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Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin (Public Domain) Ausgabe 1898/1899 (Public Domain)

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Periodical

Creator:
Berlin (West). Abgeordnetenhaus
Title:
Drucksache / Abgeordnetenhaus von Berlin
Publication:
Berlin: Abgeordnetenhaus, 1951-1990 - 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2024
Dates of Publication:
Wahlper. 1.1951/54 - 11.1989/90,1224(2.Okt.)
Note:
Gesehen am 11.08.2023
Online-Ausgabe$bBerlin$cZentral- und Landesbibliothek Berlin$d2024$eOnline-Ressource$mWahlper. 1.1951/54 - 11.1989/90,1224(2.Okt.)$7d19511990
Supplement: Berlin: Umweltschutz-Bericht
Supplement: Berlin: Dokumentation der Materialien des Abgeordnetenhauses von Berlin
Vorher Drucksachen der Stadtverordnetenversammlung von Berlin / Berlin
Vorher Mitteilungen des Präsidenten / Berlin
Vorher Reden des Senators für Finanzen ... vor dem Abgeordnetenhaus von Berlin anläßlich der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans von Berlin für das Rechnungsjahr ... sowie der Finanzplanung von Berlin / Berlin
ZDB-ID:
3164558-6 ZDB
Succeeding Title:
Drucksache
Keywords:
Geschichte 1951-1990 ; 43186-2 Berlin (West). Stadtverordnetenversammlung ; Zeitschrift ; Amtliche Publikation ; Quelle
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1965
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2024
Note:
Drucksache 1152 Seite 66 fehlt in Druckvorlage
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15502602
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 758 AbgH 6
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Nr. 1272, 10. Dezember 1965

Contents

Table of contents

  • Verwaltungs-Bericht des Magistrats zu Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1898/1899 (Public Domain)
  • Title page
  • Contents
  • Index
  • No. 1. Bericht über die allgemeine Verwaltung des Magistrats
  • No. 2. Bericht der städtischen Kunst-Deputation
  • No. 3. Bericht der Steuer-Deputation
  • No. 4 u. 5.
  • No. 6. Bericht der städtischenn Grundeigenthums-Deputation
  • No. 7. Bericht der städtischen Park-Deputation
  • No. 8. Bericht der städtischen Schul-Deputation
  • No. 9. Bericht über das städtische Fortbildungsschulwesen
  • No. 10. Bericht über das Märkische Provinzial-Museum
  • No. 11. Bericht über die Verwaltung der städtischen Volksbibliotheken und Lesehallen
  • No. 12. Bericht der Deputation für Statistik
  • No. 12. Bericht der Deputation für Statistik
  • No. 13. Bericht über die städtische Armenpflege
  • No. 14. Bericht der Stiftungs-Deputation
  • No. 15. Bericht der Armendirektion, Abtheilung für die Waisenverwaltung
  • No. 16. Bericht über die Verwaltung des Friedrich Wilhelms-Hospitals und der Siechen-Anstalten
  • No. 17. Bericht der Deputation für die städtische Kranken-Anstalten und die Öffentlichen Gesundheitspflege
  • No. 18. Bericht der Deputation für die städtische Irrenpflege
  • Anlage: Anlage I zum Bericht der Deputation für die städtischen Kranken- Bericht der Deputation für die städtische Kranken-Anstalten und die öffentlichen Gesundheitspflege für das Jahr 1898/99. Aerztlicher Bericht über das städtische allgemeine Krankenhaus im Friedrichshain
  • Anlage: Anlage II zum Bericht der Deputation für die städtischen Kranken-Anstalten und die öffentliche Gesundheitspflege für das Jahr 1898/99. Aerztlicher Bericht über das städtische Krankenhaus Moabit
  • Anlage: Anlage II zum Bericht der Deputation für die städtischen Kranken-Anstalten und die öffentlicher Gesundheitspflege für das Jahr 1898/99. Aerztlicher Bericht das städtische Krankenhaus Moabit
