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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1961 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Abgeordnetenhaus
Title:
Drucksache / Abgeordnetenhaus von Berlin
Publication:
Berlin: Abgeordnetenhaus, 1951-1990 - 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2024
Dates of Publication:
Wahlper. 1.1951/54 - 11.1989/90,1224(2.Okt.)
Note:
Gesehen am 11.08.2023
Online-Ausgabe$bBerlin$cZentral- und Landesbibliothek Berlin$d2024$eOnline-Ressource$mWahlper. 1.1951/54 - 11.1989/90,1224(2.Okt.)$7d19511990
Supplement: Berlin: Umweltschutz-Bericht
Supplement: Berlin: Dokumentation der Materialien des Abgeordnetenhauses von Berlin
Vorher Drucksachen der Stadtverordnetenversammlung von Berlin / Berlin
Vorher Mitteilungen des Präsidenten / Berlin
Vorher Reden des Senators für Finanzen ... vor dem Abgeordnetenhaus von Berlin anläßlich der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans von Berlin für das Rechnungsjahr ... sowie der Finanzplanung von Berlin / Berlin
ZDB-ID:
3164558-6 ZDB
Succeeding Title:
Drucksache
Keywords:
Geschichte 1951-1990 ; 43186-2 Berlin (West). Stadtverordnetenversammlung ; Zeitschrift ; Amtliche Publikation ; Quelle
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1965
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2024
Note:
Drucksache 1152 Seite 66 fehlt in Druckvorlage
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15502602
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 758 AbgH 6
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Nr. 778, 8. Januar 1965

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1961 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis des Dienstblattes Teil I, 1960-1961
  • 4. Januar 1961
  • 9. Januar 1961
  • 30. Januar 1961
  • 6. Februar 1961
  • 6. März 1961
  • 8. März 1961
  • 13. März 1961
  • 14. März 1961
  • 22. März 1961
  • 21. April 1961
  • 3. Mai 1961
  • 8. Mai 1961
  • 12. Mai 1961
  • 15. Mai 1961
  • 12. Mai 1961
  • 1. Juni 1961
  • 2. Juni 1961
  • 13. Juni 1961
  • 23. Juni 1961
  • 28. Juni 1961
  • 28. Juni 1961
  • 17. Juli 1961
  • 25. Juli 1961
  • 7. August 1961
  • 8. August 1961
  • 9. August 1961
  • 9. August 1961
  • 18. August 1961
  • 24. August 1961
  • 5. September 1961
  • 7. September 1961
  • 11. September 1961
  • 26. September 1961
  • 7. November 1961
  • 5. Dezember 1961
  • 12. Dezember 1961
  • 29. Dezember 1961

