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Buddelmeyer-Zeitung (Public Domain) Ausgabe 2.1850 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin (Public Domain) Ausgabe 1871 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Berliner illustrierte Zeitung
Publication:
Berlin: Dt. Verl., 1891-1945 -
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2025
Dates of Publication:
1891, 1. Probenummer (14. December 1891) - 1891, 2. Probenummer (21. December 1891) ; 1.1892 - 29.1920,52; 34.1925,35-52; 44.1935,1-5u.9-10u.12-14u.18-22u.24u.28-52; 45.1936,1-41; 50.1941,1-25
Holdings:
1891, [Probenr.]; 1.1892 - 29.1920
Note:
Mehr nicht digitalisiert
Periodizität: wöchentl.
Weitere Digital. Ausg.: Fulda : Hochschul- und Landesbibl., 2010
-1936, Berlin, Ullstein
ZDB-ID:
2585264-4 ZDB
Keywords:
Berlin ; Zeitung ; Familienzeitschrift ; Zeitschrift ; Zeitung
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
Collection:
Berlin Newspapers and Journals
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1914
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2025
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15511694
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Nr. 51, 20. Dezember 1914

Contents

Table of contents

  • Communal-Blatt der Haupt- und Residenz-Stadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1871 (Public Domain)
  • Title page
  • Contents
  • Ausgabe 1871,1 No. 1, 1. Januar 1871
  • Ausgabe 1871,2 No. 2, 8. Januar 1871
  • Ausgabe 1871,3 No. 3, 15. Januar 1871
  • Ausgabe 1871,4 No. 4, 22. Januar 1871
  • Ausgabe 1871,5 No. 5, 29. Januar 1871
  • Ausgabe 1871,6 No. 6, 5. Februar 1871
  • Ausgabe 1871,7 No. 7, 12. Februar 1871
  • Ausgabe 1871,8 No. 8, 19. Februar 1871
  • Ausgabe 1871,9 No. 9, 26. Februar 1871
  • Ausgabe 1871,10 No. 10, 5. März 1871
  • Ausgabe 1871,11 No. 11, 12. März 1871
  • Ausgabe 1871,12 No. 12., 19. März 1871
  • Ausgabe 1871,13 No. 13, 26. März 1871
  • Ausgabe 1871,14 No. 14, 2. April 1871
  • Ausgabe 1871,15 No. 15, 9. April 1871
  • Ausgabe 1871,16 No. 16, 16. April 1871
  • Ausgabe 1871,17 No. 17, 23. April 1871
  • Ausgabe 1871,18 No. 18, 30. April 1871
  • Ausgabe 1871,19 No. 19, 7. Mai 1871
  • Ausgabe 1871,20 No. 20, 14. Mai 1871
  • Ausgabe 1871,21 No. 21, 21. Mai 1871
  • Ausgabe 1871,22 No. 22, 28. Mai 1871
  • Ausgabe 1871,23 No. 23, 4. Juni 1871
  • Ausgabe 1871,24 No. 24, 11. Juni 1871
  • Ausgabe 1871,25 No. 25, 18. Juni 1871
  • Ausgabe 1871,26 No. 26, 25. Juni 1871
  • Ausgabe 1871,27 No. 27, 2. Juli 1871
  • Ausgabe 1871,28 No. 28, 9. Juli 1871
  • Ausgabe 1871,29 No. 29, 16. Juli 1871
  • Ausgabe 1871,30 No. 30, 23. Juli 1871
  • Ausgabe 1871,31 No. 31, 30. Juli 1871
  • Ausgabe 1871,32 No. 32, 6. August 1871
  • Ausgabe 1871,33 No. 33, 13. August 1871
  • Ausgabe 1871,34 No. 34, 20. August 1871
  • Ausgabe 1871,35 No. 35, 27. August 1871
  • Ausgabe 1871,36 No. 36, 3. September 1871
  • Ausgabe 1871,37 No. 37, 10. September 1871
