Digitale Landesbibliothek Berlin Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg vom 22. August 1898 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg vom 22. August 1898 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Titel:
Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg vom 22. August 1898 : mit Ausnahme des Teiles, welcher der Baupolizeiordnung vom 5. Dezember 1892 untersteht, für den mit dem Namen Plötzensee bezeichneten Teil des Forstgutsbezirks Tegel und für die Gemeinden Rummelsburg, Lichtenberg, Stralau, Deutsch-Wilmersdorf, Schöneberg, Tempelhof, Rixdorf und Treptow, soweit dieselben innerhalb der Berliner Ringbahn liegen
Ausgabe:
Dritte um die bis 1911 erlassenen weiteren Verordnungen vermehrte Auflage
Erschienen:
Berlin: Polytechnische Buchhandlung A. Seydel, 1911
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2024
Umfang:
84, 3, 4, 2 Seiten
Fußnote:
Enthält: Nachtrag 1913-1916
Berlin:
B 807 Recht. Justiz: Einzelne Rechtsgebiete
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15496684
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 807 Bau 25:1911
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Enthaltenes Werk

Titel:
Polizeiverordnung betreffend Abbrüche (Abbruchsverordnung). [28. Februar 1916]
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg vom 22. August 1898 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Baupolizeiordnung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Titel I. Polizeiliche Anforderungen und Beschränkungen bei Bauten
  • § 1. Verbindung mit der Straße
  • § 2. Zulässige Bebauung der Grundstücke
  • § 3. Höhe
  • § 4. Zusammenhängende Haupthöfe (Hofgemeinschaft)
  • § 5. Entfernung zwischen Gebäuden
  • § 6. Konstruktion und Baustoffe
  • § 7. Massive Wände
  • § 8. Gebäude in Holzfachwerk
  • § 9. Schuppen, Buden usw.
  • § 10. Nichtbelastete Scheidewände
  • § 11. Decken
  • § 12. Dachdeckung
  • § 13. Vortretende Bauteile
  • § 14. Vortreten von Bauteilen über die Umfassungswände
  • § 15. Oeffnungen vor Gebäuden
  • § 16. Treppen
  • § 17. Lichtschachte
  • § 18. Feuerstätten
  • § 19. Verbindung der Feuerstätten mit den Schornsteinen
  • § 20. Schornsteine
  • § 21. Behälter für Abfall und Asche
  • § 22. Zu- und Ableitungsrohre
  • § 23. Wasserversorgung
  • § 24. Entwässerung
  • § 25. Badestuben und Bedürfnisanstalten
  • § 26. Viehställe
  • Titel II. Polizeiliche Prüfung und Aufsicht bei Bauten
  • § 27. Baupolizeiliche Genehmigung
  • § 28. Bauvorlagen
  • § 29. Bauscheine
  • § 30. Beginn der Bauarbeiten
  • § 31. Baugerüste und Bauzäune
  • § 32. Sicherungsmaßregeln bei der Bauausführung
  • § 33. Rohbauabnahme
  • § 34. Putzarbeiten
  • § 35. Genehmigung zu geringfügigen Anlagen
  • § 36. Abbruch von Gebäuden
  • Titel III. Besondere Bestimmungen für die Benutzung von Gebäuden
  • § 37. Zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmte Räume
  • § 38. Gewerbliche nicht unter § 16 der Reichsgewerbe-Ordnung fallende Betriebsstätten, stark besuchte Gebäude, Lagerräume
  • § 39. Gebrauchsabnahme
  • Titel IV. Allgemeine Bestimmungen
  • § 40. Anwendungen der vorstehenden Bestimmungen auf vorhandene Gebäude
  • § 41. Grenzveränderungen
  • § 42. Ausnahmen
  • § 43. Uebergangsbestimmungen
  • § 44. Strafen
  • Anlagen
  • Gebiete, in welchen nach § 2 Ziffer 1 der Bauordnung der zweite Grundstücksstreifen als zu 60/100 bebaubar in Rechnung gestellt wird
  • Polizeiverordnung für den Polizeibezirk Charlottenburg vom 7. Februar 1900, betr. die Anlegung von Vorgärten
  • Polizeiverordnung vom 2. April 1904
  • Bekanntmachung der kgl. Polizeidirektion Charlottenburg vom 14. März 1907
  • Sonderanforderungen an Warenhäuser und an solche anderen Geschäftshäuser, in welchen größere Mengen brennbarer Stoffe feilgehalten werden. Vom 2. November 1907. Herausgegeben vom Ministerium der öffentlichen Arbeiten
  • Polizeiverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren hergestellt werden, vom 3. Juni 1908
  • Polizeiverordnung über Arbeiterfürsorge auf Bauten
  • Baupolizeigebührenordnung für den Landespolizeibezirk Berlin
  • Bekanntmachung
  • Polizeiverordnung vom 24. Januar 1911
  • Polizeiordnung betreffend Nachtrag zur Baupolizeiverordnung vom 15. März 1910
  • Alphabetisches Sachregister
  • Nachträge zu einzelnen Baupolizei-Verordnungen für die Vororte von Berlin
  • Polizeiverordnung, betr. die Zulassung von Arbeitsräumen für Kunstmaler im Dachgeschoß. [5. November 1912]
  • Polizeiverordnung, betr. das Verbot von Öffnungen mit Glasverschlüssen in Brandmauern. [18. Oktober 1913] ; Polizeiverordnung, betr. Nachtrag zur Baupolizeiverordnung vom 5. Dezember 1892/24. August 1897 und der Baupolizeiverordnung vom 21. Februar 1903. [19. Juni 1912]
  • Polizei-Verordnung. [3. September 1909]
  • Polizeiverordnung betreffend das Kielgan'sche Villenviertel. [30. März 1914]
  • Polizeiverordnung betreffend einen Nachtrag zur Baupolizei-Verordnung vom 22. August 1898. [16. Juni 1908]
  • Polizeiverordnung betreffend die Abänderung der §§ 2 und 37 der Baupolizeiordnung für Charlottenburg usw. vom 22. August 1898. [5. Februar 1909]
  • Polizeiverordnung, betreffend einen Nachtrag zu den Baupolizeiverordnungen vom 22. August 1898 und vom 15. März 1910. [13. Juli 1910]
  • Polizeiverordnung. [3. Oktober 1912]
  • Nachtrag zur Baupolizeiverordnung für die Stadt Charlottenburg und die innerhalb der Ringbahn belegenen Vorortsbezirke vom 22. August 1898. [1. Oktober 1914]
  • Nachtrag zur Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg und die innerhalb der Ringbahn belegenen Vorortsbezirke vom 22. August 1898. [18. Januar 1915]
  • Nachtrag zur Baupolizeiverordnung für die Stadt Charlottenburg vom 22. August 1898. [23. September 1915]
  • Polizeiverordnung betreffend Abbrüche (Abbruchsverordnung). [28. Februar 1916]
  • Polizeiverordnung betreffend Nachtrag zur Baupolizeiordnung vom 22. August 1898. [30. Juni 1917]
  • Polizeiverordnung, betreffend Nachtrag zur Baupolizeiverordnung vom 26. März 1912. [24. November 1917]
  • Polizeiverordnung, betr. Nachtrag zur Baupolizeiordnung vom 22. August 1898. [11. Juli 1918]
  • Sonderausgabe des Amtsblatts der Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin, Nr. 13, 4. April 1923. Polizeiverordnung, betreffend Nachtrag zur Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg und die innerhalb der Ringbahn belegenen Vorortbezirke vom 22. August 1898. [24. März 1923]
  • Farbkarte

