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Berliner illustrierte Zeitung (Public Domain) Ausgabe 1892, Nr. 1-52 (Public Domain)

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Bibliographic data

fullscreen: Wegweiser für Fremde und Einheimische durch die königlichen Residenzstädte Berlin und Potsdam und die umliegende Gegend, enthaltend eine kurze Nachricht von allen daselbst befindlichen Merkwürdigkeiten / Schmidt, Valentin Heinrich (Public Domain)

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Periodical

Title:
Berliner illustrierte Zeitung
Publication:
Berlin: Dt. Verl., 1891-1945 -
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2025
Dates of Publication:
1891, 1. Probenummer (14. December 1891) - 1891, 2. Probenummer (21. December 1891) ; 1.1892 - 29.1920,52; 34.1925,35-52; 44.1935,1-5u.9-10u.12-14u.18-22u.24u.28-52; 45.1936,1-41; 50.1941,1-25
Holdings:
1891, [Probenr.]; 1.1892 - 29.1920
Note:
Mehr nicht digitalisiert
Periodizität: wöchentl.
Weitere Digital. Ausg.: Fulda : Hochschul- und Landesbibl., 2010
-1936, Berlin, Ullstein
ZDB-ID:
2585264-4 ZDB
Keywords:
Berlin ; Zeitung ; Familienzeitschrift ; Zeitschrift ; Zeitung
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
Collection:
Berlin Newspapers and Journals
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1892
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek, 2025
Note:
"Nummer 2, 11. Januar 1892" ist einer anderen Digitalisierungsvorlage entnommen worden
Berlin:
B 1 Allgemeines: Zeitungen
DDC Group:
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15511314
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Newspapers and Journals

Issue

Title:
Nummer 41, 10. October 1892
Publication:
, 1892-10-10

Contents

Table of contents

  • Stenographische Berichte über die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung der Haupt- und Residenzstadt Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 9.1882 (Public Domain)
  • Title page
  • Alphabetisches Inhalts-Verzeichnis
  • No 1, 5. Januar 1882
  • No 2, 12.Januar 1882
  • No 3, 19. Januar 1882
  • No 4, 26. Jnuar 1882
  • No 5, 2.Februar 1882
  • No 6, 9. Februar 1882
  • No 7, 16. Februar 1882
  • No 8, 23. Februar 1884
  • No 9, 2. März 1884
  • No 10, 9. März 1882
  • No 11, 16.März 1882
  • No 12, 23. März 1882
  • No 13, 28. März 1882
  • No 14, 30. März 1882
  • No 15, 13. April 1882
  • No 16, 20. April 1882
  • No 17, 27. April 1882
  • No 18, 4. Mai 1882
  • No 19, 11. Mai 1882
  • No 20, 17. Mai 1882
  • No 21, 25. Mai 1882
  • No 22, 1. Juni 1882
  • No 23, 8. Juni 1882
  • No 24, 15. Juni 1882
  • No 25, 22. Juni 1882
  • No 26, 29. Juni 1882
  • No 27, 7. September 1882
  • No 28, 14. September 1882
  • No 29, 21. September 1882
  • No 30, 26. September 1882
  • No 31, 28. September 1882
  • No 32, 12. Oktober 1882
  • No 33, 27. Oktober 1882
  • No 34, 2. November 1882
  • No 35, 9. November 1882
  • No 36, 16. November 1882
  • No 37, 23. November 1882
  • No 38, 30. November 1882
  • No 39, 7. Dezember 1882
  • No 40, 14. Dezember 1882
  • No 41, 21. Dezember 1882
  • No 42, 28. Dezember 1882

