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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1953 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1953 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Berliner illustrierte Zeitung
Erschienen:
Berlin: Dt. Verl., 1891-1945 -
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2025
Erscheinungsverlauf:
1891, 1. Probenummer (14. December 1891) - 1891, 2. Probenummer (21. December 1891) ; 1.1892 - 29.1920,52; 34.1925,35-52; 44.1935,1-5u.9-10u.12-14u.18-22u.24u.28-52; 45.1936,1-41; 50.1941,1-25
Bestand:
1891, [Probenr.]; 1.1892 - 29.1920
Fußnote:
Mehr nicht digitalisiert
Periodizität: wöchentl.
Weitere Digital. Ausg.: Fulda : Hochschul- und Landesbibl., 2010
-1936, Berlin, Ullstein
ZDB-ID:
2585264-4 ZDB
Schlagworte:
Berlin ; Zeitung ; Familienzeitschrift ; Zeitschrift ; Zeitung
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
943 Geschichte Deutschlands
Sammlung:
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1919
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2025
Fußnote:
Jahrgang 1919: es fehlen die Hefte Nr. 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15512372
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Nr. 26, 29. Juni 1919

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1953 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil V, 1948-1953
  • 7. Januar 1953
  • 10. Februar 1953
  • 17. Februar 1953
  • 26. Februar 1953
  • 26. Februar 1953
  • 14. März 1953
  • 27. März 1953
  • 9. April 1953
  • 15. April 1953
  • 6. Mai 1953
  • 9. Juni 1953
  • 16. Juni 1953
  • 16. Juli 1953
  • 22. August 1953
  • 17. September 1953
  • 4. November 1953
  • 23. November 1953
  • 30. Dezember 1953

