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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Landsberger, Artur
Titel:
Das Kind mit den vier Müttern : Schwank in drei Aufzügen
Erschienen:
München ; Leipzig: Georg Müller Verlag, 1914
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2025
Umfang:
140 Seiten
Berlin:
B 330 Literatur: Theaterstücke, Possen über Berlin
Dewey-Dezimalklassifikation:
800 Literatur, Rhetorik, Literaturwissenschaft
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15505586
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 330 Land 1
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1961 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil IV, 1960-1961
  • 6. Januar 1961
  • 9. Januar 1961
  • 13. Januar 1961
  • 16. Januar 1961
  • 20. Januar 1961
  • 13. Februar 1961
  • 14. März 1961
  • 24. März 1961
  • 5. April 1961
  • 24. April 1961
  • 9. Mai 1961
  • 7. Juni 1961
  • 27. Juni 1961
  • 4. Juli 1961
  • 11. Juli 1961
  • 17. Juli 1961
  • 7. August 1961
  • 7. August 1961
  • 7. August 1961
  • 21. August 1961
  • August 1961
  • 6. September 1961
  • 18. September 1961
  • 1. November 1961
  • 2. November 1961
  • 8. November 1961
  • 17. November 1961
  • 29. Dezember 1961

Volltext

1V/1961 - 
Seite 130 | 
Nr. 80 
Nr. 76; V/1960 Nr. 56) in der Fassung der Ersten Änderung 
vom 17. Januar 1961 (ABI S. 127; Dbl 11/1961 Nr. 5; IV/1961 
Nr. 18; V/1961 Nr. 8) wird unter Bezugnahme auf die Dritte 
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Pflegesätze 
in Krankenanstalten im Lande Berlin vom 14. Juni 1961 
(GVBl S. 764) wie folgt geändert: 
1. Abschnitt I A Ziff. 1 erhält folgende Fassung: 
Die Pflegesätze betragen je Krankenpflegetag 
in der all- 
; für 
gemeinen Sonder- 
Klasse betten 
DM DM 
für Erwachsene 
in Krankenhäusern 
der Gruppe A 1 .... 2.00 
der Gruppe A 2 .... SEES 
für Kinder 
bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 
einschließlich der kranken Säug- 
inge und kranken Frühgeburten 
in Krankenhäusern 
der Gruppe A1... 
der Gruppe A 2 
21,30 29,80 
19,60 27,40 
19,10 26,80 
17,60 24,60 
für gesunde Säuglinge und gesunde 
Frühgeburten 
vom 15. Lebenstage bis zur Voll- 
andung. des 1. Lebensjahres, wenn 
sich die Mutter gleichzeitig als 
krank oder als Wöchnerin im Kran- 
kenhaus befindet, 
in Krankenhäusern 
der Gruppe A1 .-. 
der Gruppe A 2 . 
8,50 11,90 
7,80 10,90 
@. 
In Abschnitt I A. Ziff. 4 Buchst. a ist der Pflegesatz von 
18,— DM zu streichen. Dafür ist zu setzen: 19,10 DM. 
3. 
In Abschnitt I A Ziff, 4 Buchst. b sowie in Abschnitt I B 
und C ist der Pflegesatz von 12,20 DM zu streichen. 
Dafür ist zu setzen: 12,75 DM. 
In Abschnitt I A Ziff. 5 Abs. 1 ist 
a) der Pflegesatz von 42,— DM für Erwachsene in 
Krankenhäusern der Gruppe A 1 zu streichen. Dafür 
ist zu setzen: 44,70 DM, 
der Pflegesatz von 38,80 DM für Erwachsene in 
Krankenhäusern der Gruppe A 2 zu streichen. Dafür 
ist zu setzen: 41,30 DM. 
3. 
