Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 1907 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Full text: Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Charlottenburg (Public Domain) Ausgabe 1907 (Public Domain)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Periodical

Creator:
Berlin (West). Abgeordnetenhaus
Title:
Drucksache / Abgeordnetenhaus von Berlin
Publication:
Berlin: Abgeordnetenhaus, 1951-1990 - 1990
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2024
Dates of Publication:
Wahlper. 1.1951/54 - 11.1989/90,1224(2.Okt.)
Note:
Gesehen am 11.08.2023
Online-Ausgabe$bBerlin$cZentral- und Landesbibliothek Berlin$d2024$eOnline-Ressource$mWahlper. 1.1951/54 - 11.1989/90,1224(2.Okt.)$7d19511990
Supplement: Berlin: Umweltschutz-Bericht
Supplement: Berlin: Dokumentation der Materialien des Abgeordnetenhauses von Berlin
Vorher Drucksachen der Stadtverordnetenversammlung von Berlin / Berlin
Vorher Mitteilungen des Präsidenten / Berlin
Vorher Reden des Senators für Finanzen ... vor dem Abgeordnetenhaus von Berlin anläßlich der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans von Berlin für das Rechnungsjahr ... sowie der Finanzplanung von Berlin / Berlin
ZDB-ID:
3164558-6 ZDB
Succeeding Title:
Drucksache
Keywords:
Geschichte 1951-1990 ; 43186-2 Berlin (West). Stadtverordnetenversammlung ; Zeitschrift ; Amtliche Publikation ; Quelle
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
Collection:
State,Politics,Administration,Law
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1965
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2024
Note:
Drucksache 1152 Seite 66 fehlt in Druckvorlage
Berlin:
B 758 Staat. Politik. Verwaltung: Stadtparlamente
DDC Group:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15502602
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 758 AbgH 6
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
Collection:
State,Politics,Administration,Law

Issue

Title:
Nr. 1082, 17. September 1965

Contents

Table of contents

  • Bericht über die Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten der Stadt Charlottenburg (Public Domain)
  • Ausgabe 1907 (Public Domain)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis
  • Text
  • Anhang
  • Sachregister

