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Ergänzungen zur Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)

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Full text: Ergänzungen zur Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)

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Monograph

Author:
Braun, Max
Title:
Adolf Stoecker / von Max Braun
Publication:
Berlin: Verlag der Vaterländischen Verlags- und Kunstanstalt, 1912
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2024
Scope:
286 Seiten
Berlin:
B 252 Biographie: Einzelbiographien und Familienbiographien
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15495236
Collection:
Berlinerinnen,Berliner
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 252 Stoeck 1 a
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Preface

Title:
Aus dem Vorwort der ersten Auflagen

Contents

Table of contents

  • Ergänzungen zur Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)
  • Cover
  • Archiv des Siedlungsamts der Stadt Berlin. 1./N 1913 Nr. 6177
  • Verband Groß-Berlin Berlin NW. 23, Klopstockstr. 24 ; Handschriftliche Notiz: Bücher Verzeichnis No. 114
  • Title page
  • Verband Gross Berlin Bibliothek ; Deputation für das Siedlungs- und Wohnungswesen Berlin
  • Bekanntmachung
  • Contents
  • Baupolizei-Gebührenordnung für den Landespolizeibezirk Berlin
  • Die Bekanntgabe des Namens und der Wohnung des Eigentümers und des Bauunternehmers bei Neubauten
  • Benutzung von Austrocknungsöfen unter bewohnten Räumen
  • Anmeldung des Gewerbes als Bauunternehmer oder Bauleiter usw.
  • Abbruchunternehmer
  • Arbeiterfürsorge auf Bauten
  • Freihaltung der Ausgänge in Geschäfts- und Arbeitsräumen
  • Abänderung der §§ 37 Absatz 2 Ziffer 2 und 42 der Baupolizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897
  • Allgemeine Vorschriften für die Einrichtung gewerblicher Anlagen
  • Sonderanforderungen an Warenhäuser und an solche anderen Geschäftshäuser, in welchen größere Mengen brennbarer Stoffe feilgehalten werden
  • Grundsätze für die gewerbepolizeiliche Überwachung der Betriebe zur Herstellung von Zelluloid-Waren und der zugehörigen Lagerräume
  • Grundsätze für die an Zelluloid-Lager (für Rohstoff, fertige Waren und Abfälle) zu stellenden Anforderungen
  • Einrichtung von Stallungen unter zu dauerndem Aufenthalt bestimmten Räumen
  • Aufbewahrung und Lagerung von Brennmaterialien und Nutzholz
  • Benutzung von Koksöfen
  • Ältere Baupolizeiverordnungen welche zur Zeit noch in Gültigkeit sind
  • Alphabetisches Sachregister
  • Advertising
  • Cover back
  • ColorChart

Full text

30 
diese Wohnungen und Räume, abgesehen von den gemäß 
Ziffer 183 anzulegenden notwendigen Treppen, noch be— 
sondere, mit Verkaufs- oder Lagerräumen nicht in Ver— 
bindung stehende, ins Freie führende Treppen haben. 
Außerdem bleibt dem pflichtmäßigen Ermessen der Poli— 
zeibehörde überlassen, zu fordern, daß derartige Woh— 
nungen und Räume durch feuerfeste Wände und Decken 
von den dem Verkehr des Publikums dienenden Räumen 
zu trennen sind. 
16. Die für die Entleerung in Betracht kommenden 
Türen müssen nach außen aufschlagen und leicht beweglich 
eingerichtet sein. Kanten- und Schubriegel sind unzu— 
läfsig; der Verschluß muß von innen leicht zu öffnen sein. 
17. Vorhänge an den nach Treppen und Ausgängen 
führenden Türen sind unzulässig. Zur Verhinderung von 
Zug dürfen daselbst Windfänge angebracht werden. Durch 
Türflügel in geöffnetem Zustande darf der Verkehr in 
Korridoren, Treppenräumen usw. nicht behindert, auch 
dürfen die Treppenhäuser nicht über die freie Treppen— 
laufbreite hinaus beschränkt werden. 
18. Türen und ihre Verschlüsse müssen stets leicht 
gangbar sein. 
19. Ausgänge sind als solche mit großer, leicht les— 
barer Schrift kenntlich zu machen. Die nächsten Wege zu 
ihnen und die Breiten dieser Wege sind polizeilich fest— 
zulegen; diese Wege sind dauernd offen zu halten und 
durch in die Augen fallende Richtungspfeile zu bezeichnen. 
20. Hinter durchbrochenen Brüstungen von Galerien 
von Lichthöfen muß zur Verhütung der Übertragung von 
Feuer von einem Geschoß zum andern ein von der größ— 
kten Ausladung des Brüstungsgesimses ab gerechnet min— 
destens 1,0 m breiter durchgehender Raum von allen 
Gegenständen frei bleiben; im J. Stockwerk dürfen brenn— 
bare Gegenstände — abgesehen von stark verglasten 
Kästen und hölzernen Auslage- oder Geschäftstischen — 
innerhalb 2,00 m Abstand von durchbrochenen Brüstungen 
oder von der größten Ausladung der Brüstungsgesimse 
nicht aufgestellt werden. Falls die Durchbrechungen von
	        

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