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Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg vom 22. August 1898 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg vom 22. August 1898 (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg vom 22. August 1898 : mit Ausnahme des Teiles, welcher der Baupolizeiordnung vom 5. Dezember 1892 untersteht, für den mit dem Namen Plötzensee bezeichneten Teil des Forstgutsbezirks Tegel und für die Gemeinden Rummelsburg, Lichtenberg, Stralau, Deutsch-Wilmersdorf, Schöneberg, Tempelhof, Rixdorf und Treptow, soweit dieselben innerhalb der Berliner Ringbahn liegen
Ausgabe:
Dritte um die bis 1911 erlassenen weiteren Verordnungen vermehrte Auflage
Erschienen:
Berlin: Polytechnische Buchhandlung A. Seydel, 1911
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2024
Umfang:
84, 3, 4, 2 Seiten
Fußnote:
Enthält: Nachtrag 1913-1916
Berlin:
B 807 Recht. Justiz: Einzelne Rechtsgebiete
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15496684
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 807 Bau 25:1911
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Titel I. Polizeiliche Anforderungen und Beschränkungen bei Bauten

Kapitel

Titel:
§ 1. Verbindung mit der Straße

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg vom 22. August 1898 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Baupolizeiordnung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Titel I. Polizeiliche Anforderungen und Beschränkungen bei Bauten
  • § 1. Verbindung mit der Straße
  • § 2. Zulässige Bebauung der Grundstücke
  • § 3. Höhe
  • § 4. Zusammenhängende Haupthöfe (Hofgemeinschaft)
  • § 5. Entfernung zwischen Gebäuden
  • § 6. Konstruktion und Baustoffe
  • § 7. Massive Wände
  • § 8. Gebäude in Holzfachwerk
  • § 9. Schuppen, Buden usw.
  • § 10. Nichtbelastete Scheidewände
  • § 11. Decken
  • § 12. Dachdeckung
  • § 13. Vortretende Bauteile
  • § 14. Vortreten von Bauteilen über die Umfassungswände
  • § 15. Oeffnungen vor Gebäuden
  • § 16. Treppen
  • § 17. Lichtschachte
  • § 18. Feuerstätten
  • § 19. Verbindung der Feuerstätten mit den Schornsteinen
  • § 20. Schornsteine
  • § 21. Behälter für Abfall und Asche
  • § 22. Zu- und Ableitungsrohre
  • § 23. Wasserversorgung
  • § 24. Entwässerung
  • § 25. Badestuben und Bedürfnisanstalten
  • § 26. Viehställe
  • Titel II. Polizeiliche Prüfung und Aufsicht bei Bauten
  • § 27. Baupolizeiliche Genehmigung
  • § 28. Bauvorlagen
  • § 29. Bauscheine
  • § 30. Beginn der Bauarbeiten
  • § 31. Baugerüste und Bauzäune
  • § 32. Sicherungsmaßregeln bei der Bauausführung
  • § 33. Rohbauabnahme
  • § 34. Putzarbeiten
  • § 35. Genehmigung zu geringfügigen Anlagen
  • § 36. Abbruch von Gebäuden
  • Titel III. Besondere Bestimmungen für die Benutzung von Gebäuden
  • § 37. Zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmte Räume
  • § 38. Gewerbliche nicht unter § 16 der Reichsgewerbe-Ordnung fallende Betriebsstätten, stark besuchte Gebäude, Lagerräume
  • § 39. Gebrauchsabnahme
  • Titel IV. Allgemeine Bestimmungen
  • § 40. Anwendungen der vorstehenden Bestimmungen auf vorhandene Gebäude
  • § 41. Grenzveränderungen
  • § 42. Ausnahmen
  • § 43. Uebergangsbestimmungen
  • § 44. Strafen
  • Anlagen
  • Gebiete, in welchen nach § 2 Ziffer 1 der Bauordnung der zweite Grundstücksstreifen als zu 60/100 bebaubar in Rechnung gestellt wird
  • Polizeiverordnung für den Polizeibezirk Charlottenburg vom 7. Februar 1900, betr. die Anlegung von Vorgärten
  • Polizeiverordnung vom 2. April 1904
  • Bekanntmachung der kgl. Polizeidirektion Charlottenburg vom 14. März 1907
  • Sonderanforderungen an Warenhäuser und an solche anderen Geschäftshäuser, in welchen größere Mengen brennbarer Stoffe feilgehalten werden. Vom 2. November 1907. Herausgegeben vom Ministerium der öffentlichen Arbeiten
  • Polizeiverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren hergestellt werden, vom 3. Juni 1908
  • Polizeiverordnung über Arbeiterfürsorge auf Bauten
  • Baupolizeigebührenordnung für den Landespolizeibezirk Berlin
  • Bekanntmachung
  • Polizeiverordnung vom 24. Januar 1911
  • Polizeiordnung betreffend Nachtrag zur Baupolizeiverordnung vom 15. März 1910
  • Alphabetisches Sachregister
  • Nachträge zu einzelnen Baupolizei-Verordnungen für die Vororte von Berlin
  • Polizeiverordnung, betr. die Zulassung von Arbeitsräumen für Kunstmaler im Dachgeschoß. [5. November 1912]
  • Polizeiverordnung, betr. das Verbot von Öffnungen mit Glasverschlüssen in Brandmauern. [18. Oktober 1913] ; Polizeiverordnung, betr. Nachtrag zur Baupolizeiverordnung vom 5. Dezember 1892/24. August 1897 und der Baupolizeiverordnung vom 21. Februar 1903. [19. Juni 1912]
  • Polizei-Verordnung. [3. September 1909]
  • Polizeiverordnung betreffend das Kielgan'sche Villenviertel. [30. März 1914]
  • Polizeiverordnung betreffend einen Nachtrag zur Baupolizei-Verordnung vom 22. August 1898. [16. Juni 1908]
  • Polizeiverordnung betreffend die Abänderung der §§ 2 und 37 der Baupolizeiordnung für Charlottenburg usw. vom 22. August 1898. [5. Februar 1909]
  • Polizeiverordnung, betreffend einen Nachtrag zu den Baupolizeiverordnungen vom 22. August 1898 und vom 15. März 1910. [13. Juli 1910]
  • Polizeiverordnung. [3. Oktober 1912]
  • Nachtrag zur Baupolizeiverordnung für die Stadt Charlottenburg und die innerhalb der Ringbahn belegenen Vorortsbezirke vom 22. August 1898. [1. Oktober 1914]
  • Nachtrag zur Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg und die innerhalb der Ringbahn belegenen Vorortsbezirke vom 22. August 1898. [18. Januar 1915]
  • Nachtrag zur Baupolizeiverordnung für die Stadt Charlottenburg vom 22. August 1898. [23. September 1915]
  • Polizeiverordnung betreffend Abbrüche (Abbruchsverordnung). [28. Februar 1916]
  • Polizeiverordnung betreffend Nachtrag zur Baupolizeiordnung vom 22. August 1898. [30. Juni 1917]
  • Polizeiverordnung, betreffend Nachtrag zur Baupolizeiverordnung vom 26. März 1912. [24. November 1917]
  • Polizeiverordnung, betr. Nachtrag zur Baupolizeiordnung vom 22. August 1898. [11. Juli 1918]
  • Sonderausgabe des Amtsblatts der Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin, Nr. 13, 4. April 1923. Polizeiverordnung, betreffend Nachtrag zur Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg und die innerhalb der Ringbahn belegenen Vorortbezirke vom 22. August 1898. [24. März 1923]
  • Farbkarte

