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Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg vom 22. August 1898 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg vom 22. August 1898 (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg vom 22. August 1898 : mit Ausnahme des Teiles, welcher der Baupolizeiordnung vom 5. Dezember 1892 untersteht, für den mit dem Namen Plötzensee bezeichneten Teil des Forstgutsbezirks Tegel und für die Gemeinden Rummelsburg, Lichtenberg, Stralau, Deutsch-Wilmersdorf, Schöneberg, Tempelhof, Rixdorf und Treptow, soweit dieselben innerhalb der Berliner Ringbahn liegen
Ausgabe:
Dritte um die bis 1911 erlassenen weiteren Verordnungen vermehrte Auflage
Erschienen:
Berlin: Polytechnische Buchhandlung A. Seydel, 1911
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2024
Umfang:
84, 3, 4, 2 Seiten
Fußnote:
Enthält: Nachtrag 1913-1916
Berlin:
B 807 Recht. Justiz: Einzelne Rechtsgebiete
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15496684
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 807 Bau 25:1911
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Enthaltenes Werk

Titel:
Polizeiverordnung, betreffend Nachtrag zur Baupolizeiverordnung vom 26. März 1912. [24. November 1917]
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin

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  • Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg vom 22. August 1898 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Baupolizeiordnung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Titel I. Polizeiliche Anforderungen und Beschränkungen bei Bauten
  • § 1. Verbindung mit der Straße
  • § 2. Zulässige Bebauung der Grundstücke
  • § 3. Höhe
  • § 4. Zusammenhängende Haupthöfe (Hofgemeinschaft)
  • § 5. Entfernung zwischen Gebäuden
  • § 6. Konstruktion und Baustoffe
  • § 7. Massive Wände
  • § 8. Gebäude in Holzfachwerk
  • § 9. Schuppen, Buden usw.
  • § 10. Nichtbelastete Scheidewände
  • § 11. Decken
  • § 12. Dachdeckung
  • § 13. Vortretende Bauteile
  • § 14. Vortreten von Bauteilen über die Umfassungswände
  • § 15. Oeffnungen vor Gebäuden
  • § 16. Treppen
  • § 17. Lichtschachte
  • § 18. Feuerstätten
  • § 19. Verbindung der Feuerstätten mit den Schornsteinen
  • § 20. Schornsteine
  • § 21. Behälter für Abfall und Asche
  • § 22. Zu- und Ableitungsrohre
  • § 23. Wasserversorgung
  • § 24. Entwässerung
  • § 25. Badestuben und Bedürfnisanstalten
  • § 26. Viehställe
  • Titel II. Polizeiliche Prüfung und Aufsicht bei Bauten
  • § 27. Baupolizeiliche Genehmigung
  • § 28. Bauvorlagen
  • § 29. Bauscheine
  • § 30. Beginn der Bauarbeiten
  • § 31. Baugerüste und Bauzäune
  • § 32. Sicherungsmaßregeln bei der Bauausführung
  • § 33. Rohbauabnahme
  • § 34. Putzarbeiten
  • § 35. Genehmigung zu geringfügigen Anlagen
  • § 36. Abbruch von Gebäuden
  • Titel III. Besondere Bestimmungen für die Benutzung von Gebäuden
  • § 37. Zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmte Räume
  • § 38. Gewerbliche nicht unter § 16 der Reichsgewerbe-Ordnung fallende Betriebsstätten, stark besuchte Gebäude, Lagerräume
  • § 39. Gebrauchsabnahme
  • Titel IV. Allgemeine Bestimmungen
  • § 40. Anwendungen der vorstehenden Bestimmungen auf vorhandene Gebäude
  • § 41. Grenzveränderungen
  • § 42. Ausnahmen
  • § 43. Uebergangsbestimmungen
  • § 44. Strafen
  • Anlagen
  • Gebiete, in welchen nach § 2 Ziffer 1 der Bauordnung der zweite Grundstücksstreifen als zu 60/100 bebaubar in Rechnung gestellt wird
  • Polizeiverordnung für den Polizeibezirk Charlottenburg vom 7. Februar 1900, betr. die Anlegung von Vorgärten
  • Polizeiverordnung vom 2. April 1904
  • Bekanntmachung der kgl. Polizeidirektion Charlottenburg vom 14. März 1907
  • Sonderanforderungen an Warenhäuser und an solche anderen Geschäftshäuser, in welchen größere Mengen brennbarer Stoffe feilgehalten werden. Vom 2. November 1907. Herausgegeben vom Ministerium der öffentlichen Arbeiten
  • Polizeiverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren hergestellt werden, vom 3. Juni 1908
  • Polizeiverordnung über Arbeiterfürsorge auf Bauten
  • Baupolizeigebührenordnung für den Landespolizeibezirk Berlin
  • Bekanntmachung
  • Polizeiverordnung vom 24. Januar 1911
  • Polizeiordnung betreffend Nachtrag zur Baupolizeiverordnung vom 15. März 1910
  • Alphabetisches Sachregister
  • Nachträge zu einzelnen Baupolizei-Verordnungen für die Vororte von Berlin
  • Polizeiverordnung, betr. die Zulassung von Arbeitsräumen für Kunstmaler im Dachgeschoß. [5. November 1912]
  • Polizeiverordnung, betr. das Verbot von Öffnungen mit Glasverschlüssen in Brandmauern. [18. Oktober 1913] ; Polizeiverordnung, betr. Nachtrag zur Baupolizeiverordnung vom 5. Dezember 1892/24. August 1897 und der Baupolizeiverordnung vom 21. Februar 1903. [19. Juni 1912]
  • Polizei-Verordnung. [3. September 1909]
  • Polizeiverordnung betreffend das Kielgan'sche Villenviertel. [30. März 1914]
  • Polizeiverordnung betreffend einen Nachtrag zur Baupolizei-Verordnung vom 22. August 1898. [16. Juni 1908]
  • Polizeiverordnung betreffend die Abänderung der §§ 2 und 37 der Baupolizeiordnung für Charlottenburg usw. vom 22. August 1898. [5. Februar 1909]
  • Polizeiverordnung, betreffend einen Nachtrag zu den Baupolizeiverordnungen vom 22. August 1898 und vom 15. März 1910. [13. Juli 1910]
  • Polizeiverordnung. [3. Oktober 1912]
  • Nachtrag zur Baupolizeiverordnung für die Stadt Charlottenburg und die innerhalb der Ringbahn belegenen Vorortsbezirke vom 22. August 1898. [1. Oktober 1914]
  • Nachtrag zur Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg und die innerhalb der Ringbahn belegenen Vorortsbezirke vom 22. August 1898. [18. Januar 1915]
  • Nachtrag zur Baupolizeiverordnung für die Stadt Charlottenburg vom 22. August 1898. [23. September 1915]
  • Polizeiverordnung betreffend Abbrüche (Abbruchsverordnung). [28. Februar 1916]
  • Polizeiverordnung betreffend Nachtrag zur Baupolizeiordnung vom 22. August 1898. [30. Juni 1917]
  • Polizeiverordnung, betreffend Nachtrag zur Baupolizeiverordnung vom 26. März 1912. [24. November 1917]
  • Polizeiverordnung, betr. Nachtrag zur Baupolizeiordnung vom 22. August 1898. [11. Juli 1918]
  • Sonderausgabe des Amtsblatts der Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin, Nr. 13, 4. April 1923. Polizeiverordnung, betreffend Nachtrag zur Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg und die innerhalb der Ringbahn belegenen Vorortbezirke vom 22. August 1898. [24. März 1923]
  • Farbkarte

