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Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1936 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1936 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Titel:
Die Großmeister des Berliner Humors in alter und neuer Zeit : eine Sammlung des Heitersten, Witzigsten und Originellsten aus dem Reiche des Humors von Spree-Athen
Editor:
Kohut, Adolph
Erschienen:
Berlin: A. Hofmann & Comp., 1915
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2025
Umfang:
XVI, 404 Seiten
Fußnote:
In der Digitalisierungsvorlage fehlen die Seiten 227 bis 230
Schlagworte:
Humoristische Darstellung
Berlin:
B 329 Literatur: Humoristische Literatur über Berlin
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15505777
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 329/5 b
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Die Gelehrten des Kladderadatsch in alter und neuer Zeit. Die alte Garde

Kapitel

Titel:
2. Ernst Dohm

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1936 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis für das Dienstblatt von 1936, Teil I
  • 4. Januar 1936
  • 11. Januar 1936
  • 18. Januar 1936
  • 25. Januar 1936
  • 1. Februar 1936
  • 8. Februar 1936
  • 15. Februar 1936
  • 22. Februar 1936
  • 29. Februar 1936
  • 7. März 1936
  • 14. März 1936
  • 31. März 1936
  • 28. März 1936
  • 4. April 1936
  • 11. April 1936
  • 18. April 1936
  • 25. April 1936
  • 28. April 1936
  • 2. Mai 1936
  • 7. Mai 1936
  • 9. Mai 1936
  • 16. Mai 1936
  • 23. Mai 1936
  • 26. Mai 1936
  • 30. Mai 1936
  • 6. Juni 1936
  • 13. Juni 1936
  • 20. Juni 1936
  • 27. Juni 1936
  • 1. Juli 1936
  • 4. Juli 1936
  • 10. Juli 1936
  • 11. Juli 1936
  • 18. Juli 1936
  • 18. Juli 1936
  • 25. Juli 1936
  • 1. August 1936
  • 8. August 1936
  • 15. August 1936
  • 22. August 1936
  • 20. August 1936
  • 5. September 1936
  • 12. September 1936
  • 19. September 1936
  • 19. September 1936
  • 26. September 1936
  • 3. Oktober 1936
  • 5. Oktober 1936
  • 10. Oktober 1936
  • 17. Oktober 1936
  • 19. Oktober 1936
  • 24. Oktober 1936
  • 3. Oktober 1936
  • 7. November 1936
  • 14. November 1936
  • 21. November 1936
  • 28. November 1936
  • 5. Dezember 1936
  • 8. Dezember 1936
  • 12. Dezember 1936
  • 19. Dezember 1936
  • 26. Dezember 1936
  • 28. Dezember 1936

