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Amtsblatt für Berlin (Public Domain) Ausgabe 19.1969,1 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Title:
Berliner illustrierte Zeitung
Publication:
Berlin: Dt. Verl., 1891-1945 -
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2025
Dates of Publication:
1891, 1. Probenummer (14. December 1891) ; 1.1892 - 29.1920,52; 34.1925,35-52; 44.1935,1-5u.9-10u.12-14u.18-22u.24u.28-52; 45.1936,1-41; 50.1941,1-25
Holdings:
1891, [Probenr.]; 1.1892 - 29.1920
Note:
Mehr nicht digitalisiert
Periodizität: wöchentl.
Weitere Digital. Ausg.: Fulda : Hochschul- und Landesbibl., 2010
-1936, Berlin, Ullstein
ZDB-ID:
2585264-4 ZDB
Keywords:
Berlin ; Zeitung ; Familienzeitschrift ; Zeitschrift ; Zeitung
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
Collection:
Berlin Newspapers and Journals
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1899
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2025
Note:
Auf Seite 16 der Nr. 50 ist keine Redaktionsschluss-Angabe enthalten (fehlende Werbung in der Digitaliserungsvorlage möglich)
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15507936
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Nr. 34, 20. August 1899

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 19.1969,1 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis 1969
  • Ausgabe 1969,1 Nr. 1, 3. Januar 1969
  • Ausgabe 1969,2 Nr. 2, 7. Januar 1969
  • Ausgabe 1969,3 Nr. 3, 10. Januar 1969
  • Ausgabe 1969,4 Nr. 4, 16. Januar 1969
  • Ausgabe 1969,5 Nr. 5, 17. Januar 1969
  • Ausgabe 1969,6 Nr. 6, 24. Januar 1969
  • Ausgabe 1969,7 Nr. 7, 29. Januar 1969
  • Ausgabe 1969,8 Nr. 8, 31. Januar 1969
  • Ausgabe 1969,9 Nr. 9, 5. Februar 1969
  • Ausgabe 1969,10 Nr. 10, 7. Februar 1969
  • Ausgabe 1969,11 Nr. 11, 14. Februar 1969
  • Ausgabe 1969,12 Nr. 12, 21. Februar 1969
  • Ausgabe 1969,13 Nr. 13, 28. Februar 1969
  • Ausgabe 1969,14 Nr. 14, 6. März 1969
  • Ausgabe 1969,15 Nr. 15, 7. März 1969
  • Ausgabe 1969,16 Nr. 16, 14. März 1969
  • Ausgabe 1969,17 Nr. 17, 20. März 1969
  • Ausgabe 1969,18 Nr. 18, 21. März 1969
  • Ausgabe 1969,19 Nr. 19, 28. März 1969
  • Ausgabe 1969,20 Nr. 20, 3. April 1969
  • Ausgabe 1969,21 Nr. 21, 11. April 1969
  • Ausgabe 1969,22 Nr. 22, 18. April 1969
  • Ausgabe 1969,23 Nr. 23, 22. April 1969
  • Ausgabe 1969,24 Nr. 24, 25. April 1969
  • Ausgabe 1969,25 Nr. 25, 2. Mai 1969
  • Ausgabe 1969,26 Nr. 26, 6. Mai 1969
  • Ausgabe 1969,27 Nr. 27, 9. Mai 1969
  • Ausgabe 1969,28 Nr. 28, 16. Mai 1969
  • Ausgabe 1969,29 Nr. 29, 23. Mai 1969
  • Ausgabe 1969,30 Nr. 30, 30. Mai 1969
    Ausgabe 1969,30 Nr. 30, 30. Mai 1969
  • Ausgabe 1969,31 Nr. 31, 6. Juni 1969
  • Ausgabe 1969,32 Nr. 32, 13. Juni 1969
  • Ausgabe 1969,33 Nr. 33, 19. Juni 1969
  • Ausgabe 1969,34 Nr. 34, 20. Juni 1969
  • Ausgabe 1969,35 Nr. 35, 27. Juni 1969
  • Ausgabe 1969,36 Nr. 36, 4. Juli 1969
  • Ausgabe 1969,37 Nr. 37, 11. Juli 1969

Full text

Steuer- und Zollblatt für Berlin 19. Jahrgang XNr.20 3. April 1969 96 
Mit der vom beklagten FA eingelegien. Rechts- erstattung des Grundstücks voraus; denn solange noch 
beschwerde, die nach dem Inkrafttreten der FGO als die Möglichkeit der Anfechtung der Rückerstattungs- 
Revision zu behandeln ist, wurde beantragt, das Urteil entscheidung besteht, können die im Gesetz an sie 
des VG aufzuheben und die Einspruüchsentscheidung des geknüpften Wirkungen nicht endgültig eintreten. Hier- 
FA und den ihr zugrunde liegenden HGA-Bescheid zu nach ist im Streitfall die Rückerstattungsentscheidung, 
bestätigen. Das Urteil des VG beruhe. auf unrichtiger wie von der Vorinstanz festgestellt wurde, mit dem 
Anwendung bestehenden Rechts, Die Frage der zeitlichen Ablauf des 11. Juli 1961 rechtskräftig geworden und 
Abgrenzung sei nicht anders zu beurteilen als in den damit die Entziehungsperiode im Sinn des $ 4 Abs. 1 
Fällen des $ 147 Abs. 1 A Abs: 7 LAG. Hierzu habe der 15. AbgabenDV-LA beendet worden... 
