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Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Zeitschrift

Titel:
Berliner illustrierte Zeitung
Erschienen:
Berlin: Dt. Verl., 1891-1945 -
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2025
Erscheinungsverlauf:
1891, 1. Probenummer (14. December 1891) ; 1.1892 - 29.1920,52; 34.1925,35-52; 44.1935,1-5u.9-10u.12-14u.18-22u.24u.28-52; 45.1936,1-41; 50.1941,1-25
Bestand:
1891, [Probenr.]; 1.1892 - 29.1920
Fußnote:
Mehr nicht digitalisiert
Periodizität: wöchentl.
Weitere Digital. Ausg.: Fulda : Hochschul- und Landesbibl., 2010
-1936, Berlin, Ullstein
ZDB-ID:
2585264-4 ZDB
Schlagworte:
Berlin ; Zeitung ; Familienzeitschrift ; Zeitschrift ; Zeitung
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
943 Geschichte Deutschlands
Sammlung:
Berliner Zeitungen, Zeitschriften
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1896
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2025
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
Dewey-Dezimalklassifikation:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15509274
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Kapitel

Titel:
Nr. 47

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg vom 21. Juni 1907 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Stadt-Bauinspektion I ; Magistrat Schöneberg
  • Inhaltsverzeichnis
  • I. Abschnitt. Geschäftskreis und Aufsicht
  • II. Abschnitt. Stadthaushaltsetat
  • [III. Abschnitt. Fälligkeit und Anweisung der Einnahmen und Ausgaben]
  • IV. Abschnitt. Geschäftsführung der Kassen
  • V. Kassenkontrolle und Kassenrevisionen
  • VI. Abschnitt. Rechnungslegung
  • VII. Abschnitt. Buchführung über Inventarien, Materialien, Bekleidungs- usw. Stücke, Bücher und dergl. und deren Kontrolle
  • VIII. Abschnitt. Vermögens- und Schuldlagerbuch
  • IX. Abschnitt. Sonstige Bestimmungen
  • Anhang 1. Bestimmungen für die Anweisungen und die kassenmäßige Behandlung von Armenunterstützungen und Pflegegeldern vom 9. September 1903
  • Anhang 2. Bestimmungen für die Erhebung und Abführung der Gebühren für Herstellung und Instandhaltung der Grabhügel auf dem Gemeindefriedhof der Stadtgemeinde Schöneberg vom 22. September 1904
  • Anhang 3. Vereinbarungen betreffend die Einziehung von Steuern, Abgaben und dergl. durch Bankinstitute
  • Anhang 4. Bestimmungen über die Stundung der von den städtischen Kassen einzuziehenden Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen vom 12. Juni 1900
  • Anhang 5. Dienstordnung für die Annahmestellen der Sparkasse der Stadt Schöneberg vom 5. Mai 1899
  • Anhang 6. Dienstordnung für die Verwaltung der Stahlkammer der Sparkasse der Stadt Schöneberg vom 29. Mai 1907
  • [Mustervordrucke]
  • Alphabetisches Sachregister
  • Magistratsbeschluss vom 31. August 1920
  • Deckblätter Nr. 1 bis 149 zur Finanzordnung für die Verwaltung der Stadtgemeinde Schöneberg
  • Farbkarte