Full text

25(1 
Freunden vorgeschlagenen Vermittelungsantrages und des Ausschuß- 
antrages hinzuweisen, ich habe daher nicht viel hinzuzufügen. Zm 
ganzen Großen möchte ich glauben, daß die Fassung, die wir Ihnen 
vorschlagen, das Recht der Stadtgemeinde präziser betont, aus der 
anderen Seite aber auch der Panoramagesellschast wieder Konzessionen 
macht, wie sie sie haben muß. wenn man überhaupt von Vortheilen 
auf ihrer Seite reden will. Wir haben deshalb geglaubt, die Worte 
als öffentliche Straße in die Rr. 1 aufnehmen zu müssen. Es 
ist allerdings nicht recht gewesen, heißt es vielleicht, daß die Stadt- 
gemeinde nur diese» Stück Land als öffentliche Straße übernehmen 
kann, in dessen haben wir doch geglaubt, es fei bester, es wird hinein- 
gesetzt, weil dann die Gesellschaft bei dem Gebäude, welches sie an 
dieser Straße errichtet, auch das Recht hat, Thüren, Fenster u. s. w. 
auszubrechen. Sie werden sich erinnern, daß von vornherein betont 
wurde, es würde die Polizeibehörde im Laufe der Zeit, vielleicht schon 
bei Beginn des Baues der Panoramagesellschast ausgeben, verschiedene 
Ausgänge zu machen, und wenn wir dann stipuliren, daß da» Land, 
welches wir übernehmen, eine öffentliche Straße wird, dann hat die 
Gesellschaft auch das Recht, dort Ausgange zu machen. Also was 
dem Einen Recht, ist dem Anderen billig! Deshalb haben wir geglaubt, 
es müsse das hineinkommen, damit keine Meinungsverschiedenheit 
darüber herrscht, baß der Gesellschaft dieses Recht zukommt. 
Dann haben wir geglaubt, der Gesellschaft, wie das schon er- 
wähnt worden ist, die Konzession machen zu sollen, statt der Bezeich 
nung des „Rundgebäudes- — „die ganze Front entlang" Fenster 
machen zu dürfen. Zn dem Rundgebäude werden bekanntlich keine 
Fenster gemacht und deshalb ist die Konzession, die der Ausschuß 
vorschlägt, keine Konzession. 
Aus der anderen Seite haben wir aber auch geglaubt, für die 
Stadtgemeinde eine schärfere Betonung der Rechte eintreten lasten 
zu sollen und deshalb haben wir gesagt, „es solle der Stadtgemeinde 
die Bebauung bis zur Grenze — ich betone da», m. H., das fehlt 
im Vorschlage des Ausschusses —, die Bebauung bis zur Grenze 
gestaltet sein". Es ist das bekanntlich ein großer Unterschied, ob es 
überhaupt nur „Bebauung" heißt, wo wir 17 Fuß weit abbleiben 
müssen von den Nachbarfenstern, oder ob es heißt „Bebauung bis 
zur Grenze". Zn ersterem Falle kann nur gesagt werden: die 
Fenster sind da, ihr habt 17 Fuß weit abzubleiben. Deswegen schlagen 
wir vor, diesen Zusatz zu machen. 
Weiter haben wir gedacht, daß wir der Panoramagesellschast 
soviel Rechte einräumen müssen wie möglich, unbeschadet des Zu 
standekommens des Vertrages, und deshalb schlagen wir vor, uns, 
der Stadtgemeinde, also dem Magistrat und der Stadtverordneten- 
Versammlung, das Recht in das Hypothekenbuch eintragen zu lassen, daß 
zu jeder Zeit diese Fenster wieder beseitigt werden müssen, „wenn 
Unzuträglichkeiten für die Stadtgemeinde entstehen." An diesem 
Zusatz ist von verschiedenen Seiten Anstoß genommen worden. Zch 
gestehe offen, es ist das eine Konzession, die wir der Panorama- 
gesellschaft machen. Der Herr Baurath hat schon ganz richtig be 
merkt, daß, wenn ein derartiger Zusatz nicht gemacht wird, wir heute 
den Vertrag schließen und morgen sagen können: wir gestatten euch 
doch nicht, dort Fenster anzulegen. Wir erachten es deshalb für 
nothwendig, um der Gesellschaft, die doch auch ihre Opfer bringt, 
eine Sicherheit zu bieten, diesen Zusatz zu machen. Wollen Sie 
etwa noch hineinsetzen: „nach dem Ermessen des jeweiligen Besitzers", 