der BFH im Urteil II] 113/58 U vom 27. Februar 1959 Die Vorinstanz hat am Schluß ihrer Entscheidungs- 
(BFH 68, 512, BStBI 111 1959,196%) entschieden, daß es gründe ausgeführt, daß die Behörde im Streitfall nicht 
nicht auf den Zeitraum ankomme, auf den sich die zu berechtigt sei, die festgesetzten HGA-Leistungen in voller 
erbringenden oder als erbracht ‚geltenden Leistungen Höhe einzuziehen, wenn und soweit diese sich teilweise 
hezögen, sondern daß für die zeitliche: Abgrenzung allein auf die Zeit vor Beginn der Leistungspflicht erstrecken. 
die Fälligkeit maßgebend. Seh Das. FA ‚yermoge den Dem ist zuzustimmen, soweit es sich bei den einzelnen 
EEE des en daß die Behörde in Fällen wie dem nach dem Ende der Entziehungsperiode nächstfälligen 
DH berechtigt sei, die festgesetzten Vier- HGA-Leistungen um Beträge handelt, die für eine Zeit 
te jahrsbeträge oder Halbjahrsbeträge „m voller Höhe zu entrichten sind, die noch in die Entziehungsperiode 
ET. wenn und soweit diese sich teilweise auf fällt. Dies folgt unmittelbar aus Art. 79 Abs. 1 Satz 2 
ie eit. vor Beginn der Leistungspflicht ‚erstreckten, der Rückerstattungsanordnung, wonach Ansprüche auf 
somit also erst ab.12. Juli 1961 zu erbringen seien, nicht öffentliche Abgaben gegen den Rückerstattungsberechtig- 
anzuerkennen. Denn nach den gesetzlichen. Vorschriften ten. für die Zeit, in der ihm die Vermögensgegenstände 
$ 147 LAG) sei auf den Fälligkeitszeitpunkt, der den - c i Y 
Ba Verbindli . g Dun GE zu Unrecht entzogen waren, nicht geltend gemacht wer- 
-Verbindlichkeiten entspreche, abzustellen. Hiernach ö © 
seien Leistungen für das Grundstück ab 1. April 1961 den können. In & SANS der 15: DDgSBENTNAN Dt 
zu erbringen g a ZZ APTE der Verordnungsgeber dieser Vorschrift Rechnung getra- 
© gen. Wenn demgegenüber der Revisionskläger ’auf die 
Der Prozeßbevollmächtigte der Revisionsbeklagten be- in 8 147 Abs. 1 und Abs. 7 LAG getroffene Regelung und 
antragte, die Revision als unbegründet zurückzuweisen, die hierzu ergangene Entscheidung des BFH IH 113/58 U 
Zu Unrecht habe der Revisionskläger die Ausführungen vom 27. Februar 1959 (a. a. O.) hinweist, so verkennt er, 
des VG darüber angegriffen, für welchen Zeitraum die daß diese allgemein anzuwendende Regelung für die 
erste in Frage kommende HGA-Rate zu entrichten sei, ob Sondertatbestände der Rückerstattungsfälle kraft aus- 
in voller Höhe oder nur zeitanteilig. Auch hier sei die drücklicher Sonderregelung, durch Art, 79 Abs. 1 Satz 2 
Auffassung des VG richtig, denn es könne an HGA kein der Rückerstattungsanordnung und $ 137 LAG in Ver- 
größerer Betrag verlangt werden, als entsprechend für bindung mit 8 4 Abs. 1 der 15. AbgabenDV-LA nicht 
das zugrunde liegende Stammrecht zu zahlen wäre, d, h. uneingeschränkt gilt. Die allgemeine Regelung gilt für 
wofür entsprechend die Erben gegenüber dem Hypothe- die HGA-Leistungen bei Rückerstattungstatbeständen nur 
kengläubiger, und zwar im Innenverhältnis gegenüber insoweit, als es sich bei den zu entrichtenden- Beträgen 
einem Voreigentümer, haften würden. Es müsse hier um echte Fälligkeitsleistungen handelt. Echte Fälligkeits- 
nach Zeitanteilen gerechnet werden, da auch die Zinsen leistungen sind aber nur die den Tilgungs anteil 
der eigentlichen Hypothek nicht im voraus, sondern einer HGA-Leistung ausmachenden Beträge, Sie sind 
nachträglich zu entrichten seien oder gewesen seien. nicht für einen bestimmten Zeitraum, sondern -zu 
Mithin sei bei den nach dem ‚Ende der Entziehungsperiode einem bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitszeit- 
nächstfälligen Raten nur ein entsprechender Zeitanteil punkt, zu entrichten. Auf die Tilgungsbeträge kann 
zu zahlen. sich die Sonderregelung für Rückerstattungstatbestände 
daher nicht beziehen. Anders dagegen verhält es sich bei 
mm den Beträgen, die den — postnumerando zu zahlenden — 
Aus den Gründen: Zinsanteil der einzelnen HGA-Leistung ausmachen. 