Volltext

! 
, . 
Polizeiverordnung, 
betreffend 
Nachtrag zur Baupolizeiverordnung vom 26. Mürz 1918. 
Auf Grund der 88, 6, 12 und 18 des Ge⸗ 
etzes über die Polizeiverwaltung, vom 
. März 1850 (G.S. S. 265), der 88 42, 
13, 187 und 139 des Gesetzes über die allge⸗ 
meine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 
G.S. S. 195), der 88 1 und 2 des Gesetzes 
dom 13. Juni 1900, betreffend die Polizei⸗ 
verwaltung in den Siadituenen Charlotten⸗ 
burg, Schöneberg und Neukölln (G.«S. 
S. 247), der, Gesetze über die Erweiterung 
des Landespolizeibezirks Berlin vom 27. März 
1907 (G.S. S. 37), vom 7. März 19808 
(G..S. S. 21) und' vom 23. Juni,, 1909 
(GeS. S. 535) erlasse ich nach Anhörung 
des Verbandsausschusses des Zweckverbandes 
Groß Berlin und mit Zustimmung des König— 
lichen Oberpräsidenten der Provinz Branden⸗ 
burg folgende Polizeiverordnung als Wenn 
zu der Baupolizeiperordnung vom 26. März 
1912 Amltsblatb vom 29. Maärz 1912): 
81. 
Die Ziffer 2 des 8 67 der Baupolizeiver⸗ 
ordnung vom 26. März 1912 exhält folgenden 
Zusaze“ sofern nicht in der Anlage anderweite 
Bestimmungen getroffen sind“. 
82. 
Die Ziffer 1 der Anlage, betreffend Gel— 
kungsbedeich und Bauklasseneinteilung, der 
Baupolizerverordnung vom 26. März 1912, 
erhäbt folgende Fassumg: 
J. Charlottenburg. 
—A. Das Gebiet, das begrenzt wird im 
Süden von der Spree, von der Hamburger 
und Lehrder Bahn und vom Neuen Verhin⸗ 
dungskangl, im Osten, Norden und Westen 
von der Gemarkungsgrenze. 
1. Geschlossene Bauweise: 
a) Das von den hecpen 43, 63, dem 
Platz K, den Straßen 57, 60 und dem 
tonnendamm umschlossene Gelände. Auf den 
Srundstücken zu beiden Seiten folgender 
Straßen: 
des Siemensdamms W ig des 
Platzes T, der Straße 49; des egeler 
Weges zwischen Ringbahn und Straße 43 
sowile auf der Nordseite des Nonnendamms 
bis zu einer Tiefe von 40 m, von der Bau⸗ 
— angerechnet, sind fünf Haupt— 
geschosse und eine Hohe der Vorderhäuser 
unbeschadet der Vorschriften des 8 15 
Ziffer 2 Absatz 1 und 2 —- von Mem 
zulässig. 
b) ,An den Straßen, 48, und 83 ein der 
aördlichen Baufluchtlinie gleichlaufender Ge⸗ 
ländestreifen von 40 mn Tiefe. 
2. Bauweise: 
a) Bauklasse C: 
Ein dem unter 1b genannten Gelände. 
streifen nördlich gleichlaufender Gelände⸗ 
itreifen von 50 in Tiefe. 
b) Bauklasse F: 
Das gesamte übrige Gebiet. Doch ist auf 
em Gelände 
J. südwestlich des Nonnendamms, 
2. oͤstlich der Straßen 60 und 73, 
3. zwis der Straße 37, dem Platz K und 
den Straßen, 63, 12 und 6o für Fabrik· 
bauten eine Bebauung nach Bauklasse J 
gemäß 8 67 Ziffer 2 zulässig. 
8. Das Gebiet, das begrenzt wird 
im Osten vom Neuen Fürstenbrunner Weg 
und seiner nach Norden bis zum Schnitt- 