so soll mir das recht fein, ich glaube, das wird die Gesellschaft auch 
acceptiren, weil man ja doch aus dem ganzen Vertrage ersieht, daß 
sie nicht ein unantastbares Recht auf die Fenster haben will, sondern, 
wie der Herr Referent sehr richtig ausgedrückt hat, ein nachbarlich 
gutes Verhältniß herstellen will, welches gestattet, dort Lizenzen an 
zubringen, die mit keiner Schädigung des jeweiligen Besitzers, also 
der Stadtgemeinde verbunden sind. 
Wir glauben also in dem, was wir bringen, eine schärfere Be 
tonung der beiderseitigen Rechte ausgedrückt zu haben und ich möchte 
Sie bitten, in dieser Weise zu beschließen. 
Stadtv. Alfieri: M. H.! Zch habe gegen die Vorlage selbst 
nichts einzuwenden, möchte mir aber über einen Punkt Aufklärung 
erbitten. Der Magistrat hat das Traufrecht mit herangezogen, ge 
wissermaßen um uns zu veranlassen, der Panoramagesellschast mehr 
entgegenzukommen. Nun ist aber nach meiner Auffassung durch oas 
OrtSstatut für die Kanalisation vom 4. September 1874 und noch 
mehr durch die Polizeiverordnung vom 14. Juli desselben ZahreS, 
aus die im Ortsstatut Bezug genommen wird, absolut verboten, so 
bald ein Grundstück an die Kanalisation angeschlossen wird, nach dem 
Nachbargrundstück zu entwässern. Das Traufrecht also, welches vom 
Magistrat für die Gesellschaft ins Feld geführt ist, hat für dieselbe 
gar keinen Werth mehr, da die Neue Friedrichstraße kanalisirt ist und 
die Grundstücke wahrscheinlich noch in diesem Jahre angeschlossen 
werden müssen. Die Ortspolizeiverwaltung für die Kanalisation hat 
in anderen Fällen auch mit großer Rigorosität diese Ansicht geltend 
gemacht, so z. B. in der Kommandantenstraße bei Grundstücken, die 
zugleich nach dem Grünen Graben ein Traufrecht hatten; diese Grund 
stücke wurden kanalisirt, unterließen es aber, die Abfälle ihrer Dach 
rinnen an den Hintergebäuden, welche in den Grünen Graben ent 
wässerten. in die Kanalisation einzuführen. Da hat nun die Ort»« 
polizeiverwaltung für die Kanalisation, die ja städtisch ist, — wenn 
ich nicht irre — gar keine Umstände gemacht, und die Leute einfach 
gezwungen, durch ihre eigenen Grundstücke jene Traufen, die bisher 
nach dem Nachbar führten, in den Kanal nack dem Donhosüplatz hin 
abzuführen. Zahlreiche andere Fälle könnte ich noch anführen. Nun 
wundere ich mich höchlichst, daß, wenn der Magistrat an der einen 
Stelle diese Bestimmung so strikte ausführt, er hier dasselbe Trauf 
recht als einen Rechtsiitel jener Gesellschaft uns gegenüber anführt, 
es quasi in Schutz nimmt, um auf uns einzuwirken. Ich habe mich 
darüber bei betreffenden städtischen Bauräthen und Beamten informirt, 
habe aber nicht gesagt, daß es sich um die Panoramagesellschast han 
delt, vielmehr den Fall mit dem Traufrecht nur allgemein gehalten, 
und die Herren haben mir erklärt, daß, nachdem das Ortsstatut für 
die Kanalisation in Kraft getreten ist, ein solches Traufrecht gar keinen 
Werth mehr hat, es müßte denn in Form eine« Kanons eine Gegen 
leistung dafür gewährt werden, deren Ablösung aber in ein ganz 
anderes Gebiet fiele. 
Stadtrath Doiqt Ich will mir nur erlauben daraus hinzu 
weisen, daß in der Magistratsvorlage sowohl als auch bei den Aus- 
schußberathungen ausdrücklich ausgesprochen ist, daß irgend ein Trauf 
recht des Panoramagesellschaftsgrundstücks nicht anerkannt werde und 
deshalb auch keine Veranlassung vorliege — und ich glaube, sie ist 
auch gegenwärtig nicht vorhanden —, die Frage weiter zu erörtern, 
welche Folgen aus solchem Traufrecht entstehen könnten in Bezug auf 
die Kanalisation u. dergl. Zch weiß nicht, ob in der Versammlung 
