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Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg vom 22. August 1898 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg vom 22. August 1898 (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg vom 22. August 1898 : mit Ausnahme des Teiles, welcher der Baupolizeiordnung vom 5. Dezember 1892 untersteht, für den mit dem Namen Plötzensee bezeichneten Teil des Forstgutsbezirks Tegel und für die Gemeinden Rummelsburg, Lichtenberg, Stralau, Deutsch-Wilmersdorf, Schöneberg, Tempelhof, Rixdorf und Treptow, soweit dieselben innerhalb der Berliner Ringbahn liegen
Ausgabe:
Dritte um die bis 1911 erlassenen weiteren Verordnungen vermehrte Auflage
Erschienen:
Berlin: Polytechnische Buchhandlung A. Seydel, 1911
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2024
Umfang:
84, 3, 4, 2 Seiten
Fußnote:
Enthält: Nachtrag 1913-1916
Berlin:
B 807 Recht. Justiz: Einzelne Rechtsgebiete
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15496684
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 807 Bau 25:1911
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Enthaltenes Werk

Titel:
Polizeiverordnung betreffend die Abänderung der §§ 2 und 37 der Baupolizeiordnung für Charlottenburg usw. vom 22. August 1898. [5. Februar 1909]
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin

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Schnellzugriff

  • Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg vom 22. August 1898 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Baupolizeiordnung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Titel I. Polizeiliche Anforderungen und Beschränkungen bei Bauten
  • § 1. Verbindung mit der Straße
  • § 2. Zulässige Bebauung der Grundstücke
  • § 3. Höhe
  • § 4. Zusammenhängende Haupthöfe (Hofgemeinschaft)
  • § 5. Entfernung zwischen Gebäuden
  • § 6. Konstruktion und Baustoffe
  • § 7. Massive Wände
  • § 8. Gebäude in Holzfachwerk
  • § 9. Schuppen, Buden usw.
  • § 10. Nichtbelastete Scheidewände
  • § 11. Decken
  • § 12. Dachdeckung
  • § 13. Vortretende Bauteile
  • § 14. Vortreten von Bauteilen über die Umfassungswände
  • § 15. Oeffnungen vor Gebäuden
  • § 16. Treppen
  • § 17. Lichtschachte
  • § 18. Feuerstätten
  • § 19. Verbindung der Feuerstätten mit den Schornsteinen
  • § 20. Schornsteine
  • § 21. Behälter für Abfall und Asche
  • § 22. Zu- und Ableitungsrohre
  • § 23. Wasserversorgung
  • § 24. Entwässerung
  • § 25. Badestuben und Bedürfnisanstalten
  • § 26. Viehställe
  • Titel II. Polizeiliche Prüfung und Aufsicht bei Bauten
  • § 27. Baupolizeiliche Genehmigung
  • § 28. Bauvorlagen
  • § 29. Bauscheine
  • § 30. Beginn der Bauarbeiten
  • § 31. Baugerüste und Bauzäune
  • § 32. Sicherungsmaßregeln bei der Bauausführung
  • § 33. Rohbauabnahme
  • § 34. Putzarbeiten
  • § 35. Genehmigung zu geringfügigen Anlagen
  • § 36. Abbruch von Gebäuden
  • Titel III. Besondere Bestimmungen für die Benutzung von Gebäuden
  • § 37. Zum dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmte Räume
  • § 38. Gewerbliche nicht unter § 16 der Reichsgewerbe-Ordnung fallende Betriebsstätten, stark besuchte Gebäude, Lagerräume
  • § 39. Gebrauchsabnahme
  • Titel IV. Allgemeine Bestimmungen
  • § 40. Anwendungen der vorstehenden Bestimmungen auf vorhandene Gebäude
