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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Urheber (Körperschaft):
Deutsche Niles-Werkzeugmaschinen-Fabrik (Oberschöneweide)
Titel:
Deutsche Niles-Werkzeugmaschinen-Fabrik Oberschöneweide bei Berlin / Deutsche Niles-Werkzeugmaschinen-Fabrik (Oberschöneweide)
Ausgabe:
Ausgabe 3
Erschienen:
[Berlin]: [Verlag nicht ermittelbar], [1911?]
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2024
Umfang:
144 Seiten
Berlin:
B 850 Wirtschaft. Finanzen: Einzelne Firmen und Kombinate
Dewey-Dezimalklassifikation:
330 Wirtschaft
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15495453
Sammlung:
Wirtschaft, Verkehr, Stadtversorgung
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 850 Nil 2
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Gebrauchsanweisung für "Niles"-Hämmer

Kapitel

Titel:
Preßluft-Spantennieter

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1964 (Public Domain)
  • 14. Februar 1964
  • 18. Februar 1964
  • 24. Februar 1964
  • 5. März 1964
  • 9. März 1964
  • 3. April 1964
  • 7. April 1964
  • 11. Mai 1964
  • 7. Juli 1964
  • 12. August 1964
  • 1. September 1964
  • 28. September 1964
  • 4. November 1964
  • 19. November 1964
  • 30. Dezember 1964