Volltext

Titel lJ. 
Bolizeiliche Anforderungen und Beschränkungen 
bei Bauten. 
8 1. Verbindung mit der Straße. 
1. Der Regel nach dürfen Grundstücke bebaut werden, 
welche unmittelbar an eine öffentliche Straße grenzen. 
2. Die Straßenfronten der Gebäude müssen in der 
Baufluchtlinie oder parallel mit ihr errichtet werden. In 
einer Entfernung von 6 mm oder mehr ist die Stellung 
der Gebäude von der Baufluchtlinie unabhängig. Bei 
Eckgrundstücken können Abrundungen und Abstumpfungen 
innerhalb der sich schneidenden Baufluchtlinien und, wo 
Vorgärten vorgesehen sind, auch innerhalb der Straßen⸗ 
fluchtlinien zugelassen werden. 
3. Soll ein Grundstück in einer Tiefe von mehr als 
85 m von der Baufluchtlinie ab bebaut werden, so müssen 
alle hinteren Gebäude mittels einer Zufahrt von mindestens 
2,830 m lichter Breite oder einer durch die vorderen Ge— 
bäude führenden Durchfahrt von überall 2,80 m lichter 
Höhe und 2,30 m lichter Breite mit der Straße derart 
in Verbindung gebracht werden, daß kein Punkt eines 
Raumes im Erdgeschosse von der Baufluchtlinie oder einem 
durch eine Zufahrt oder Durchfahrt erreichbaren Haupt— 
— 
— in gerader Linie gemessen — mehr als 20 m entfernt 
ist. Unter der lichten Breite ist die freie Durchfahrts— 
öffnung zwischen den äußersten Ausladungen aller vor— 
tretenden Teile, ausschließlich der Radabweiser, zu ver— 
stehen. Bei Grundstücken, welche in einer Tiefe von 88 m 
oder weniger bebaut werden sollen, darf kein Punkt eines 
Raumes im Erdgeschosse von der Baufluchtlinie oder einem 
Haupthofe — in gerader Linie gemessen — mehr als 
—A
	        

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