  • Anlage: Anlage III zum Bericht der Deputation für die städtischen Kranken-Anstalten und die öffentliche Gesundheitspflege für das Jahr 1898/99. Aerztlicher Bericht über das städtische Krankenhaus am Urban
  • Anlage: Anlage IV zum Bericht der Deputation für die städtischen Kranken-Anstalten und die öffentliche Gesundheitspflege für das Jahr 1898/99. Aerztlicher Bericht über das städtische Krankenhaus Gitschinerstr. Nr. 104|5
  • No. 19. Bericht über die städtische Heimstätten für Genesende
  • No. 20. Bericht über die städtischen Badeanstalten
  • No. 21. Bericht über die Verwaltung der Gemeinde-Friedhöfe
  • No. 22. Bericht über die Verwaltung des Arbeitshauses und des Arbeitshaus-Hospitals in Rummelsburg
  • No. 23. Bericht über die Verwaltung des städtischen Obdachs, der II. städtischen Desinfektions-Anstalt und der Station für Geschlechtskranke
  • No. 24. Bericht über die Friedrich Wilhelms-Anstalt für Arbeitsame und die damit verbundene v. Biedersee-Stiftung
  • No. 25. Bericht der Deputation zur Verwaltung des Gesinde-Belohnungs- und Unterstützungs-Fonds
  • No. 26. Berichte über die Alterversorgungs-Anstalten und Hospitäler städtischen Patronats
  • No. 27. Bericht der Abtheilung für Invaliditäts- und Altersversicherungssachen
  • No. 28. Bericht über die städtische Sparkasse
  • No. 29. Bericht der Gewerbe-Deputation des Magistrats und des Magistrats-Kommissars für die Orts und Betriebs-Krankenkassen
  • No. 30. Bericht über das Gewerbegericht zu Berlin
  • No. 31. Bericht über die städtische Bau-Verwaltung
  • No. 32. Bericht der Oertlichen Straßenbau-Polizei-Verwaltung
  • No. 33. Bericht der städtischen Verkehrsdeputation
  • No. 34. Bericht über das städtische Straßenreinigungswesen
  • No. 35. Bericht der Deputation des Magistrats zur Beschaffung der Schreibmaterialien
  • No. 36. Bericht der Deputation zur Beschaffung der Brennmaterialien
  • No. 37. Bericht über die städtischen Markthallen
  • No. 38. Bericht über den städtischen Vieh- und Schlachthof sowie die städtische Fleischschau
  • No. 39. Bericht über die Verwaltung der städtischen Wasserwerke
  • No. 40. Bericht der Deputation für die städtischen Kanalisationwerke und Rieselfelder
  • No. 41. Bericht über die städtischen Gaswerke
  • No. 42. Bericht der städtischen Feuer-Sozietät
  • No. 43. Bericht über die Verwaltung der Feuerwehr und des Telegraphen

Full text

Nr. 30. Gewerbegcricht. 
9 
»liegen widerrechtlicher Ausstellung des Zeugnisses und wegen gesetz- 
widriger Eintragung in daS Arbeitsbuch mit Schadensansprüchen 
beim Gewerbegerictit vorstellig wurden. Um Abweisungen der Arbeiter 
künftig zu verhüten, soll Artikel II des Entwurfes der Novelle eben 
falls Abhilfe schaffen. Denn die Worte: „über Entschädigungsansprüche 
ans gesetzwidrigen Eintragungen in Arbeitsbücher, Zeugnisse;c." be 
treffen, wie wir erfahren, auch das Arbeitsbuch und das Zeugniß. 
Wir sind uns aber nicht darüber klar geworden, an welche sonstigen 
gesetzwidrigen Eintragungen in Arbeitsbücher re. bei Abfassung des 
Artikels II gedacht worden ist. Man wird auch hier nicht umhin 
können, den Sinn der Gesetzesstelle zu deklariren. In dem Bericht 
der VII. Kommission ffndet man nichr eine Auskunft, welche Zweifel 
zu zerstreuen vermöchte. 
Wir kommen nunmehr zum Artikel III des Entwurfs der No 
velle. Er enthält in der Hauptsache das Ersorderuiß, daß die Ge 
meindebehörde, ohne Anträge der Betheiligten abzuwarten. Wahllisten 
anzufertigen hat. 