In AbschnittII A Ziff. 2 ist der Pauschsatz von 3,— 
DM für Patienten der Sonderbetten zu streichen. Dafür 
‚st zu setzen: 2,25 DM. 
In Abschnitt III ist die Ziffer1 zu streichen, Ziffer 2 
wird Ziffer 1, Ziffer 3 wird Ziffer 2. 
6. 
i. Diese Änderung tritt unbeschadet der Nummer 2 und 3 
mit Wirkung vom 1. April 1961 in Kraft. 
Abschnitt I Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1961 
in Kraft. 
Die in Abschnitt I Nr.1, 2 und 3 festgesetzten Sätze 
sind in Rechnung zu stellen 
a) für Sozialversicherungsträger mit Wirkung vom 
1. Juni 1961; 
b) für Selbstzahler mit Wirkung von dem Tage, von 
dem an diese auf Grund der getroffenen vertrag- 
lichen Vereinbarungen zur Zahlung, der erhöhten 
Sätze verpflichtet sind, frühestens mit Wirkung 
vom 1. April 1961. 
IL. 
Anlage 1 
Allgemeine Anweisung 
über Pflegesätze und Nebenkosten 
in den Krankenanstalten des Landes Berlin 
vom 6. September 1960 
(ABI S. 988; Dbl 11/1960 Nr. 34; IV/1960 Nr. 76; 
V/1960 Nr. 56) 
ın der Fassung der Ersten Änderung vom 17. Januar 1961 
‚ABl S. 127; Dbl 11/1961 Nr. 5; IV/1961 Nr. 18; V/1961 Nr. 8) 
und der Zweiten Änderung vom 29. August 1961 
(ABl S. 1106; Dbl 11/1961 Nr. 36; IV/1961 Nr. 80; 
V/1961 Nr. 50) 
Auf Grund von $6 Abs.1 des Allgemeinen Zuständigkeits- 
gesetzes (AZG) vom 2. Oktober 1958 (GVBl S. 947) werden 
die Pflegesätze und Nebenkosten in den Krankenanstalten 
des Landes Berlin wie folgt festgesetzt: 
Pflegesätze 
A. Krankenhäuser 
i.. Die Pflegesätze betragen je Krankenpflegetag 
. in der a 
MET Menderbetten 
DM DM 
für Erwachsene 
in Krankenhäusern 
der Gruppe Al er 
der Gruppe AZ Eh 
für Kinder 
bis zum vollendeten 14. Le- 
bensjahr einschl. der kranken 
Säuglinge und kranken Früh- 
geburten : 
in Krankenhäusern 
der Gruppe Al. ee 
der Gruppe A2 2.0... 4 
für gesunde Säuglinge und ge- 
sunde Frühgeburten 
vom 15. Lebenstage bis zur 
Vollendung des 1. Lebensjah- 
res, wenn sich die Mutter 
gleichzeitig als krank oder als 
Wöchnerin im Krankenhaus 
befindet, 
in Krankenhäusern 
der Gruppe A1 ....0041004 8,50 11,90 
der Gruppe A 2 1 7,80 10,90 
Für gesunde Begleitpersonen werden 60 v. H. der in 
Ziffer 1 aufgeführten Pflegesätze berechnet. 
Pflegesätze für Sonderbetten (bisher auch E-Betten) 
sind zu zahlen 
a) bei besserer Unterbringung als regelmäßig in der 
allgemeinen Pflegeklasse und 
wenn. sich der Kranke verpflichtet, Leistungen des 
behandelnden leitenden (Chef-)Arztes besonders zu 
vergüten. 
Die Pflegesätze im Kindersanatorium Wiesengrund 
betragen je Krankenpflegetag- für- Kinder bis zum 
vollendeten 16. Lebensjahr 
a) in der klinischen Abteilung .......... 19,10 DM 
b) in der pädagogischen Abteilung ...... 12,75 DM 
c) in Außenpflege .... Bar- 
auslagen; 
dazu Ver- 
waltungs- 
kosten- 
zuschlag 
von täglich 
0,70 DM 
Der Pflegesatz für die I. Pflegeklasse — in den städti- 
schen Krankenanstalten nicht vorhanden — wird im 
2, 
3. 
+ 
5.
	        

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