Volltext

V/1953 
Seite 17 
Nr. 11 
Zu 81 Absatz 1: und infolgedessen prozentual mehr Urlaub erhalten 
nr : : müssen, als ihnen bei sinngemäßer Anwendung des RTV 
1. Räumlicher Geltungsbereich in einem Urlaubsjahr zustehen würde. Wäre Ser Urlaub 
Die Tarifvereinbarung gilt für Anstalten und Einrich- nur für ein Jahr festgesetzt worden, so würde dadurch 
tungen Berlins der nachstehend unter 2 bezeichneten ein unterschiedlicher Erholungsurlaub gegeben werden 
Art. Sie gilt auch für gleichartige Berliner Anstalten müssen. Beispielsweise würde ein Pflichtassistent, dessen 
und Einrichtungen, die sich außerhalb Berlins be- Pflichtassistentenzeit in drei Urlaubsjahre fällt (Dezember 
finden (z.B. Berliner Tbc-Kinderheilstätte Schöneberg, 1952 bis Februar 1954) mehr Urlaub erhalten als ein 
Wyck auf Föhr). Pflichtassistent, dessen Beschäftigungszeit ‚sich auf nur 
. N . x zwei Urlaubsjahre verteilt. Pflichtassistenten, die weniger 
” Betrieblicher Geltungsbereich als 15 Monate tätig sind, erhalten anteilmäßigen Urlaub. 
Der betriebliche Geltungsbereich ist aus $1 Absatz 1 Nach Möglichkeit ist jeweils nur der auf das laufende 
und 2 der KrT zu ersehen. Hiernach werden erfaßt: Urlaubsjahr entfallende Urlaub zu gewähren. 
a) die Krankenanstalten (Begriffsbestimmung. s. Dbl. N 
1/1934 Nr. 281 S. 344) En 8 an x OT 
A En jese Regelung entspric er, die für Angestellte der 
b) sonstiger ‚Anstalten und Einrichtungen, deren‘ In- TO. A nach einer Dienstzeit von mindestens vier Monaten 
AASSCH ständiger Arztlicher Aufsicht und Pflege gilt. Sie ist gerechtfertigt aus dem Umstand, daß Ärzte 
bedürfen, soweit dort die Beschäftigung von gesundheitlich besonders gefährdet sind 
Pflichtassistenten oder Assistenzärzten vor- . 
gesehen ist. Zur Protokollerklärung zu 8 2: 
3. Persönlicher Geltungsbereich Nach dem sogenannten Bettenschlüssel (s. Richtlinien des 
Von dem persönlichen Geltungsbereich erfaßt werden Secnators für Finanzen — Käm II/1 — für die Aufstellung 
nur Ärzte, die als Pflichtassistenten ‚oder Assistenz- des Haushaltsplans von Berlin für das Rechnungsjahr 1953 
ärzte beschäftigt werden. Nicht berührt dagegen wer- Vom 31. Juli 1952 S. 52 ff.) wird je zwei Stationsärzten 
den Oberärzte, sonstige Volontärärzte, Gastärzte ein weiterer Assistenzarzt zur Mitarbeit zugestanden. Mit 
(ärztliche Hospitanten) und als Famuli beschäftigte der Protokollerklärung ist klargestellt worden, daß Pflicht- 
Studierende. assistenten als „weitere Assistenzärzte“ nicht eingesetzt 
werden dürfen, Ihnen darf also z. B. nicht die selbständige 
Zu 82 Absatz 1: Vertretung eines Assistenzarztes oder gar die Tätigkeit 
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, daß die eines: Stationsarztes übertragen werden. 
Pflichtassistenten auch tatsächlich bis zur Erfüllung der Zu 8 3: 
Voraussetzungen zur Erlangung des Zusatzvermerks auf X z n . . : x R 
der Approbationsurkunde beschäftigt werden. Die vor- 1. Mit den Assistenzärzten sind wie bisher Zeitverträge 
gesehene Beschäftigung bis zur Erlangung des Zusatz- zu vereinbaren. Auf Db!. 1/1949 Nr. 55 und 1/1950 
vermerks ist dadurch gesichert, daß das LGA. wie bisher Nr, 1 (Abschnitt II) wird aufmerksam gemacht. 
die Pflichtassistenten den einzelnen Anstalten zur Ein- 2. a) Nach der KrT erhalten die Assistenzärzte grund- 
stellung bzw. Weiterbeschäftigung zur Verfügung stellt. sätzlich die vollen Bezüge nach Vergütungsgruppe 
Bei den Pflichtassistenten steht die Ausbildung im Vorder- HT TO. A. Für die Einstufung nach Vergütungs- 
grund ihrer Tätigkeit. Sie dürfen daher grundsätzlich gruppe II sieht die KrT folgendes vor: 
nicht zu selbständigen ärztlichen Leistungen (ärztlichen In Vergütungsgruppe II sind einzustufen: 
Verordnungen, Gutachten usw.) herangezogen werden. Im aa) „Ärzte (Zahnärzte) mit besonderer Verant- 
Rahmen der Ausbildung liegende kurzfristige ärztliche wortlichkeit, die sich durch besondere Lei- 
Leistungen werden hierzu nicht berührt. Die Mitarbeit der stungen aus der Vergütungsgruppe III heräus- 
Pflichtassistenten bei der Erbringung ärztlicher Leistun- heben, insbesondere Assistenzärzte als stän- 
gen (ärztlicher Verordnungen, Gutachten und dergleichen) dige Vertreter des leitenden Arztes, 
darf gefordert werden. Es ist mit ihnen bei der Einstellung bb) erste Assistenzärzte, 
zu vereinbaren, daß durch das Volontärverhältnis ein An- SZ en Ce = ; . 
spruch auf Übernahme in ein Arbeitnehmer- oder arbeit- cc. Assistenzärzte (Stationsärzte), Assistenzzahn- 
nehmerähnliches oder in ein Beamtenverhältnis nicht be- ärzte, denen mindestens ein Assistenzarzt 
gründet wird. (Assistenzzahnarzt) unterstellt ist oder die 
Mit den Pflichtassistenten sind Volontärverträge nach An- N der du 
lage 1.zu dieser Verfügung abzuschließen. keitsmerkmale der Vergütungsgruppe III min- 
/ z destens 35 Betten betreut, darf erst nach Ab- 
Zu-S 2 Absatz 8: lauf eines Dienstjahres (früher 8 7 ATO, jetzt 
Das darin festgesetzte Entgelt ist als Unterhaltszuschuß 8-13 RTV) 
(Taschengeld) gedacht. Ein Anspruch auf freie Station oder 
oder freie Teilbeköstigung besteht daneben nicht. Ich habe n LS SEE nn 
jedoch keine Bedenken, daß gegen Zahlung der dafür zu nach einer einjährigen Berufstätigkeit in die 
berechnenden Kosten Voll- oder Teilbeköstigung gewährt Vergütungsgruppe II TO. A eingestuft werden. 
wird. Zuschüsse zu dem Entgelt von 125;-— DM monatlich, b) Nach der TV Ass. hat sich an der Einstufung nach 
insbesondere Wohnungsgeldzuschüsse oder Sonderzulagen, Vergütungsgruppe III nichts geändert. 
sind nicht zu zahlen. Soweit den Pflichtassistenten bisher j ü i n nac r 
Gefahrenzulagen gewährt wurden, können sie bis zum Ab- kan EEE TU0DE a 
lauf des Einzelarbeitsvertrages weitergezahlt werden, wenn die. Assistenzärzte. di . eh ja drei: 
die "Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Ohne Entgelt ESSEN ZATZLG, Ale ee mehr A kön 
dürfen Pflichtassistenten künftig nicht mehr beschäftigt Jährige Berufstätigkeit ann SEHEN 
werden. Jedem im öffentlichen Dienst Berlins nach dem und auch sonst die Einstu en En rd 
1. Dezember 1952 eingestellten Pflichtassistenten ist — (Betreuung von mindestens 35 Betten) „der 
wenn er nicht durch seine Zugehörigkeit zu einer der ver- _ Anlage 1 zur Krr erfüllen. S 
tragschließenden Gewerkschaften tarifgebunden ist, nach Die dreijährige Berufstätigkeit als Assistenzarzt 
einer entsprechenden Unterwerfungserklärung — das Ent- braucht nicht an Öffentlichen (städtischen oder 
gelt von 125,— DM monatlich zu zahlen; es sei denn, daß charitativen) Krankenanstalten Berlins abgeleistet 
ihm nach dem laufenden Einzelarbeitsvertrag höhere Be- Zu SEM. 
züge (ein Drittel der Vergütungsgruppe III TO. A) zu- Soweit Assistenzärzte nach dem mit ihnen abge- 
stehen, In diesem Fall werden die höheren Bezüge bis zum Schlossenen Zeitvertrage z. Z. Bezüge nach Ver- 
Ablauf des Einzelarbeitsvertrages gezahlt. - gütungsgruppe II TO.A erhalten, behalten sie 
diese bis zum Ablauf ihres Zeitvertrages. In‘ neuen 
Zu 8 ? Absatz 3: Zeitverträgen mit Assistenzärzten ist jedoch die 
Hier ist davon ausgegangen worden, daß die Pflicht- Vergütung nach 8 3 TV Ass. zu vereinbaren. 8 5 
assistenten länger als ein Jahr (15 Monate) tätig sind Abs. 3 TV Ass, ist dabei zu beachten.
	        

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