Die Vorschriften für die Wahl der Beisitzer des Gewerbegerichis, 
insbesondere für die Aufstellung der Wahllisten sind bisher in den 
8§ 12 ff. des Gesetzes betreffend die Gewerbegerichte und — so weit 
das Berliner Gewerbegericht in Betracht kommt — ferner in den 
W 13 ff. des erlassenen Ortsstatuts für die Stadt Berlin enthalten. 
Zunächst muß die beklageuswerthe Thatsache hervorgehoben 
werden, daß die Wahlen bei den Arbeitgebern in Berlin, wie überall 
im Allgemeinen recht theilnahmlos verlaufen. Der emsigen Agitation 
des Berliner Arbeitgeberbeisitzerverbandes ungeachtet haben das letzte 
Mal von den eingetragenen Arbeitgebern nur 68 pCt. gestimmt. 
Auch bei den Arbeitnehmern ist nicht die Rührigkeit wie in früheren 
Jahren zu verzeichnen. Es stimmten von den eingetragenen Arbeit 
»ehmern nur rund 80 pEt. Diese Resultate sind immerhin noch 
so günstige, weil wir in Berlin sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer 
in Verbänden vereinigt finden, von denen aus die Wahlarbeit 
besorgt wird. 
Die Wahlarbeit stellt an die Organisationen beider Jnteressenten- 
gruppen große Anforderungen. So hat der hiesige Arbeitgeberbeisitzer 
verband für die Wahlen 1898 ea. 60 000 Briefe an Arbeitgeber 
versandt. Dieselben enthielten die Aufforderung, entweder beim Vor 
sitzenden des Verbandes oder direkt bei dem städtischen Wahlbürean 
die Anmeldung zur Wallliste zu bewirken. Zur Bequemlichkeit der 
Wähler war sedem Briefe ein Formular zur Anmeldung beigefügt. 
Es gingen ein beim Vorsitzenden des Verbandes ca. 9 000 Anmel 
dungen, beim Wahlbürean i'Q. 3 000. Von den Anmeldungen war 
eine nicht geringe Anzahl imgiltig, da die Anmeldenden als Jnnungs 
meister oder aus anderen Gründen nicht wahlberechtigt waren. Die 
Normirung der Kandidaten findet, soweit sie Arbeitgeber betrifft, 
statt in den vom Arbeitgeberbeisitzerverbande einberufenen Bersamm 
hingen. 
Von den Arbeitnehmern sind nach unseren Ermittelungen vor 
der letzten Wahl ca. 1 1 / 2 Millionen Flugblätter vertheilt worden. Die 
Verlheilnng dieser Blätter geschah an drei verschiedenen Zeitpunkten 
Das erste Flugblatt verbreitete sich über die Gewerbegerichtswahlen 
im Allgemeinen und über die Nothwendigkeit der Betheiligung der 
Arbeitnehmer an den Wahlen. Alsdann erfolgte in einem zweiten 
Flugblatt die Aufforderung zur Eintragung in die Wählerlisten. End 
lich enthielt das dritte Flugblatt den Hinweis darauf, wo und wann 
die Wahl stattfinden werde. Ucberdies wurden mehrere Male im 
sozialdemokratischen Organ „Vorwärts" die Kandidatenliste und die 
Bezirke, in denen zu wählen war, veröffentlicht. Die Feststellung 
der Kandidaten liegt den Gewerkschaften ob. Die Einsammlung der 
Anmeldungen zur Wahlliste besorgen bei den Arbeitnehmern viele 
Hände, während die Arbeitgeber für diese Thätigkeit leider nur wenige 
Personen zur Verfügung haben. 
