 Untersuchung. 
Fernruf: Stadtverw. 2232 Alle in das öffentliche Pferdeschlachthaus gelangenden 
L Nach Anhörung der Ratsherren in der Sizung am Schiccsstsiere sind nam Masgube des Reihsfieischvehhau: 
. . ; 7 geseges vom 29. ober und der dazu erlassenen 
27. März 1941 habe ich folgende Entschließungen gefaßt: Ausführungs- sowie ver iandesgesehlichen Bestimmungen 
1... dB ich! einer amtlichen Untersuchung durch die von der Reichshaupt- 
Druts. 45 (Vertraulich!) stadt hierzu bestellten Tierärzte zu unterwerfen. 
2. Die Gebührenordnung und der Gebührentarif für die 
städtischen Bieh- und Sc<la<hthöfe werden nach dem Geseß 3 4 
über die Gebühren der Sc<hlachtviehmärkte, Schlachthäuser Bannbezirk. 
und Fleischgroßmärkte vom 5. 5. 1933 für das Rechnungs- „.. . ; ; 
jahr 1941 (1.4.1941 --31. 3.1942) in der abgeänderten Diejenigen Personen, welche im Bezirk der Reichshaupt- 
Form gemäß Anlage zur Vorlage an die Ratsherren vom stadt das Roßschlächtergewerbe oder den Handel mit frischem 
22. 2. 1941 -- HV III - VII11 --, vorbehaltlich der Zu- Pferdefleisch betreiben, dürfen das Fleisch von Pferden oder 
stimmung der Aufsichtsbehörde zu den Gebührenerhöhungen sonstigen Einhufern, welches sie nicht in dem öffentlichen 
unter Tarifabschnitt E (Pferdeschlachthof Lichtenberg), fest- Pferdeschlachthaus, sondern in einer anderen, innerhalb eines 
gesezt. =- Drus. 9 -- Umfkreises von 300 Kilometern von den Grenzen des Stadt- 
bezirks Berlin gelegenen Schlachtstätte geschlachtet haben 
en Saßung oder haben schlachten lassen, innerhalb des Stadtbezirks nicht 
der Reichshauptstadt Berlin feilbieten. 
über die Benußung des Pferdesc<hlachthofes 8 5 
R in Berlin-Lichkenberg. | Gebühren. 
rb Bd de age (NOM 1 I ia Bor: (1) Für die Benußung des Schiachthauses und seiner Ein- 
bindung mit 8 1 Abs. 3 der Verordnung über die Saßungs- richtungen sind Gebühren zu entrichten, die in einem 
befugnis der Gemeinden vom 27. August 1938 (GS. S. 94) Gebührentarif festgelegt sind. Der Gebührentarif wird 
sowie 8 2 des Gesetzes, betreffend die Errichtung öffentlicher, eribnalig zusammen nt vieser Sahiung und sodnun al 
ausschließlich zu benuzender Schlachthäuser vom 18. März 1] < ur . . “ 
1868 (GS. S. 277) in der Fassung des Geseßes vom 9. März hauptstadt veröffentlicht. Er bildet einen Bestandteil 
1881 (GS. S. 273) und vom 29. Mai 1902 (GS. S. 162) mit der Saung. Zahlungspflichtig ist derjenige, der für 
den durch die 88 4 und 5 des Geseßes, betreffend die Aus- R Rechnung das Schlnmihaus und eine Ein- 
führung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesezes vom . gen ven . hs . 