Volltext

823 Nr. 2 bis 4. Zeitpunkt und Ort der Zahlungsleistung. Porto. 
61 
2. Die Auszahlung der laufenden Armenunterstützungen und Pflegegelder an die 
Armenkommissionsvorsteher erfolgt am drittletzten Tage eines jeden Monats für den 
darauffolgenden Monat, und wenn der drittletzte Tag ein Sonn- oder Feiertag ist, 
erst am vorletzten Tage; die Auszahlung erfolgt auf Grund der der Kasse bis zu ge— 
nanntem Zeitpunkt mit einer Kassenanweisung zuzufertigenden Auszüge aus den Unter— 
stützungs- und Pflegegelderlisten durch Vermittelung besonderer Boten. Die Armen— 
pfleger haben die auf sie entfallenden Beträge von den Armenkommissionsvorstehern 
behufs Auszahlung an die einzelnen Empfänger abzuholen. Die Buchung der Ausgaben 
folgt seitens der Kasse sofort bei der Auszahlung. Veränderungen der Istausgabe 
in den Kassenbüchern kommen auf Grund der später ergehenden Abrechnungs 
weisung im Wege der Absetzung und Verrechnung zur Erledigung (vergl. 8 19 Nr. 9). 
Über die Auszahlung der Beträge und die kassenmäßige weitere Behandlung dieser 
Zahlungen werden vom Magistrat besondere Ausführungsbestimmungen erlassen. 
3. Zahlungen sind, insoweit nicht durch diese Finanzordnung oder durch 
besondere schriftliche Anordnung des Magistrats — nicht auch der Deputation — 
etwas anderes bestimmt ist, im Dienstraum der Kasse in Empfang zu nehmen. Un— 
beschadet dieses Grundsatzes kann die Kasse angewiesene Beträge ausnahmsweise, 
z. B. unmittelbar vor dem Jahresabschlusse, dem Empfänger in seiner Wohnung oder 
in seinen Geschäftsräumen durch einen Kassenbeamten auszahlen lassen. (5 27 Nr. 6). 
Im Verkehr der städtischen Kassen untereinander ist der Ort der Zahlung, insoweit 
nicht vom Magistrat abweichende Anordnungen beschlossen werden, der Dienstraum 
der annehmenden — vereinnahmenden — Kasse. 
4. Mit besonderer Genehmigung des Magistrats kann die Auszahlung von Be— 
soldungen, Löhnen und dergl. Vergütungen auch außerhalb des Kassenraumes ent— 
weder durch beauftragte Kassenbeamte erfolgen, oder es können auf Gefahr der 
Empfangsberechtigten die Besoldungen, Löhne usw. durch die vom Magistrat be— 
zeichneten Dienststellenvorsteher, Bureauältesten, Anstaltsleiter, Aufseher usw. auf 
Grund der ihnen neeee Lohn⸗- usw. —— bei der Kasse 
abgeholt werden. Über die von der Kasse gezahlten Beträge haben die mit der Zahlung 
an die Einzelempfänger betrauten Beamten eine vorläufige Quittung zu geben und, 
sofern nicht vom Magistrat etwas anderes genehmigt ist, noch an demselben Tage 
vor Tageskassenschluß, bei Löhnen spätestens am Vormittage des nächsten Geschäfts- 
tages, unter Übergabe der eigentlichen Quittungen und der etwa nicht ausgezahlten 
Einzelbeträge mit der Kasse abzurechnen. Die vorläufige Quittung ist bei der Ab— 
rechnung zu entwerten und dem Aussteller zurückzugeben; bis zur Abrechnung gilt 
sie für die Kasse als Ausweis über den verausgabten Betrag. 
Soll die Zahlung der laufenden Dienstbezüge der Beamten, Lehrer und 
sonstigen Bediensteten der Stadtgemeinde in der vorstehenden Weise erfolgen, so sind 
dig Lon den Bureau- oder Kassenvorstehern, Anstaltsleitern usw. aufzustellenden Reach— 
weungen der Kasse spätestens 14 Tage vor dem Zahlungstage vorzulegen. Sofern 
sich in diesem Falle einzelne Beamte, Lehrer usw. ausschließen, d. h. sofern sie ihre 
Besoldungen bei der Kasse erheben wollen, haben sie dies mindestens 8 Tage vor dem 
Zahlungstage durch die Hand des Vorstehers, Anstaltsleiters usw. der Kasse mitzuteilen. 
Die Auszahlung der Besoldungen für die Beamten, Lehrpersonen usw. kann 
zeitpunkt für die Zahlung 
der laufenden Armen⸗ 
unterstützungen und 
Pflegegelder. 
Ort der Zahlung. 
Zahlung der Besoldun— 
gen, Löhne und dergl. 
an die Einzelempfänger 
außerhalb des Kassen— 
raumes und im Wege 
der Überweisung. 
duster 49
	        

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