punkt mit der Hamburger und, Lehrter 
Bahn gedachten eence Pernrenn 
im Ronden von der Hamburger und Lehrter 
Bahn, im Westen von der Gemarkungas— 
grenze, im Süden von der Spandauer 
Chaussee und der Straße Spandauer Berg. 
Offene Bauweise: 
a) Bauklasse A: 
Ein der nördlichen, Baufluchtlinie der 
Spandauer Chaussee und der Straße Span⸗ 
dauer Berg gleichlaufender Geländestreifen 
von 30 m Tiefe. 
b) Bauklasse 0: 
1. Ein nördlich dem Gebiet der Balas e A 
— Geländestreifen von 30 m 
Tiese. 
Das Gelände zwischen dem Neuen 
Fürstenbrunner Weg (und seiner nörd⸗ 
lichen Verlängerung) und einer Linie, 
welche im Abstand von 30 m nach Westen 
der, westlichen, Begrenzung des Grund⸗ 
stücks der Berliner Wesneehe und der 
Begräbnisplätze der Luisen- und der 
— 
— bis zum Schnittpunkt mit der 
Hamburger und Lehrter Bahn gleichläuft, 
——— 
plätze (siehe unter c). 
Das Gelände westlich einer Linie, ge⸗ 
vogkn von dem Schnitwpunkt der west— 
lichen Gemarkungsgrenze mit der süd⸗ 
lichen Grenze en Bahn einerseits 
und dem, Schnitwpunkt der westlichen 
Baufluchtlinie der Koburgallee mit der 
südlichen Baufluchtlinie der Spandauer 
Chaussee andererseits, soweit nicht das 
Gelände zu 2 und 3 gemäß Absatz a unter 
die Vorschriften der Bauflasse A fällt. 
c) Bauklasse F: 
Das gesamte übrige Gebiet. 
O. Der, Begrähnisplatz der Kaiser-Wil⸗ 
helm⸗Gedächtnis⸗Kirchengemeinde am Neuen 
Fürstenbrunner Weg, sowie die Begräbnis— 
plätze der ebenda, an 
der“ Königin-Elisabeth-Strahe und an der 
Guerickestraße. 
Offene Bauweise. Bauklasse F. 
In den ganzen unter A, B und G genannten 
Bebietsteilen mit Ausnahme des für Fabrik⸗ 
auten zugelassenen. unter A 2b qdenannten 
GBeländes 
dürfen, die Grundstücke im Gebiete der 
geschlossenen ree und der Bau⸗ 
klafse Anicht fiefer als 15,00 m, im Ge—⸗ 
biete der Bauklafsen C und Fenicht tiefer 
als 14m von der Baufluchtlinie mit 
Wohnhäusern in n nach hinten 
vorspringender dittelflügef bebaut 
werden, 
dürfen Hinter- und Quergebäude sowie 
Seitengebäude und Seitenluget. abge⸗ 
hen von Nebenanlagen (s. Ziffer 3) nicht 
rrichtet werden, 
ind Nebenanlagen nur bis zu einer Höhe 
bon 4mm bis zur Schnittfläche der Um—⸗ 
faffungswände mit der, Dachfläche und 
einer Firsthöhe von höchstens 6 m zu⸗ 
kässig. In ihnen dürfen keine selbstän— 
digen Wohnungen eingerichtet werden, 
4. dürfen Lichthöfe nicht angelegt werden, 
53. sind störende Anlagen (s. 8 48) verboten. 
83. 
De Polizeiverordnung tritt mit dem Tage 
hrer Verkündung in ne 
Perlin, den 16. Nopember 1917. 
Der Polizeipräsident. 
von Oppen. 
(763. III. 12.) 
Veröffentlicht am 24. November 1917 im 
Amtsblatt. Stück 47. S. 629. 
2
	        

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