Volltext

Vi1964 Seite 63 | Nr. 238 (3) Hat sich die Miete rückwirkend aus Gründen er- höht, welche die zum Haushalt rechnenden Familien- mitglieder nicht zu vertreten haben, so wird die Bei- hilfe auf Antrag, der innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden der Erhöhung zu stellen ist, rückwir- kend von dem Ersten des Monats an erstmalig gewährt, von dem an die erhöhte Miete zu zahlen ist. Dauer des Beihilfezeitraumes Die Mietbeihilfe wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt (Beihilfezeitraum). Ein kürzerer Beihilfezeit- raum kann z. B. in Betracht kommen, wenn bei Bewilli- gung der Mietbeihilfe bekannt ist, daß sich die Voraus- setzungen für die Bewilligung von einem bestimmten Zeitpunkt an ändern werden. 32 IX. Pflichten des Antragstellers, des Beihilfeempfängers und Dritter 33. Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht (1) Der Antragsteller ist verpflichtet, an der Aufklä- rung des Sachverhaltes mitzuwirken, der Vorausset- zung für die Bewilligung einer Mietbeihilfe ist; insbe- sondere hat er die erforderlichen. Angaben zu machen und die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel vorzulegen (z. B. Einkommensnachweis, Mietvertrag). (2) Der Beihilfeempfänger hat Änderungen der für die Bewilligung der Beihilfe maßgebenden Tatsachen und Verhältnisse, die zu einer Herabsetzung oder Entzie- hung der Beihilfe berechtigen, unverzüglich mitzutei- len, insbesondere eine Verminderung der Anzahl der zum Haushalt rechnenden Familienangehörigen, eine Änderung der Miete, die Beendigung des Mietverhält- nisses und Änderungen der Einnahmen. Amtshilfe Alle Behörden, insbesondere die Finanzbehörden und die Träger von Sozialleistungen, sind verpflichtet, der Miet- beihilfenstelle Auskunft über die ihnen bekannten Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse der zum Haus- halt rechnenden Familienmitglieder und über andere ihnen bekannte Umstände zu geben, wenn und soweit die Durchführung des Gesetzes über Wohnbeihilfen es erfordert. Auskunftspflicht Dritter (1) Die Arbeitgeber der zum Haushalt rechnenden Fa- milienmitglieder sind verpflichtet, der Mietbeihilfen- stelle über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitsstätte und über Arbeitsverdienst Aus- kunft zu geben. (2) Der Vermieter ist verpflichtet, der Mietbeihilfen- stelle über Höhe und Zusammensetzung der Miete, über Wohnfläche und Bezugsfertigkeit der Wohnung sowie über andere ihm bekannte das Mietverhältnis betref- fende Umstände Auskunft zu geben, soweit sie für die Festsetzung der Mietbeihilfen von Belang sind. (3) Dritte im Sinne der Nr. 41 Abs. 4 sind verpflich- tet, der Mietbeihilfenstelle Auskunft über Art und Höhe des Rechtsanspruchs, nach denen sie einem zum Haushalt rechnenden Familienmitglied Leistungen zu gewähren haben, zu geben. (4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen sind zur Auskunft nur verpflichtet, wenn und soweit die Durchführung des Gesetzes über Wohnbeihilfen es er- fordert. X. Verfahren 36. Zuständigkeit Für die Bearbeitung von Mietbeihilfen nach diesen Verwaltungsvorschriften sind die Bezirksämter von Berlin — Mietbeihilfenstellen — zuständig. Bescheid (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Mietbei- hilfe ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; sie ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 37. 38. 39. 40. 41. (2) Die Entscheidung über den Antrag soll in ange- messener Frist getroffen werden. Wird die Entschei- dung nicht innerhalb von drei Monaten nach der An- tragstellung getroffen, so ist die Mietbeihilfe in Härte- fällen vorläufig zu bewilligen. Empfangsberechtigter — Zahlungszeitraum (1) Die Mietbeihilfe wird an den Beihilfeberechtigten gezahlt. Sie kann mit dessen schriftlicher Einwilligung auch an den gezahlt werden, an den der Beihilfeberech- tigte die Miete oder das sonstige Nutzungsentgelt zu entrichten hat. (2) Die Mietbeihilfe wird in der Regel vierteljährlich im voraus gezahlt; Beihilfebeträge über 20 Deutsche Mark im Monat sollen monatlich gezahlt werden. Weitergewährung Die Mietbeihilfe ist nach Ablauf des Beihilfezeitraumes in der Regel für weitere zwölf Monate zu gewähren, wenn der Beihilfeempfänger dies bis zum Ende des ersten Monats nach Ablauf des Beihilfezeitraumes be- antragt hat und gegenüber den für die letzte Beihilfe- gewährung maßgebenden Tatsachen oder Verhältnissen eine Änderung nicht eingetreten und offensichtlich nicht zu erwarten ist. Im übrigen sind die Vorschriften über die erstmalige Gewährung einer Mietbeihilfe entspre- chend anzuwenden. Erhöhung, Herabsetzung und Entziehung (1) Ist gegenüber den für die letzte Beihilfegewährung maßgebenden Tatsachen oder Verhältnissen eine Än- derung eingetreten oder offensichtlich zu erwarten, so wird die Mietbeihilfe erhöht, herabgesetzt oder ent- zogen. (2) Die Mietbeihilfe wird mit Wirkung von dem Ersten des Monats an entzogen oder herabgesetzt, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen für ihre Ge- währung ganz oder teilweise entfallen sind. (3) Die Beihilfe darf wegen einer Erhöhung des Fa- milieneinkommens, die während des Beihilfezeitraumes eingetreten ist, nicht entzogen oder herabgesetzt wer- den, wenn sich das erhöhte Familieneinkommen gegen- über dem der Gewährung der Beihilfe zugrunde ge- legten Familieneinkommen um nicht mehr als fünf vom Hundert erhöht hat. (4) Im übrigen sind die Vorschriften über die erst- malige Gewährung einer Mietbeihilfe entsprechend an- zuwenden. Rückforderung überzahlter Mietbeihilfe (1) Beträge, die der Beihilfeempfänger zu Unrecht er- halten hat, sind zurückzuzahlen, wenn und soweit die ungerechtfertigte Gewährung vom Beihilfeempfänger zu vertreten ist. (2) Von der Rückforderung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies eine besondere Härte für den Beihilfeempfänger bedeuten würde oder daraus in unverhältnismäßigem Umfang Kosten oder Verwal- tungsaufwendungen entstehen würden. (3) Der Rückzahlungsanspruch soll gegen einen An- spruch auf künftige Mietbeihilfen aufgerechnet wer- den. Soweit nicht aufgerechnet werden kann (z.B. weil kein Anspruch auf Mietbeihilfe mehr besteht) oder nicht. freiwillig zurückgezahlt wird, werden die zurück- zuzahlenden Beträge im Wege des Verwaltungszwangs- verfahrens beigetrieben. (4) Hat ein zum Haushalt rechnendes Familienmit- glied Rechtsansprüche, nach denen ein Dritter Lei- stungen zu gewähren hat, kann durch eine Anzeige an den Dritten. bewirkt. werden, daß die Rechts- ansprüche in Höhe der Beträge, die der Beihilfeempfän- ger zu. Unrecht erhalten hat und zu.deren Erstattung er nach Absatz 1 verpflichtet ist, auf die Mietbeihilfen- stelle übergehen. Der Übergang wird nicht dadurch aus- geschlossen, daß der Anspruch des zum Haushalt rech- nenden Familienmitgliedes nicht der Pfändung unter- worfen ist. Der Zustimmung des Leistungsberechtigten bedarf es’ nicht.

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