Volltext

Voljzeiverordnung 
betreffend Abbrüche (Abbruchsverordnung). 
Für den Landespolizeibezirk Berlin, bestehend aus 
den Stadtkreisen Berlin, Charlottenburg, Berlin⸗-Sch öne⸗ 
berg, Neukölln, Berlin-Wilmersdorf, Berlin⸗Lichtenberg 
und der Landgemeinde Berlin-Stralau nach Anhörung 
des Verbandsausschusses des Verbandes Groß-Berlin und 
unter Zustimmung des Königlichen Oberpräsidenten der 
—5 — Brandenburg ist folgende Polizeiverordnung 
erlassen: 
8 1. 1. Spätestens eine Woche vor dem Beginn 
des Äbbruchs eines Gebäudes ist der Baupolizeibehörde 
behufs Erteilung der Abbruchs-Erlaubnis (Abbruch- 
scheins) schriftlich Anzeige in zwei Stücken zu erstatten. 
Die Anzeige muß enthalten: 
1. die genaue Bezeichnung des Gebäudes, 
2. die Angabe, ob darin 
a) eiserne Fachwerks⸗Konstruktionen, 
— 
Beton 
vorhanden sind, 
3. Name, Stand und Wohnung des Abbruchunter⸗ 
nehmers. 
2. Vor Behändigung des Abbruchscheins darf mit 
dem Abbruch nicht begonnen werden. 
8 2. Uebertretungen dieser Polizeiverordnung 
werden, soweit nicht weitergehende Strafpvorschriften, ins⸗ 
besondere die 88 330 und 367 Ziffer 1215 des Reichs— 
strafgesetzbuchs vom 15. Mai 1871 Platz greifen, mit 
einer Geldstrafe bis zu 60 Mark, falls diese nicht bei— 
getrieben werden kann, mit Haft geahndet. 
8 3. Diese Polizeiverordnung tritt am Tage ihrer 
Veröffentlichung in Kraft. Die entgegenstehenden oder 
abweichenden Vorschriften der Baupolizeiverordnungen im 
Landespolizeibezirke Berlin werden aufgehoben. 
Berlin, den 28. Februar 1916. 
Der Polizeipräsident.
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Download der aktuellen Seite Vorschau Download der aktuellen Seite Klein Download der aktuellen Seite Mittel Download der aktuellen Seite Groß Download der aktuellen Seite Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viele Buchstaben hat "Goobi"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.