  • § 41. Grenzveränderungen
  • § 42. Ausnahmen
  • § 43. Uebergangsbestimmungen
  • § 44. Strafen
  • Anlagen
  • Gebiete, in welchen nach § 2 Ziffer 1 der Bauordnung der zweite Grundstücksstreifen als zu 60/100 bebaubar in Rechnung gestellt wird
  • Polizeiverordnung für den Polizeibezirk Charlottenburg vom 7. Februar 1900, betr. die Anlegung von Vorgärten
  • Polizeiverordnung vom 2. April 1904
  • Bekanntmachung der kgl. Polizeidirektion Charlottenburg vom 14. März 1907
  • Sonderanforderungen an Warenhäuser und an solche anderen Geschäftshäuser, in welchen größere Mengen brennbarer Stoffe feilgehalten werden. Vom 2. November 1907. Herausgegeben vom Ministerium der öffentlichen Arbeiten
  • Polizeiverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren hergestellt werden, vom 3. Juni 1908
  • Polizeiverordnung über Arbeiterfürsorge auf Bauten
  • Baupolizeigebührenordnung für den Landespolizeibezirk Berlin
  • Bekanntmachung
  • Polizeiverordnung vom 24. Januar 1911
  • Polizeiordnung betreffend Nachtrag zur Baupolizeiverordnung vom 15. März 1910
  • Alphabetisches Sachregister
  • Nachträge zu einzelnen Baupolizei-Verordnungen für die Vororte von Berlin
  • Polizeiverordnung, betr. die Zulassung von Arbeitsräumen für Kunstmaler im Dachgeschoß. [5. November 1912]
  • Polizeiverordnung, betr. das Verbot von Öffnungen mit Glasverschlüssen in Brandmauern. [18. Oktober 1913] ; Polizeiverordnung, betr. Nachtrag zur Baupolizeiverordnung vom 5. Dezember 1892/24. August 1897 und der Baupolizeiverordnung vom 21. Februar 1903. [19. Juni 1912]
  • Polizei-Verordnung. [3. September 1909]
  • Polizeiverordnung betreffend das Kielgan'sche Villenviertel. [30. März 1914]
  • Polizeiverordnung betreffend einen Nachtrag zur Baupolizei-Verordnung vom 22. August 1898. [16. Juni 1908]
  • Polizeiverordnung betreffend die Abänderung der §§ 2 und 37 der Baupolizeiordnung für Charlottenburg usw. vom 22. August 1898. [5. Februar 1909]
  • Polizeiverordnung, betreffend einen Nachtrag zu den Baupolizeiverordnungen vom 22. August 1898 und vom 15. März 1910. [13. Juli 1910]
  • Polizeiverordnung. [3. Oktober 1912]
  • Nachtrag zur Baupolizeiverordnung für die Stadt Charlottenburg und die innerhalb der Ringbahn belegenen Vorortsbezirke vom 22. August 1898. [1. Oktober 1914]
  • Nachtrag zur Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg und die innerhalb der Ringbahn belegenen Vorortsbezirke vom 22. August 1898. [18. Januar 1915]
  • Nachtrag zur Baupolizeiverordnung für die Stadt Charlottenburg vom 22. August 1898. [23. September 1915]
  • Polizeiverordnung betreffend Abbrüche (Abbruchsverordnung). [28. Februar 1916]
  • Polizeiverordnung betreffend Nachtrag zur Baupolizeiordnung vom 22. August 1898. [30. Juni 1917]
  • Polizeiverordnung, betreffend Nachtrag zur Baupolizeiverordnung vom 26. März 1912. [24. November 1917]
  • Polizeiverordnung, betr. Nachtrag zur Baupolizeiordnung vom 22. August 1898. [11. Juli 1918]
  • Sonderausgabe des Amtsblatts der Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin, Nr. 13, 4. April 1923. Polizeiverordnung, betreffend Nachtrag zur Baupolizeiordnung für die Stadt Charlottenburg und die innerhalb der Ringbahn belegenen Vorortbezirke vom 22. August 1898. [24. März 1923]
  • Farbkarte