Beide Theile, Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, müssen also bis jetzt 
ein ziemlich lästiges und kostspieliges Verfahren einhalten, um die 
Wähler zur Wahlurne zu bringen. Hierbei ist nicht zu vergessen, 
daß, wie der Abgeordnete Trimborn zutreffend geschildert hat, der 
Regel nach erst auf Grund einer Legitimation die Eintragung in die 
Wählerlisten bewirkt wird. Besonders von dem Arbeiter muß dies 
peinlich empfunden werden, da er nach dem Berliner Statut die Be 
scheiuigung von seinem Arbeitgeber sich ausstellen lassen muß. Das 
bisherige Verfahren führt dazu, daß bei der Wahl selbst viele Ge- 
werbetreibende, welche sich für wahlberechtigt halten, zurückgetviesen 
werden müssen. Der Abgeordnete Jaeobskötter hat mit Recht aus 
geführt, daß es vielen Arbeitgebern nicht beizubringen ist, daß sie zur 
Ausübung ihres Wahlrechts vorher hingehen müssen, um sich durch die 
beanspruchte Eintragniig in die Wählerlisten erst ihres Rechtes zu ver 
gewissern. Für unsere Verhältnisse in Berlin ist das Urtheil jenes 
Abgeordneten richtig, daß solche Schwierigkeiten die bedauerliche 
Lauigkeit bei den Wahlen mit hervorrufen. Wie wenig eingehend 
die hiesigen Arbeitgeber sich um die Gewerbegerichtswahlen 
kümmern, erhellt auch aus dem Umstande, daß noch weit über den 
Anmeldungstermin hinaus Anmeldungen zur Wahl dem Arbeit 
geberverband zugingen. Ein Gleiches läßt sich durch das Wahlbürean 
koustatireu. Die in Aussicht genommene Zusatzbestimmung zum § 18 
des Gewerbegerichtsgesetzes wird, so hoffen wir, für die vorhandenen 
Uebelslände Abhilfe bringen. Wenn den Wählern die Wahl bequemer 
gemacht wird, so glauben mir aus eine größere Betheiligung der Ge 
werbetreibenden bei den Wahlen rechnen zu können, zumal alsdann 
die für die Wahlen thätigen Organisationen ihr Augenmerk zumeist 
nur auf die Ausübung der Wahl seitens der Interessenten zu richten 
haben. Bei Berathung der VII. Kommission wurde der Gesetzesvor 
schlag mit dem Hinweis bekämpft, daß die Einführung von Wähler 
listen nicht überall erforderlich erscheine, und daß sie da, wo dies der 
Fall sei, schon durch Ortsstatuten vorgeschrieben werden könnte. Es 
wurde entgegnet, „daß der Schwerpunkt des Antrages nicht sowohl 
in der Einführung von Wählerlisten, sondern darin liegt, daß der 
Wähler in dieselben von Amtswegen eingetragen werde, ohne 
eine besondere Bescheinigung über seine Wahlberechtigung beibringen 
zu müssen. Soviel bekannt, würde letztere heule auch da verlangt, 
wo Wahllisten beständen und zwar als Vorbedingung für die Ein 
tragung in dieselben. Gerade dies sei es, was der Antrag besei 
tigen wolle. 
Leicht wird der Gemeindebehörde freilich die Aufstellung der 
Wahllisten nicht werden, wenn sie nur auf die Polizeibehörden und 
die Krankenkassen angewiesen sind. Aus den Mittheilungen der 
Krankenkassen k. kann die Qualität der Wähler tob sie Arbeitgeber 
oder Arbeiter, oder ob sie überhaupt wahlberechtigt sind) genau nicht 
festgestellt werden. Wir bemerken hierzu, daß viele Arbeiter bei freien 
Hilfskassen und bei Zwangskaffen, also doppelt versichert sind. Be 
sonders wenn sie Selbstversicherer sind, ist nicht zu ermitteln, ob sie 
als Arbeitnehmer zu betrachten sind. Bei manchen Ortskrankenkaffen 
sind sowohl Jiinnngsarbeiter wie Arbeiter von nicht zu einer Innung 
gehörigen Arbeitgebern versichert. Die Kassen halten dies nicht aus 
einander, sodaß sich nicht erkennen läßt, ob ein Arbeiter dem Gewerbe 
gericht oder dem Jnnungsschiedsgericht untersteht. 
Die Vorschrift, daß Polizeibehörden und Krankenlasien den Ge 
meindebehörden Auskunft in Wahlangelegenheilen zu ertheilen haben, 
dürfte im Uebrigen nur für kleinere Städte -zweckdienlich sein. Städte, 
wie Berlin, welche ein gut sunktionirendes Wahlbürean besitzen, 
werden sich mehr auf ihre Personenblätter verlassen können, wie auf 
Berichte der Polizeibehörden und der Kassen. Das Berliner Wahl- 
büreau verfährt unter Anderem so, daß es nach den von ihm ge 
führten Perfonenblättern die Veranlagung zur Gewerbesteuer feststellt. 