S a EN SB Denn Zinsen sind zwar auch, zu einem Fälligkeitstermin 
Die Revision des beklagten FA ist im Ergebnis nicht zu entrichten, sie beziehen sich aber auf einen Zeit- 
begründet. ... \ raum, für den sie zu entrichten sind. Dies folgt ‚aus 
Das Ende der Entziehungsperiode ist von der Vor- dem rechtlichen Charakter der Verzinsung schlechthin. 
instanz zutreffend ermittelt worden. Nach der Recht- Würde die Behörde bei den nach dem Ende der Entzie- 
sprechung des erkennenden Senats ist die Entziehungs- hungsperiode nächstfälligen HGA-Leistungen auch deren 
periode ‚erst dann als beendet anzusehen, wenn” dem Zinsanteil geltend machen, der für einen Zeitraum 
Eintritt der vom Gesetz an die Rückerstattung‘ geknüpf- vor dem Ende der Entziehungsperiode zu zahlen wäre, 
ten Wirkungen nichts mehr im Wege steht. Dies setzt, so würde dies einen Verstoß gegen Art. 79 Abs. 1 Satz 2 
wie der erkennende Senat im Fall einer Rückerstattungs- der Rückerstattungsanordnung und gegen $ 4 Abs. 1 
anordnung bereits ausgesprochen hat (Urteil III 53/60 U der 15. AbgabenDV-LA bedeuten. Mit dieser Maßgabe 
vom 27. Oktober 1961, BFH 74, 31, BStBI III 1962,122) )die tritt der Senat den Ausführungen der Vorentscheidung 
Rechtskraft der Entscheidung in bezug auf die Rück- zur Frage der zeitlichen Abgrenzung bei. 
1) StZBl. Bln. 1959 S. 480 (Leitsatz) 
2) StZBI, Bln. 1962 S. 686 . 
Körperschaftsteuer 
Urteil des BFH vom 11. September 1968 — I 89/63 
(StZBI. Bin. 1969 S. 295) 
1. Die Berücksichtigung verdeckter Gewinnausschüt- Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), eine GmbH, 
tungen beim Einkommen von Körperschaften ist nicht betreibt. den Handel mit Kraftfahrzeugen (Kfz.) und 
von einem ‚entsprechenden Einnahmenzufluß beim Emp- unterhält eine Reparaturwerkstatt mit Lackiererei, Ga- 
fänger abhängig. ragen, einer Großtankstelle und Wagenpflegestation. An 
. fe Ss #n ihrem Stammkapital von 50000 DM waren A. mit 
2. In die Angemessenheitsprüfung der Gesamtbezüge 15000 DM, seine Ehefrau E. mit 18000 DM und deren 
von Gesellschafter-Geschäftsführern sind auch Pensions- Bruder M. mit 17 000 DM beteiligt. Die drei Gesellschafter 
rückstellungen der GmbH einzubeziehen, die sich vor (M. bis zum 14. April 1957) waren auch Geschäftsführer 
dem Eintritt des Versorgungsfalles der begünstigten Per- der Steuerpflichtigen, A. als verantwortlicher. Leiter des 
sonen in deren Einkommen noch nicht auswirken. Gesamtbetriebs, M. für die kaufmännische Leitung, Frau E: 
. für die Verwaltung des Ersatzteillagers. Die Steuerpflich- 
KStG 5 6 Abs. 1 Satz 2; ESIG 3.68. tige hat für die Streitjahre 1955 bis 1957 folgende Auf- 
{BStBl 1968 II S. 809) wendungen gebucht: 
ir
	        

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