Volltext

Polizeiverordnung 
betreffend 
die Abänderung der 882 und 37 der 
Charlottenburg usw. vom 22. 
Baupolizeiordnung für 
August 1898. 
Auf Grund der 886, 12 und 15 des 
Feie über die Polizeiverwaltung vom 
11. März 18500 (G. S. S. 265), der 88 137, 
139 und 43 des Gesetzes über die allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 
195), des 82 des Gesetzes betreffend die 
Polizeiverwaltung in den Stadtkreisen Char⸗ 
lottenburg, Schöneberg und Rixdorf vom 
13. Juni 1900 (G. S. S. 247) und der Gesetze 
über die Erweiterung des Landespolizeibejirks 
Berlin vom 29. März 1907 (G. S. S. 37) und 
om 7. März 1908 (G.S. S. 21) wird unter 
Zustimmung des Herrn Oberpräsidenten der 
Provin Brandenburg folgendes verordnet: 
J. Der Absatz 3 in Ziffer 4 des 82 sowie 
der erste Absatz des 837 der Baupolizeiordnung 
fiür einen Teil Charlottenburgs und die inner— 
halb der Berliner Ringbahn gelegenen Vor—⸗ 
ontsbezirke vom 22. August 1898 — Amts⸗ 
blatt, Stück 34, Sonderbellage — erhalten 
für den Geltungsbereich dieser Baupolizei— 
ondnung innerhalb der zum Landespolizei⸗ 
bezirk Berlin gegörigen Stadtkreise Charlotten⸗ 
hurg, Schöneberg, Rixdorf, DeutschWilmers⸗ 
dorf und Lichtenberg sowie der Gemeinde 
Borhagen Rummelsburg nachstehende Fafssung: 
war auch dann, wenn ihre Höhenlage die 
zes übrigen Hofes übersteigt. In den über— 
dachten Teilen des Hofes kann die Anbringung 
yon höchstens zwei Umgängen übereinander zu 
elassen werden. Der uͤberdachte Teil des 
dofes muß unbeschadet der vornehenden Be— 
timmung über die Abschließung der Durch⸗ 
ahrt einheitlich in seiner Form und so an⸗ 
zelegt werden, daß mindestens eine Seite des 
Ddofes frei bleibt. 
Absatz 4 ꝛc. 
5. und 6. ⁊c. 
837. 
Zum dauernden Aufenthalt von Menschen 
bestimmte Raͤume. 
Als Räume, welche nicht zum dauernden 
Aufenthalt bestimmt sind, gelten ineb sondere: 
Flure, Treppen, Korridore, Bodenräume, 
Bedürfnisanstalten, die für den Hausbedaruf 
essimmten Badestuben, feraer Wintergärten 
ind Rollkammern, Speisekammern unt ähnliche 
Vorratsräume, Räucherkammern, Gewächs- 
zäuser, Kegelhahnen, Wein- Bier⸗und Brannt⸗ 
wvein⸗ Kellereien und Räume, welche zur 
Lagerung von Waren und Aufbewahrung von 
Begenstaͤnden sowie zur Vornahme der damit 
notwendigerweise verbundenen Arbeiten be— 
timmt sind. 
Auch Räume für Kessel- und Heiiungs— 
anlagen sowie für Krafterzeugungtmaschinen 
der Art gelten steats als nicht zum dauernden 
Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume, 
»och muß ein ausreichender Luftwechsel in den 
däumen gewäbrleistet sein. Bedürfen solche 
nlagen ständiger Wartung, so bleiben besondete 
Bedingungen, welche hauptsächlich eine ge— 
dörige Sicherung der Räume gegen Feuchtigkeit, 
die Abführung schlechter Dünste sowie die Zu— 
ührung frischer Luft und des Tageslichts be— 
wecken, für die Einrichtung der Anlagen selbst 
ind der Räume vorbehalten. 
II. Diese Polizeiperordnung tritt mit dem 
Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Gleichzeitig wird die Polizeiverordnung vom 
2. Var rtetteend die Abänderung des 
F er vaße izeiordnung für Charlottenburg 
isw. vom 22. August 189383 — Amtsblati 
Stuͤck 12 — 3 — 
Berlin, den 5. Februar 1909. (26. III. R) 
Der Polizei⸗Präsident. 
J. M.: Friedheim. 
82. 
Zulässige Bebauung der Grundstücke. 
l. bis 3. ꝛec. 
4. Absatz 1 und 2 x. 
pieer sind folgende Bedingungen zu er— 
üllen: 
Der höchste Punkt der Ueberdachung darf 
nur 2m über der Oberkante der Dede des 
Erdgeschosses liegen; sämtliche Decken und 
Treppen der Gebäude auf dem Grundstücke 
sind aus unverbrennlichen Baustoffen her⸗ 
zustellen; für Werkstätten, wenn sie nicht im 
Verkehrsbereich des Publikums liegen, ist außer 
den notwendigen Treppen (8 16) mindestens 
eine besondere, nur für den Werkstättenbetrieb 
zu benutzende Treppe herzustellen; da, wo eine 
Durchfahrt vorgeschrieben ist, muß sie inner⸗ 
halb der Ueberdachung durch Wände aus un⸗ 
herbrennlichen Baustoffen abgeschlossen werden; 
für eine wirksame Luüstung und ausreichende 
Beleuchtung der überdachten Teile und der 
daran grenzenden Räume ist Sorge zu tragen. 
Die überdachten Teile des I dürfen mit 
Umfassungswänden abgeschlossen werden. Die 
uüberdachten Teile des Hofes gelten als un—⸗ 
bebaute Fläche im Sinne der Ziffer 2 und
	        

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