  • Ausgabe 1871,38 No. 38, 17. September 1871
  • Ausgabe 1871,39 No. 39, 24. September 1871
  • Ausgabe 1871,40 No. 40, 1. Oktober 1871
  • Ausgabe 1871,41 No. 41, 8. Oktober 1871
  • Ausgabe 1871,42 No. 42, 15. Oktober 1871
  • Ausgabe 1871,43 No. 43, 22. Oktober 1871
  • Ausgabe 1871,44 No. 44, 29. Oktober 1871
  • Ausgabe 1871,45 No. 45, 5. November 1871
  • Ausgabe 1871,46 No. 46, 12. November 1871
  • Ausgabe 1871,47 No. 47, 19. November 1871
  • Ausgabe 1871,48 No. 48, 26. November 1871
  • Ausgabe 1871,49 No. 49, 3. Dezember 1871
  • Ausgabe 1871,50 No. 50, 10. Dezember 1871
  • Ausgabe 1871,51 No. 51, 17. Dezember 1871
  • Ausgabe 1871,52 No. 52, 24. Dezember 1871
  • Ausgabe 1871,53 No. 53, 31. Dezember 1871
  • Beilagen
  • Title page
  • Contents
  • Beilage zu Nr. 5
  • Beilage zu Nr. 9
  • Beilage zu Nr. 13
  • Beilage zu Nr. 17
  • Kassen-Abschluß des Gewerks-Kranken-Vereins pro 1870
  • Beilage zu Nr. 20
  • Beilage zu Nr. 22
  • Nachweisung über die von den Armen- etc. Aerzten behandelten kranken Stadtarmen und die darauf verwendeten Arzneikosten pro 4. Quartal 1870
  • Beilage zu Nr. 26
  • Zur Statistitik des Berliner Armenwesens. Zusammenstellung, betreffend die außerhalb der Kranken-Heilanstalten stattgefundene Armen-Krankenpflege in Berlin für das Jahr 1870
  • Beilage zu Nr. 30
  • Zur Kanalisirungsfrage
  • Zur Statistik des Berliner Armenwesens. Nachweisung der im Jahre 1870 an die 110 Armen-Commissionen gezahlten Almosen-Pflegegelder und außerordentlichen Unterstütuungen
  • Beilage zu Nr. 34
  • Bau-Ordnung für die Stadt Berlin, vom 2. Juni 1871
  • Beilage zu Nr. 39
  • Beilage zu Nr. 42
  • Beilage zu Nr. 44
  • Beilage zu Nr. 48
  • Beilage zu Nr. 53
  • Provisorisches Resultat der Berliner Volkszählumng am 1. December 1871 für die anwesende Bevölkerung
  • Actenstücke aus der Streitsache der "Repräsentanten der Zwölf-Apostel-Kirche" wider die Stadtgemeinde Berlin, betreffend die Erbauung der Zwölf-Apostel-Kirche
  • Actenstücke aus der Streitsache der "Repräsentanten der Zwölf-Apostel-Kirche" wider die Stadtgemeinde Berlin, betreffend die Erbauung der Zwölf-Apostel-Kirche
  • Actenstücke aus der Streitsache der "Repräsentanten der Zwölf-Apostel-Kirche" wider die Stadtgemeinde Berlin, betreffend die Erbauung der Zwölf-Apostel-Kirche
  • Wer hat in Berlin die Brücken über die öffentlichen Wasserläufe zu bauen und zu unterhalten? Der Fiskus oder die Stadtgemeinde?
  • Vertrag zwischen dem königl. Polizei-Präsidenten v. Hinckeldey namens des Königl. Preußischen Gouvernements und dem Unternehmern Sir Charles Fox und Thomas Russell Crampton über die Versorgung der Stadt Berlin mit fließendem Wasser

Full text

10 
theilt, in Ansehung der Städte aber den Magisträten die Vertheilung | lische Characier nainentliH des BrandenburgisHen Staates ist es, 
unter ihre Bürger überlassen werde, die denn bei ermangelndem Ver- welcher der Gesebgebung desselben das Gepräge gegeben hat. 
