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Berliner Auskunftsbuch (Public Domain) Ausgabe 1.1894 (Public Domain)

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Bibliographic data

Full text: Berliner Auskunftsbuch (Public Domain) Ausgabe 1.1894 (Public Domain)

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Periodical

Title:
Berliner Auskunftsbuch : ein Handbuch der Staats-, kommunalen und privaten Behörden, der Anstalten und Einrichtungen sowie Wegweiser für den Verkehr mit denselben und ihre Benutzung : nebst den in Berlin giltigen Steuergesetzen und den Gesetzen über Unfall-, Alters- und Invalitäts-Versicherung / herausgegeben auf Grund amtlicher Angaben und Originalquellen von Fachmännern einzelner Verwaltungszweige
Publication:
Berlin: Verlag von Karl Siegismund 1894
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2019
Dates of Publication:
1. Jahrgang (1894) ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
2978032-9 ZDB
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1894
Language:
German
Note:
Seite 515 - 518 sind in der Digitalisierungsvorlage nicht enthalten
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15379893
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 6/23:1.1894
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
Berlin Address Directories

Chapter

Title:
Die direkten Staats- und Kommunalsteuern

Contents

Table of contents

  • Berliner Auskunftsbuch (Public Domain)
  • Ausgabe 1.1894 (Public Domain)
  • Cover
  • Stempel: Königliche Consistorial-Bibliothek zu Berlin
  • Title page
  • Stempel: Königliche Consistorial-Bibliothek zu Berlin
  • Preface
  • Contents
  • Corrigenda
  • Königlich Preußisches Haus
  • Fürstliches Haus Hohenzollern
  • Oberst-Kämmerer-Amt und Ministerium des Königlichen Hauses
  • Hofstaat Sr. Maj. des Kaisers und Königs
  • Ober-Hofmarschall-Amt Sr. Maj. des Kaisers und Königs
  • Hofstaat Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin
  • Milit. Gefolge Sr. Maj. d. Kaisers und Königs
  • Deutsches Reich
  • Oberste Staats-Behörden
  • Preußen
  • Königl. Preußische Behörden
  • Provinzial-Behörden und Behörden der Stadt Berlin
  • Auszüge aus einigen die Allgemeinheit besonders interessirenden Gesetzen
  • Unterricht und Erziehung. Kirchen und kirchliche Handlungen. Bildungsanstalten
  • Bibliotheken und Staatsarchive
  • Sehenswürdigkeiten
  • Wohlfahrts-Einrichtungen
  • Verkehrswesen (staatliches)
  • Verkehrswesen (privates)
  • Schifffahrt
  • Die Uraniasäulen
  • Verzeichniß der Straßen und Plätze Berlins
  • Handel und Gewerbe
  • Die direkten Staats- und Kommunalsteuern
  • Die Berliner Polizei-Verwaltung und eine Zusammenstellung ihrer wichtigsten Verordnungen
  • Kanalisation von Berlin
  • Städtisches Straßenreinigungswesen
  • Die öffentlichen Abladeplätze
  • Die städtischen Wasserwerke
  • Von den Rechten und Pflichten der Herrschaften und des Gesindes
  • [Belohnungs- und Unterstützungs-Anstalt für das Gesinde in Berlin]
  • Abonnements-Verein von Dienstherrschaften für kranke Diestboten zu Berlin
  • Einige Bestimmungen aus der Strafprozeßordnung für das deutsche Reich
  • Bureaux für gefundene Sachen
  • Verordnung v. 11. März 1850 über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechts
  • Zeitungen
  • Zeitschriften
  • Inhalt
  • Advertising
  • Stempel: Königliche Consistorial-Bibliothek zu Berlin
  • Stempel: Königliche Consistorial-Bibliothek zu Berlin
  • Cover back

Full text

416 
Verhältniß der in den einzelnen Gemeinden erwachſenen Ausgaben 
von Gehältern, Löhnen und Tantiemen des Verwaltungs- und Be- 
triebsperſonals zu Grunde gelegt. 
Zum Zwe der Vertheilung des der Gemeinde-Ginkommenſteuer 
unterliegenden Einkommens aus ſolcher gewerblichen Unternehmung 
hat der Unternehmer bezw. Geſellſchafts-Vorſtand zur Vermeidung 
einer Ordnungsſtrafe bis zu 30 Mark binnen ſpäteſtens 3 Monaten 
vor Beginn des Steuerjahres auf vorangegangene öffentliche Auf- 
forderung Seitens der Steuerbehörde dieſer lezteren einen Vertheilungs- 
plan mitzutheilen, welcher im dreijährigen Durchſchnitt die erzielten 
Brutto-Einnahmen bezw. die erwachſenen Ausgaben an Gehältern 
pp. und deren Vertheilung auf die abgabeberechtigten Gemeinden 
enthalten muß. Dem Vertheilungsplane ſind die Geſchäftsberichte, 
Jahresabſchlüſſe, ſowie die darauf bezüglichen Beſchlüſſe der General- 
Verſammlungen für die in Betracht kommenden Wirthſchaftsjahre 
beizufügen. 
Die für die einzelnen Einkommensſtufen der Staats-Ginkommenſteuer 
vorgeſchriebenen Steuerſäße bilden die Normalſteuerſäße für die Gemeinde- 
Einfommenſteuer. Welche Quote von dieſen Normalſteuerſäßen an Gemeinde- 
Cinkommenſteuer zu erheben iſt, wird alljährlich durch Kommunalbeſchluß 
na< Maßgabe des durch die ſonſtigen Abgaben und Einnahmen der 
Gemeinde nicht gedeckten Haushaltsbedarfs feſtgeſeht. =- Im laufenden 
Steuerjahre -- 1893/94 -- werden in Berlin 85/9 der Staats-ECinkommen- 
ſteuerſäße als Gemeinde-Ginkommenſteuer erhoben. 
Für die erſten beiden Stufen der Gemeinde-Ginkommenſteuer beſtehen 
die daneben verzeichneten fingirten Normalſteuerſäße (weil die Staats- 
einfommenſteuerpflicht erſt mit einem Einkommen von mehr als 900 Mark 
beginnt): 
von mehr als bis einſchließlich Normalſteuerſaß 
420 M. 660 M. 2,40 M. 
660 „ 900 „ 4,00". 
Die unterſte Stufe der Gemeinde-Cinkommenſteuer wird nach dem 
Beſchluß der Gemeinde-Behörden nicht erhoben. 
Das Ergebniß der Veranlagung wird jedem Steuerpflichtigen mit 
einem Cinfommen von mehr als 900 Mark durch beſondere, zugleich 
eine Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung enthaltenden Zuſchrift 
bekannt gemacht; für die Bekanntmachung der geringeren Veranlagungen 
genügt die öffentliche Auslegung der feſtgeſezten Steuerliſte. 
Die Steuer wird in vierteljährlichen Beträgen durch die ſtädtiſchen 
Steuererheber eingezogen; ſie iſt mit dem Beginn des zweiten Monats 
eines jeden Vierteljahres fällig. 
Rechtsmittel: Bei denjenigen Steuerpflichtigen, phyſiſchen wie juriſti- 
ſchen Perſonen und Geſellſchaften, welche mit ihrem ganzen zur Staats- 
Einfommenſteuer veranlagten Einkommen zur Gemeinde - Einkommenſteuer 
herangezogen worden ſind, ſollen, .au<ß ohne daß es der vorherigen
	        

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