Full text

1/1961 
Seite 62 | 
Nr. 25 
maßnahmen gehören (z.B. Dienstkräfte des Rech- 
nungshofes, Kassenprüfer, Verwaltungs-, Stellenplan- 
und Haushaltsrevisoren, Büroleiter usw.), soweit die 
Anregungen sich auf das ihrer dienstlichen Tätigkeit 
unterliegende Gebiet beziehen, und Vorschläge von 
Mitgliedern des Prüfungsausschusses (Ziffer 8). 
(2) Zulässig sind gemeinsame Vorschläge von mehre- 
ren Personen sowie mehrere Vorschläge einer Person. 
Kennzeichnung der Vorschläge 
Die Vorschläge selbst sollen den Einsender nicht er- 
kennen lassen; sie sollen vielmehr oben links mit einer 
vom HEinsender selbst gewählten, mindestens drei- 
stelligen Kennziffer versehen werden. Die gleiche Kenn- 
ziffer ist auf einem beizufügenden verschlossenen Um- 
schlag anzugeben, in dem auf einem besonderen Blatt 
Name, persönliche Anschrift, Beschäftigungsdienst- 
stelle sowie Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe 
zu vermerken. ist; diese Angaben sind zu unterzeich- 
nen. Um zu gewährleisten, daß die Sachentscheidung 
über den Vorschlag unbeeinflußt von der Kenntnis der 
Person des Einsenders getroffen werden kann, wird 
der Namensumschlag erst nach der Entscheidung des 
Prüfungsausschusses über den Vorschlag geöffnet, So- 
fern nicht der Einsender die Vernichtung des 'un- 
geöffneten Namensumschlages für den Fall der Ab- 
iehnung des Vorschlages wünscht (Ziff.6 Abs.3). 
Form und Inhalt der Vorschläge 
(1) Die Vorschläge sind auf unbedrucktem Bogen 
— möglichst in Maschinenschrift mit einem Durch- 
schlag — niederzuschreiben. In der Überschrift soll 
stichwortartig das Sachgebiet und die Fachverwaltung 
angegeben werden, auf die sich der Vorschlag bezieht. 
Für jeden Vorschlag ist ein besonderer Bogen zu ver- 
wenden. Der Vorschlag und seine Durchführung sind 
kurz und präzise darzulegen. Weitschweifige oder un- 
klare Ausführungen, nicht allgemein bekannte Abkür- 
zungen oder unleserliche Schrift erschweren die Würdi- 
gung des Vorschlages, gefährden seine gründliche Prü- 
fung und sind daher zu vermeiden. Zur Erläuterung des 
Vorschlages notwendige Unterlagen (Skizzen, Ent- 
würfe o.ä.) werden als Anlagen gekennzeichnet und 
veigefügt. 
(2) Am Schluß des Vorschlages hat der Einsender die 
dienstliche Erklärung abzugeben, daß er der geistige 
Urheber ist oder nach welchen Vorbildern oder An- 
regungen er sich gerichtet hat. 
(3) Der Einsender kann in seinem Vorschlag bestim- 
men, daß der Namensumschlag im Falle der Ablehnung 
des Vorschlages ungeöffnet vernichtet wird; er ver- 
zichtet damit zugleich auf Benachrichtigung über das 
Ergebnis seines Vorschlages. 
Einreichung der Vorschläge 
(1) Jeder Vorschlag ist unmittelbar dem Senator für 
Inneres — Org.Ref. — unter dem Stichwort „Verbesse- 
rungsvorschlag‘“ einzureichen. Auf diese Weise wird 
sichergestellt, daß die Einsendung ungeöffnet an die 
mit der Durchführung des Vorschlagswesens beauf- 
tragte Stelle gelangt. Diese öffnet die Einsendung, ver- 
merkt das . Eingangsdatum, verwahrt den Namens- 
umschlag (Ziff. 5) und legt den Vorschlag dem Prü- 
fungsausschuß zur Beurteilung vor. 
(2) Der Einsender unterwirft sich, indem er seinen 
Vorschlag einreicht, diesen Bestimmungen und erkennt 
die Entscheidung des Prüfungsausschusses als end- 
zültig an. 
Prüfung der Vorschläge 
(1) Zur Prüfung der Vorschläge wird ein Prüfungs- 
ausschuß gebildet. Der Prüfungsausschuß besteht aus 
a) dem Senatsdirektor beim Senator für Inneres als 
Vorsitzendem, 
einem weiteren. Angehörigen der Senatsverwaltung 
für Inneres, der im Behinderungsfalle den Vor-ı 
sitzenden vertritt, 
9. 
10 
11“ 
c) einem vom Präsidenten des Rechnungshofs von 
Berlin zu benennenden Mitglied, 
d) zwei vom Rat der Bürgermeister zu bestimmenden 
Vertretern der Bezirksverwaltungen, 
einem vom Hauptpersonalrat zu benennenden Mit- 
glied, 
einem Angehörigen der Senatsverwaltung für 
Finanzen, 
einem Angehörigen der Senatsverwaltung für Ver- 
kehr und Betriebe. 
(2) Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach 
Ziffer 8 Abs. 1 Buchst. c bis g ist ein Vertreter zu be- 
nennen. . 
(3) Dazu tritt als weiteres stimmberechtigtes Mitglied 
ein Angehöriger der Fachverwaltung, im deren Zustän- 
digkeitsbereich der jeweils zu behandelnde Vorschlag 
fällt. 
(4) Das in Absatz 1 Buchst. b bezeichnete Mitglied des 
Prüfungsausschusses und die Mitglieder nach Absatz 1 
Buchst. f, g und Absatz 3 sowie deren Vertreter. wer- 
den von dem jeweiligen Behördenleiter benannt. 
(5) Das Verfahren wird durch den Prüfungsausschuß 
(Abs. 1) geregelt. 
Entscheidung über die Vorschläge 
Der Prüfungsausschuß entscheidet unter Ausschluß des 
Rechtsweges endgültig, ob der Vorschlag angenommen 
oder ‚abgelehnt wird. Er setzt die Belohnung fest 
(Ziff. 10), ermittelt durch Öffnen des Namensumschla- 
ges den Einsender und prüft dessen Teilnahmeberechti- 
gung. 
Belohnung der Vorschläge 
(1) Für angenommene Vorschläge werden nach Ent- 
scheidung des Prüfungsausschusses Geldbelohnungen 
gewährt. Die Geldbelohnung beträgt mindestens 
20,— DM. Die Höhe der Belohnung richtet sich vor 
allem nach dem Maß der eigenschöpferischen Leistung 
des Einsenders, dem zu erwartenden Erfolg und dem 
Grad der Durchführungsreife des Vorschlages. 
(2) Der Prüfungsausschuß kann ferner die Gewäh- 
rung von Sachprämien für Vorschläge empfehlen, für 
die eine Geldbelohnung nicht in Frage kommt. 
(3) Bei der Belohnung gleichartiger Vorschläge ent- 
scheidet der zeitliche Vorrang des Eingangs. 
(4) Die Belohnungen sind nach der VO über die 
steuerliche Behandlung von Prämien für Verbesse- 
rungsvorschläge vom 18. Februar 1957 (GVBl S. 278) 
steuerbegünstigt. ; 
Danach gehören Geldbelohnungen bis zu 200,— DM 
nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. 
Anerkennung und Veröffentlichung der Vorschläge 
(1) Jeder Einsender erhält von der Entscheidung des 
Prüfungsausschusses über seinen Vorschlag Nachricht, 
sofern er nicht unbekannt zu bleiben wünscht (Ziff. 6 
Abs. 3). Diese Benachrichtigungen werden sich bei ab- 
gelehnten Vorschlägen, sollen sie bei der zu erwarten- 
den Anzahl der Einsendungen nicht zu einem ernst- 
haften Abwicklungshindernis werden, auf eine ge- 
drängte Angabe der Gegengründe beschränken müssen. 
(2) Bei Belohnung seines Vorschlages wird dem Ein- 
sender ein Anerkennungsschreiben des Senators für 
Inneres zugestellt. Eine Abschrift dieses Schreibens 
wird zu seiner Personalakte genommen. 
(3) Im Falle der Annahme eines Vorschlages werden 
Name und Beschäftigungsdienststelle des Einsenders, 
Höhe der Belohnung und Gegenstand des Vorschlages 
im Dienstblatt veröffentlicht. 
(4) Jeder Einsender kann bestimmen, daß Benach- 
richtigung und Veröffentlichung (Abs.1 bis 3) hin- 
sichtlich seines Vorschlages ganz oder teilweise unter- 
bleiben sollen. 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 2 -, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 870591 - (95) 44 61 - 
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 5 -, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 870591 - (95) 4461 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, Berlin SO 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        

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