Full text

211 
§ 12. 
Für jede» Krieg, an welchem ein Beamter im preußischen oder im Rcichshccr oder in der preußischen 
oder Kaiserlichen Marine oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen teilgenommen hat, wird dcinselbcn zu der 
wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr zugerechnet; jedoch ist für mehrere in ein Kalenderjahr sollende Kriege 
die Anrechnung nur eines Kriegsjahres zulässig. 
Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen Voraussetzungen bei Kriegen 
von längerer Dauer mehrere Kricgsjahrc anzurechnen sind, welche militärische Unternehmung als ein Krieg im 
Sinne dieses Statuts anzusehen und welche Zeit als Kriegszeit zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung oder 
Demobilmachung stattgesunden hat, dafür ist die nach 8 17 und 8 7 der Reichsgesctze vom 31. Mai 1906 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 565 und 593) in jedem Falle ergehende Bestimmung des Kaisers maßgebend. 
Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber durch Königliche oder Kaiserliche Erlasse 
gegebenen Bestimmunaen. 
8 13. 
Die Entscheidung darüber, ob ein seine Versetzung in den Ruhestand nachsuchender Beamter 
dienstunfähig ist, und zu welchem Zeitpunkte dem Antrage eines Beamten auf Versetzung in de» Ruhestand* 
stattzugeben ist, sowie die Entscheidung darüber, ob und welches Ruhegehalt einem Beamten bei seiner Ver 
setzung in den Ruhestand zusteht, erfolgt durch Gemeindebeschluß. 
§ 14. 
Auf Beschwerde gegen diese Entscheidung beschließt der Bezirksausschuß. Die Beschlußfassung 
erfolgt, soweit sie sich auf die Frage erstreckt, welcher Teil des Dicnstcinkommens als Gehalt anzusehen ist, vor 
behaltlich der den Beteiligten innerhalb 2 Wochen bei dem Bezirksausschuß gegeneinander zustehenden Klage 
inr Verwaitungsstreitverfahren. Im übrigen findet gegen den Beschluß des Bezirksausschusses binnen einer 
Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Zustellung desselben die Klage im ordentlichen Rechtswege statt. Die 
Beschlüsse sind vorläufig vollstreckbar. 
8 15. 
Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den Antrag oder mit ausdrücklicher Zu 
stimmung des Beamten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dcni Ablause des Vierteljahres ein, welches 
auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand und 
die Höhe des ihm etwa zustehenden Ruhegehalts (8 13) bekannt gemacht worden ist. 
8 16. 
Die Ruhegehälter tverden für jedes Kalendervierteljahr im voraus in einer Summe gezahlt. 
8 17. 
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehaltes kann weder abgetreten noch verpfändet werden. 
In Ansehung der Beschlagnahme des Ruhegehalts sind die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen 
maßgebend. 
8 18. 
Das Recht auf den Bezug des Ruhegehalts ruht: 
1. wenn ein Ruhegehaltsempfängcr die deutsche Reichsangchörigkeit verliert, bis zu etwaiger 
Wiedererlangung derselben: 
2. wenn und so lange ein Ruhegehaltsempfängcr im Staats- oder Kommunaldienst ein Dienst- 
cinkonrmen oder ein neues Ruhegehalt bezicht, insoweit als der Betrag des neuen Einkommens 
unter Hinzurechnung des zuvor erdicnten Ruhegehalts den Betrag des von dem Beamten vor 
der Versetzung in den Ruhestand bezogenen Diensteinkommcns übersteigt. 
Als Staatsdienst im Sinne dieser Vorschrift gilt außer dem Militär- und Gendarmerie- 
dienste jede Anstellung oder Beschäftigung als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten 
im Dienste eines Bundesstaates, eines deutschen Kommunalverbandes, der Versicherungs 
anstalten für die Invalidenversicherung und ständischer oder solcher Institute, welche ganz oder 
zum Teil aus Mitteln eines Bundesstaates oder eines deutschen Kommunalverbandes unter 
halten werden. 
Bei Berechnung des früheren und des neuen Diensteinkommens sind diejenigen Beträge, 
welche für die Bestreitung von Repräsentations- oder Dienstaufwandskosten sowie zur Ent 
schädigung für außergewöhnliche Teuerungsverhältnisse gewährt werden, und die Ortszulagen 
der Auslandsbeamtcn nicht in Ansatz zu bringen; die Dienstwohnung ist mit dem pensions 
fähigen oder sonst hierfür festgesetzten Werte, der Wohnungsgeldzuschuß oder eine dcm- 
entsprechende Zulage mit dem pensionsfähigen Betrage oder, sofern er nicht pensionsfähig ist, 
mit dem Durchschnittssatz anzurechnen. Ist jedoch bei dem neuen Diensteinkommen der 
wirkliche Betrag des Wohnungsgeldzuschusses oder der Zulage geringer, so ist nur dieser 
anzurechnen. 
8 19. 
Ein Ruhegehaltsempfängcr, welcher in eine an sich zu Ruhegehalt berechtigende Stellung im 
Dienste der Stadt Charlottenburg wieder eingetreten ist, erwirbt für den Fall des Zurücktretens in den Ruhe 
stand den Anspruch auf Gewährung einer nach Maßgabe seiner nunmehrigen verlängerten Dienstzeit und des 
in der neuen Stellung bezogenen Dicnstcinkommens berechneten Ruhegehalts nur dann, wenn die neu- 
hinzutretcnde Dienstzeit wenigstens 1 Jahr betragen hat. 
Neben einem hiernach neu berechneten Ruhegehalt ist das alte Ruhegehalt nur bis zur Erreichung 
desjenigen Ruhcgehaltsbctragcs zu zahlen, welcher sich für die Gcsamtdienstzeit aus dem der Festsetzung des 
alten Ruhegehalts zugrunde gelegten Dienstcinkommcn ergibt. 
Dasselbe gilt, wenn ein Ruhegehaltsempfängcr im Staatsdienst im Sinne der Vorschrift in 8 18 
Abs. 2 ein Ruhegehalt crdicnt. 
8 20. 
Die Einziehung, Kürzung oder Wicdergewährung des Ruhegehaltes auf Grund der Bestimmungen 
in den 88 18 und 19 tritt mit dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf das eine solche Veränderung 
nach sich ziehende Ereignis folgt. 
Im Falle vorübergehender Beschäftigung in einem im 8 18 Nr. 2 bezeichneten Dienste gegen Tage 
gelder oder eine anderwcite Entschädigung wird das Ruhegehalt für die ersten 6 Monate dieser Beschäftigung 
unverkürzt, dagegen vom 7. Monat ab nur zu dem nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen 
Betrage gewährt. 
8 21. 
Nach Vollendung des 65. Lebensjahres kann jeder, welcher nach diesem Ortsstatut ruhcgehalts- 
berechtigt ist, wenn er seine Versetzung in den Ruhestand nicht selbst nachsucht, nach 88 13 und 14 dieses Orts- 
* Ob ein seine Versetzung in den Ruhestand nachsuchender Beamter dienstunfähig ist,, und zu 
wclcheut Zeitpunkte dem Antrage eines Beamten auf Versetzung in den Ruhestand stattzugeben ist, darüber 
4 
hat der Magistrat allein zu befinden (Gemeindebeschluß vom Juni 1904.) 
27*
	        

Downloads

Downloads

Full record

TOC

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Volume
8 / 1,157
Volume
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.