Volltext

Lohnsteuer I836 
— ⏑⏑ ⏑ —— — 57 
über 65 Jahre. 
— GescheZ. Fin. V 2. Fernruf: Stadtverw. 2775. — 
Nach einem Erlaß des Reichsministers der Finanzen 
bom 10.4. 1936 — 8 2225 - 20III — sind aus Billigkeits⸗ 
gründen ledige Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr voll 
endet haben, von der Lohnzahlung ab, die auf die Voll 
Adung des 65. Lebensjahres folgt, als kinderlos verheiratei 
zu behandeln, auch wenn sie nach den Eintragungen auf der 
Steue tarie weder verwitwet noch geschieden sind Die Lohn— 
steuer für diese Arbeitnehmer bestimmt sich nach Spalte 
der Lohnsteuertabelle. Wenn auf der Steuerkarte Kinder 
bermertt sind, ist die Lohnsteuer aus der der Kinderzahl 
entsprechenden Spalte der Tabelle zu entnehmen. 
Diese Anordnung gilt erstmalig für Lohnzahlungs— 
zeitraume, die nach dem 31. 12. 1935 enden. Soweit für 
soiche Lohnzahlungszeiträume im Widerspruch zu dieser An⸗ 
ord nung zuviel Lohnsteuer einbehalten sein sollte, können die 
zuviel einbehaltenen und abgeführten Beträge mit später 
aͤbzuführenden Lohnsteuern verrechnet werden. 
3. A. 
Buch. 
Verlegung TAoʒ 
einer Dienststelle. — 
— GeschZ. Ges. J 2. Fernruf: Stadtverw. 4391, App. 128. - 
Die Abteilung VIc des Hauptgesundheitsamtes — 
Rezeptprüfungsstelle — ist am 15. Januar 1936 vom Haupt⸗ 
eepe in die Räume des Hauses Berlin C 2, 
pandauer Str. 18, Portal 2, 1 Treppe, verlegt worden. 
Telefonisch ist die Stelle nunmehr unter E 2 0021, 
Stadtverwaltung 2630, zu erreichen. 
Hauptgesundheitsamt. 
Prof. Dr. Klein. 
Gebührensätze A 
A für Diensteinzelzimmer 
der städtischen Beamien, Angestellten und Arbeiter 
Vorgang: Dienstblatt 1,01935 Nr. 186 S. 203 
— Gesch⸗Z. Allz II und VI3. 
Fernruf: Stadtverw. 2641 und 4501. — 
Ziffer 1a) der Gebührensätze wird um folgende Bestimmung 
ergänzt: 
Für städtische Bedienstete, die zur Zeit des Inkraft 
tretens der neuen Gebührensätze, d h. am Juli 1935 
bereits Diensteinzelzimmer bewohnten oder bis zum 
31 Dezember de J noch beziehen, können die Pauschsätze um 
folgende Einheitsbeträge 8* alle 3 Zimmergruppen ver⸗ 
mindert werden, soweit die Bediensteten die entsprechenden 
Leistungen der Anstalt nicht in Anspruch nehmen: 
a für eigene obbl 170RM 
d) füur eigene Wäshchhe 90 
e) für Reinigung der Wäsche und Handtücher 050 
ch für Säuberung des Zimmers 240 
Bei Bediensteten, denen vom 1 Januar 1036 ab erst 
malig Einzelzimmer zugewiesen werden dürfen die Pausch 
sätze nur e werden soweit die Verwaltung bei 
Abergabe des Raumes nicht in der Lage ist, stadteigene 
Möbel, stadteigene Wäsche sowie stãdtisches Versonoi zu 
Sauberung des Zimmers zu stellen und die Reinigung der 
Bettwäsche und Handtücher zu übernehmen 
Die gleichen Ermaßigungen der Pauschsätze sind auf An 
trag (hne zeitliche oder sonstige Voraussetzung) Ver— 
heirateten mit eigenem Hausstand zu gewähren, denen 
mangels freier Dienstwohnungen Einzelzimmer überlassen 
werden 
Als Ziffer 10 wird folgende Bestimmung eingefügt: 
Einzelzimmerinhaber, die zu Wärme⸗ oder gering⸗ 
fügigen Kochzwecken Gas verbrauchen, zahlen dafür ab 
Zanuar 1936 monatlich einen Pauschbetrag von 0,80 RM. 
Wird Gas über einen Gasmesser oder einen Automaten 
entnommen, so richtet sich die Entschädigung nach dem tat—⸗ 
sächlichen Verbrauch Der Pauschalbetrag von 080 RMegilt 
auch nicht für Diensteinzelzimmerinhaber, die sich nicht in 
Anstaltskost befinden und ihre Mahlzeiten auf Gas zu— 
bereiten Von ihnen sind, soweit nicht der tatsächliche Ver— 
brauch durch Messer oder Automaten festgestellt und be— 
glichen wird, nach einem Durchschnittsverbrauch festgesetzte 
Erfahrungssätze einzuziehen 
Die bisherige Ziffer 10 wird Ziffer 11. 
3. 8 
Kühn. 
An die Hauptverwaltung, die Herren Bezirksbürgermeister 
D städtischen und überwiegend städtischen Gesell— 
aften. 
— Achtung —— 
—— vor städtischem Eigentum — 
— Gesch⸗3 Ae VI3 EI. 
Fernruf: Stadtverw 4501 07. — 
LLeider haben Vorfälle der letzten Zeit eg daß auch 
heute noch verschiedentlich stadtische Angestellte und Ar— 
beiter vor dem Eigentum der Stadt nicht die Achtung 
haben, die selbstverständlich ist und erwartet werden 
muß. Wer städtisches Eigentum mißbräuchlich benutzt 
oder sich unbefugt aneignet, macht sich eines Vergehens 
sunig das eines Angehörigen des nationalsozialisti⸗ 
schen Staates unwürdig ist. Mögen es Lebensmittel 
sein, die zu verwalten oder auszugeben sind, oder 
Schreibwaren, Geschirre, Wäsche oder anderes, stets 
muß sich der Angestellte und Arbeiter bewußt bleiben, 
daß diese Sachen der Stadt und damit der Allgemeinheit 
gehören 
Ich weiß, daß die weit überwiegende Mehrzahl der 
städtischen Angestellten und Arbeiter dieses Hinweises 
nicht bedarf, um an ehrliche und sorgfältige Pflicht- 
erfüllung erinnert zu werden Ich will aber diejenigen 
waͤrnen, die es bisher mit der Erfüllung ihrer Pflicht 
nicht ernst genommen haben Ich werde unnachsichtig 
jeden zur Rechenschaft ziehen, der sich an städtischem 
Eigentum vergreift, und weise ausdrücklich darauf hin 
daß er seine fristlose Entlassung zu gewärtigen hat 
Mildernde Umstände kann ich bei so grobem Vertrauens⸗ 
bruch nicht gelten lassen 
Jeder ist zur Anzeige verpflichtet, der von Unregel⸗ 
mäßigkeiten erfährt. Er darf 5 nicht aus falsch ver⸗ 
standenem Mitleid abhalten lassen 5 Vergehen 
anzuzeigen, denn er würde sonst mitschuldig werden 
Ich warne aber ausdrücklich vor Anzeigen, deren Vor— 
wuͤrfe nicht bewiesen werden bönnen 
Dasselbe gilt für die Angestellten und Arbeiter der 
städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften 
denn mittelbar ist auch das Eigentum der Gesellschaften 
Eigentum der Stadt 
I 
V 
Diese Verfügung ist allen Beschäftigten zur Kenntnis 
nahme vorzulegen Die Vorlage ist alljaͤhrlich einma! 
zu wiederholen 
An die Hauptverwaltung, die Herren Bezirksbürgermeister 
— stãädtischen überwiegend 8 —X 
aften 
38 
Plath—
	        

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