28. Juni 1902 (GS. S. 229), und 8 20 des Fleischbeschau- (2) Die ausgehändigten Gebührenmarken (Quittungen) sind 
geseßes vom 29. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1463) bedingten bei Inanspruchnahme der Leistung zur Entwertung vor- 
Änderungen, des Kommunalabgabengeseges vom 14. Juli zuzeigen. Eine Rückzahlung der Gebühren für nicht in 
1893 (GS. S. 152) und des Gesees über die Gebühren der Anspruch genommene Leistungen erfolgt nur gegen 
Schlachtviehmärkte, Schlachthäuser und Fleischgroßmärkte Rücsgabe der unversehrten Marken (Quittungen). 
vom 5. Mai 1933 (RGBl. I S. 242) wird nach Anhörung der (3) Der Oberbürgermeister (VS) kann auf Antrag die Ge- 
Ratsherren für die Reichshauptstadt Berlin folgende Satzung bühren in Fällen, in denen die Einziehung nach Lage 
erlassen: des Einzelfalles eine ungewöhnliche Härte bedeuten 
81 würde, ganz oder teilweise erlassen. 
Allgemeines. (4) Die Gebührenpflichtigen haben der Schlachthofverwal- 
, tung zwes ordentlicher Veranlagung der Gebühren 
E Zu Wahrung der (Sean de „Belt-gesuheit, des richtige und vollständige Angaben zu machen. 
ierschußes und der Volkswir e e . . . 44:52 . 4! 
die Reicshauptstadt Berlin als öffentliche Gemeindeanstalt (*) Dis, Gebühren unterliegen der Beitreibung im. Ber 
ein Schlachthaus in Berlin - Lichtenberg, Herzbergstraße wn ange en gabe derne 
Nr. 19-22, und stellt dieses zwe>s Vornahme der Schlach- 1 9 gen. 
tungen von Pferden und sonstigen Einhufern sowie der im 86 
Zusammenhang damit stehenden Verrichtungen den Berliner >. 
Roßschlächtern zur öffentlichen Benutzung zur Verfügung. Betriebszeiten. 
g 2 Die Öffnungs- und BetrieöSzeiten für den Pferde- 
schlachthof und das Kühlhaus sowie die Schlachtzeiten werden 
Benußungszwang. durch Anschlag im Schlachthaus zur Kenntnis gebracht. 
(1) Innerhalb des Gebietes der Reichshauptstadt Berlin Außerhalb der festgesezten Zeiten dürfen nur Notschlach- 
darf das Schlachten von Pferden und sonstigen Ein- tungen in dem dafür bestimmten Raum vorgenommen 
hufern sowie das Enthäuten und Ausweiden derselben, werden. 
das Entleeren und Reinigen der Eingeweide nur in 87 
dem öffentlichen Pferdeschlachthaus in Berlin-Lichten- | 
berg vorgenommen werden. Zutritt 
(2) Tiere, an denen außerhalb des öffentlichen Schlacht- Der Aufenthalt im Pferdeschlachthof und die Benutzung 
hauses eine Notschlachtung (8 1 Abs.2 des Fleischbeschau- seiner Einrichtungen sind nur Gewerbetreibenden, ihren 
geseßes) vorgenommen worden ist, sind alsbald mit Beauftragten und anderen Personen gestattet, soweit und 
allen Eingeweiden und dem Blut nach diesem zu solange sie auf den Schlacht-“ und Kühlbetrieb bezügliche 
schaffen. Ihr Ausweiden an der Schlachtstelle ist, soweit Verrichtungen zu tätigen haben und mit einem Ausweis 
es erforderlich ist, gestattet. der Verwaltung versehen sind. 
(3) Notgeschlachtete Pferde und Einhufer (Abs. 2), welche Selbständige Lohnschlächter müssen außerdem im Be- 
Einlagen einer anzeigepflichtigen Seuche zeigen sie eines Bedarfs- und Befähigungsnachweises der Roß» 
oder einer solchen verdächtig sind, müssen bis zur Ent- schlächterinnung sein, den diese im Benehmen mit der DAF. 
scheidung der Polizeibehörde, an welche in diesem Falle ausstellt. Kinder unter 14 Jahren dürfen den Schlachthof 
dem Viehseuchengeseß zufolge Anzeige zu erstatten ist, während des Betriebes auch in Begleitung Erwachsener nicht 
an der privaten Schlüchtstelle sicher aufbewahrt werden. betreten.
	        

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