mögen der Kassen nicht füglicher als nac< der Servis- Anlage unter Dieser Charakter ist zunächst erkennbar in der Kir<henordnung, 
die Bürger geschehen können. welche. Kurfürst Joachim 1!. bald na<h seinem feierlichen Uebertritt 
Aus beiden Berichten geht hervor, daß die bei mangelndem zur evangelischen Lehre im Jahre 1540 ergehen ließ. Sie isi 
Kirc<henvermögen von den städtischen Gemeinden zu den Pfarrbauten gerichtet an alle. Geistlihe und weltliche Prälaten, Grafen, Herren, 
zu leistenden Beiträge zunächst aus den Kämmereien und Stadtkassen Ritterschaft, Städte und Dörfer als des Kurfürsten „gütliches Ge- 
gezahlt, und nur, wenn solche nicht vorhanden, unter die Bürger und sinnen, gnädiges Begehren, auch ernstliches Gebot und Meinung, die- 
zwar ausnahmslos ohne Rücksicht auf deren Confession vertheilt wur- selbe allenthalben unverändert und unverrückt zu halten, und soll 
den. Es bedarf ni<ht mehr der Erwähnung, daß, was von Pfarr- keine andere Predigt oder Gottesdienst, als in Uebereinstimmung mit 
bauten gilt, auch von Kirchenbauten gelten muß, da rücsichtlich bei- dieser. Kirchenordnung in kurfürstlihen Landen geduldet werden. 
der die Konsistorial Ordnung von 1573 keinen Unterschied macht. Wäre aber Jemand so eigensinnigen Gemüthes, daß er sich dieser 
Die eben erwähnte Praxis findet auch in einem von dem-Kur- hristlihen Ordnung nicht fügen wollte, so solle ihm gnädiglich erlaubt 
märkischen Ober - Konsistorium unterm 11. Februar 1802 an das sein, sih an andere Orte zu begeben, wo er seines Gefallens gebahren 
geistliche Departement erstatteten Bericht ihre Bestätigung, indem es möge.“ 
dort heißt: Die Folgen einer so energischen Unterstüßung der lutherischen 
„In den Städten wird es bis jeht ganz na< Vorschrist der Lehre von Seiten der weltlichen Gewalt konnten nicht ausbleiben 
Visitation8-Ordnung Tit. 13. und zwar in der Art gehalten, und die evangelische Konfession breitete sich so schnell im Lande aus, 
daß die Kosten ohne Unterschied aus den Kir<henkassen mit daß sie. als allgemein herrschend angesehen werden konnte, da selbst 
Beitritt der Eingepfarrten genommen, im Unvermögensfall die Domstifte die Reformation annahmen und die katholische Religion 
aber die Materialien an Holz, Steinen und Kalk von den in der Kurmark sast ganz verschwand. Welche Veranlassung hätte 
Patronen hergegeben und die übrigen Kosten resp. aus den unter. solchen Umständen die Geseßgebung der damaligen Zeit, in der, 
Kämmereien und von den Gemeinden -- d. i. aus der wie bemerkt, so scharfe Distinktionen als jeht zu machen weder üb- 
Stadtkasse zur Hälfte und aus der Kämmerei zur Hälfte -- lich no<H nothwendig war, wohl haben können, die Garantie für Er- 
aufgebracht werden.“ haltung der kirchlichen Institute in einer Kirhengemeinde zu suchen, 
.. So ist denn endlich auch bei Gelegenheit der im Jahre 1836 mit die neben und außerhalb der politischen Gemeinde eine besondere 
den ständigen Deputirten gepflogenen Verhandlungen über das Pro- Existenz gar nicht zu führen schien! Weil beide Gemeinden faktisch 
vinzialre<ht der Mark Brandenburg anerkannt worden, daß die Ver- zusammenfielen, so identificirte man sie auch rechtlich. Was Kurfürst 
bindlichfeit, zu Kirchenbauten beizutragen, in der Mark als eine Kom- Joachim 1!. in der Kirchenordnung von 1540 gesagt, das wieder- 
munallast aufgefaßt werden müsse. holte deßhalb Kurfürst Johann Georg in der Visitationsordnung 
Nach solchen Beweisen für die Nichtigkeit der Ansicht, daß die von 1573 mit den Worten: 
Visitation8- und Consistorial-Ordnung, indem sie der Gemeinde eine „Denn unsere endliche Meinung ist, daß in Religions- 
jubsidiarische Verpflihtung zum Kirchenbau auferlegte, nur die poli- fachen „allenthalben in unserm Kurfürstenthum und Lan- 
tische Gemeinde im Sinne gehabt haben kann, muß es fast entbehr- den Gleichheit und es an einem. Orte wie am andern 