irgend Jemand ist. der ein solches Traufrecht anerkennen möchte; 
seitens des Magistrats ist es bisher noch nicht geschehen. Nichtig ist 
es, daß die Kanalisation erfordert, daß jedes Grundstück auf sich ent 
wässert. Welche Rechtsverhältnisse nun entstehen können, wenn ein 
Grundstück nach altem Entwässerungssystem ein Traufrecht gegen 
das Nachbargrundstück hat, das ist eine Frage, die lokal verschieden 
beantwortet werden muß. Es wird Fälle geben, wo man den Leuten 
gestatten muß, daß sie auf ihrem Terrain irgend welche, mit der Ka 
nalisation nicht zusammenhängende Entwässerungsanlagen herstellen, 
und auch Fälle, wo man das nicht gestatten darf. Ganz generell 
läßt sich diese Frage nicht beantworten und für den hier vorliegenden 
Fall liegt eine Veranlassung, der Frage näher zu treten, nicht vor. 
Stadtv. Moses: M. H.! Zch möchte zuvörderst bemerken, daß 
der Ausschuß, um eben derartige juristische Fragen, die Herr Kollege 
Alfieri eben üngeregt hat, zu vermeiden, auf diesen Punkt gar nicht 
eingegangen ist; er hat in seiner Sitzung die Sache genügend nach 
allen Seiten hin beleuchtet und hielt es für besser, die Versammlung 
nicht weiter mit Rechtsfragen zu behelligen. Wir wollen mit der 
Gesellschaft uns in Güte einigen und wollen ihr — das wiederhole 
ich nochmals — ganz besondere Vortheile gewähren, nicht, 
daß wir uns Vortheile ausbedingen, sondern wir ge 
währen sie der Gesellschaft, wenn wir die Straße über 
nehmen unter den Bedingungen, wie sie hier von uns gestellt werden. 
Wenn Herr Kollege Stryck sagt, der Ausschuß habe eigentlich 
das nicht berathen, um was es sich hier handelt, er habe nur von 
Fenstern bei dem Panorama-Rundgebäude gesprochen — ja, m. H., 
andere sind uns überhaupt gar nicht genannt oder bezeichnet worden, 
es hat sich nur einzig um jene gehandelt. Zetzt aber liegt die Sache 
ganz anders, wir sollen da Oeffnungen und Fenster für die ganze 
Front bis zur Straße hin gestatten. Indessen, m. H., auch das 
wollen wir thun, wir wollen aber, wenn wir das gestatten, nicht noch 
in Aussicht haben, daß wir im Wege des Prozesses erst uns wieder 
unser altes Recht sichern müssen, und dem gehen wir dadurch aus dem 
Wege, wenn die Fassung in der von mir erwähnten Weife erfolgt. 
Zch habe noch gestern mit einer maßgebenden Persönlichkeit der Ge 
sellschaft gesprochen, die sich auch mit dieser Fassung vollständig ein 
verstanden erklärt hat. M. H., wer mit der Stadt zu thun gehabt 
hat, hat stets gefunden, daß sie in der allerkulantesten Weise gegen 
Zeden verfährt. Wenn sie einmal von solchem Recht Gebrauch macht, 
dann geht es eben nicht anders, dann soll sie aber auch nicht 
in weitere Prozesse verwickelt werden. Ich glaube daher, es ist richtig, 
Sie nehmen die Fassung des Schlußsatzes in dieser Weise an. 
(Die Berathung wird auf Antrag des Stadtverordneten 
Solon geschlossen.) 
Berichterstatter Stadtv. Jacobs: M. H.! Lassen Sie mich 
zunächst auf das zurückkommen, was Herr Stadtrath Voigt gesagt 
hat, welcher anführte, es sei wohl Niemand im Saale, der ein Trauf 
recht auf jenem Grundstück nach dem unsrigen hin anerkenne. Er 
befindet sich da im Widerspruch mit dem Herrn Stadtbaurath Blan 
kenstein, welcher vor 8 Tagen — der stenographische Bericht weist es 
nach — das Gegentheil davon gesagt hat. 
M. H.! Zch habe vorhin schon ausgeführt, daß wir im Aus 
schuß über die Erfahrungen, die wir mit diesem Traufrechte gemacht 
haben, nicht sehr erbaut waren, indessen, wir mußten uns mit den 
Verhältnissen, wie sie nun einmal liegen, abzufinden suchen.
	        

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