Die Staudesbezeichnung (Arbeitgeber oder Arbeitnehmers wird nach 
den Eintragungen in die Staatseinkommensteueraufnahmelisten jähr 
lich berichtigt. 
Nur auf Grund dieser Persoiieudlätter, zu deren Vollständigkeit 
andere Behörden als das Wahlbürean so gut wie nichts beitragen, 
wurden bei den letzten Gewerbegerichtswahlen 2 593 zur Wahl An 
gemeldete als nicht wahlberechtigt festgestellt. 
Endlich sei betont, daß Nachtragungeu bis zum Tage vor der 
Wahl wohl undurchführbar sein dürften, weil die Prüfung hin 
sichtlich der Wahlfähigkeit und die Aufstellung von Abstimmungslisten 
einen bedeutenden Zeitaufwand, wenigstens für Berlin, erfordert. 
Sobald die Listen ausgeleget» haben und abgeschlossen sind, muß mir 
den Vorarbeiten für die Wahlen begonnen werden. Zweckmäßig er 
scheint es jedoch, Anträge auf Nachtragung bis zum Schluß der Aus- 
legefrist der Listen zu berücksichtigen. 
Wenn man, veranlaßt durch die Novelle, an die Verbesserung 
des Wahlverfahrens herangeht, möchten wir darauf aufmerksam 
machen, daß die Praxis die Nothwendigkeit ergeben hat, in dem Ge 
Werbegerichtsgesetz den Begriff des Arbeitgebers aufzustellen, um die 
noch zu erwähnenden Unzuträglichkeilen für spätere Zeilen zu ver 
meiden. Der Vorsitzende des Verbandes der Arbeitgeberbeisitzer zu 
Berlin fühlt sich beschwert, daß zufolge der ungenügenden Abgrenzung 
des Begriffes des Arbeitgebers von dem des Arbeitnehmers im 
Berliner Ortsstatut „bis zur letzten Wahl 10 pCt. der Arbeitgeber 
beisitzer aus dem Stande der Arbeitervertreter hervorgegangen sind". 
Der Magistrat zu Berlin fordert, wie wir bereits oben gesehen, zum 
Ausweis als Arbeitgeber bei den Wahlen die Bescheinigung über die 
nach § 14 der Gewerbeordnung erfolgte Anmeldung des Gewerbe 
betriebes oder die letzte Quittung über Zahlung der Gewerbesteuer. 
Dies scheint dem Beschwerdeführer nicht richtig. Er vertritt denselben 
Standpunkt wie der Magistrat zu Frankfurt a. O., daß nämlich nach 
dem Gesetz nur derjenige Arbeitgeber sei, welcher mindestens einen 
Arbeiter dauernd beschäftige resp. zu beschäftigen pflege. Nach dieser 
Richtung hin verlohnt es sich der Mühe, Kenntniß zu nehmen von 
dem die Ansicht des Magistrats zu Frankfurt a. O. billigenden Be 
schlusse des Frankfurter Bezirksausschusses und von dem Aufsätze des 
früheren Berliner Gewerberichters Schmieden Beide kommen zu 
dem Ergebniß, daß bei jedem einzelnen Unternehmer ermittelt werden 
müsse, ob er wirklich „Arbeit giebt", d. h. ob er in der Regel Arbeit 
nehmer beschäftigt. Es wird von Schmieder nicht verschwiegen, daß 
man ilicht immer einen strikten Nachweis erfordern könne, da sonst in 
großen Städten eine geradezu nicht zu bewältigende Arbeit für die 
Magistrate bei Ausstellung der Listen entstehe. Er schlägt vor, die 
Schmierigkeit dadurch zu heben, daß man solche Unternehmer, welche 
notorisch Gehilfen beschäftigen, ohne Weiteres eintrage und bei den 
übrigen sich mit einer Glaubhaftmachung im Sinne der Zivilprozeß 
ordnnng begnüge.
	        

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