lich scheinen, die von der verklagten Stadtgemeinde erhobenen Beden- beive in der Lehre und Ceremonien unserer <ristlihen 
ken zu erörtern, welche namentlich aus der Erwägung entnommen Kirchenordnung gemäß gehalten werden solle. Und legen 
werden, daß es do< nicht billig sei, Bekenner anderen Glaubens zum Wir den Räthen in Städten, desgleichen den Kollatoren, 
Bau evangelischer Kirchen beitragen zu lassen. SHandelte es sich um Schulzen und Gotteshausleuten auf den Dörfern hiermit 
den Erlaß eines neuen Geseßes in gegenwärtiger Zeit, in welcher man auf und einbinden und befehlen ihnen, daß sie bei den 
durch die vielfach in einander greifenden Beziehungen einzelner -Per- Eiden und Pflichten, damit sie uns verwandt, sollen in 
sonen und ganzer Gesellschaften gezwungen ist und sich gewöhnt hat, ihren Kirchen fleißig aufsehen thun, auf daß Unsere 
die Verhältnisse eines jeden Rechtssubjects in schärfster Weise zu be- Kirchenordnung von allen Kir<hendienern gehalten werde“ 
grenzen, so müßte jenes Bevenken allerdings schwer in's Gewicht Uy. fj. w- 
fallen. Es handelt sich indeß hier um die Auslegung der Visitations- Das. den Reichsständen kraft ihrer Landeshoheit gebührende Re- 
Ordnung von 1573 und bei solcher müssen die damaligen Verhält- formationsre<ht, vermöge dessen sie den Bekennern einer andern Con- 
nisse in Betracht gezogen werden. - fession den Aufenthalt in ihrem Territorium zu versagen berechtigt 
Diese Verhältnisse aber machen die von der Klägerin zur Be- waren, verschaffte in, den einzelnen Territorien der einen Konfession 
gründung ihres Anspruchs herangezogene Vorschrift der Visitations- die entschiedene Herrschaft über die andere. Die Territorien waren 
Ordnung in der so eben entwi>elten Bedeutung vollfommen exr- entweder katholisch oder protestantisch und einzelne Bekenner der an- 
tlärlich. N vern Confession waren nur eben tolerirt. Fraglich. war es fogar, ob 
- Durch das Mittelalter herrschte die Idee der Einheit von Kirche die Religionsübung einer nicht berechtigten Confession durch landes- 
und Staat. Die Christenheit im Gegensaße gegen das Heidenthum herrliche Verwilligung eingeräumt werden könne und erst*dem Reichs- 
und den Jslam, bildete ein großes Weltreich, dessen weltliches Haupt deputationshauptshluß von 1803 blieb es vorbehalten, diese Frage 
der Kaiser, dessen geistliches der Papst war. Ein Abfall von dem im Geiste <ristlicher Toleranz zu beantworten. Indem derselbe ka- 
gemeinen. Christenglauben. war daher zugleich ein Abfall von der tholische Gebietstheile in großer Anzahl evangelijhen Landesherren 
bürgerlichen Ordnung. Keßerei und Apostasie wurden nicht „allein zuwies, veränderte er den Charakter der Terxitorien und stellte jene 
von der Kirche, sondern auch vom Staate bestraft. Die Reforination Paritätsfrage in den Vordergrund, die ver Artikel 16. der Deutschen 
ging nicht darauf aus, diese Einheit von Kirche und Staat zu lösen, Bundesakte vom 8. Juni 1815 insoweit löste, als. nach ihm die Ver- 
und wenn ihr gegenüber ein großer Theil. der Kirche eine entschieden schiedenheit der <ristlihen Religionspartheien keinen Unterschied in 
abwehrende Stellung einnahm, so daß sie sich zunächst darauf beschränken vem Genusse der bürgerlichen und politischen Rechte mehr begründen 
mußte, äußerlich eine von der alten Kirche getrennte und gesonderte sollte. Eau zeenngezen nn witrn en - | 
Kirche darzustellen, so hat die evangelische Kirche doch ebenso wenig - Wie streng das Neformationsrec<ht auch in der Mark geübt wor- 
wie die katholische jemals den Anspruch und die Berechtigung aufge- den, davon legt der oben erwähnte Passus der Kirchenordnung von 
aeben. die allgemeine <ristlihe Kirche darzusiellen und der evange- 1540 Zeugniß ab, aber auch noch später erhielt sich die evangelische
	        

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