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Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Titel:
Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 : mit Berücksichtigung der bis Ende 1910 erlassenen Änderungen und vermehrt durch neuere baupolizeiliche Bestimmungen : mit ausführlichem alphabetischem Sachregister
Ausgabe:
Achte Auflage
Erschienen:
Berlin: Polytechnische Buchhandlung A. Seydel, 1911
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2024
Umfang:
112 Seiten
Berlin:
B 807 Recht. Justiz: Einzelne Rechtsgebiete
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15494042
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 807 Bau 18:1910
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Titel I. Polizeiliche Anforderungen und Beschränkungen bei Bauten

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 (Public Domain)
  • Einband
  • Errichtung eines statischen Bureaus. Bekanntmachung vom 26. März 1906
  • Verfügung des Polizei-Präsidenten von Berlin vom 18. November 1909. Betrifft: Die Bekanntgabe des Namens und der Wohnung des Eigentümers und des Bauunternehmers bei Neubauten
  • Übersichtsplan von Berlin und Vororten
  • Titelblatt
  • Polizeiverordnung. Baupolizeiordnung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Titel I. Polizeiliche Anforderungen und Beschränkungen bei Bauten
  • Titel II. Polizeiliche Prüfung und Aufsicht bei Bauten
  • Titel III. Besondere Bestimmungen für die Benutzung von Gebäuden
  • Titel IV. Allgemeine Bestimmungen
  • I. Ergänzungen
  • Abbildung: Die bei Neubauten anzuwendenden Wandstärken für Wohngebäude, Fabrikgebäude, Treppenhäuser
  • II. Abänderungen und Beschränkungen
  • III. Ergänzende Verordnungen
  • Alphabetisches Sachregister
  • Werbung
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

Titel J. 
Polizeiliche Anforderungen und Beschrünkungen bei 
Bauten. 
81. 
Verbindung mit der Straße. 
1. Der Regel nach dürfen nur Grundstücke bebaut 
werden, welche unmittelbar an eine öffentliche Straße 
grenzen. 
2. Die Straßenfronten der Gebäude müssen in der 
Baufluchtlinie oder parallel mit ihr errichtet werden. In 
einer Entfernung von 6 m oder mehr ist die Stellung 
der Gebäude von der Baufluchtlinie unabhängig. Bei 
Eckgrundstücken können Abrundungen und Abstumpfun— 
gen innerhalb der sich schneidenden Baufluchtlinien und, 
wo Vorgärten vorgesehen sind, auch innerhalb der Stra— 
ßenfluchtlinien zugelassen werden. 
3. Soll ein Grundstück in einer Tiefe von mehr als 
35 mevon der Baufluchtlinie ab bebaut werden, so müssen 
alle hinteren Gebäude mittelst einer Zufahrt von min— 
destens 2,330 mlichter Breite oder einer durch die vor— 
deren Gebäude führenden Durchfahrt von überall 2,80 m 
lichter Höhe und 2,30 mlichter Breite mit der Straße 
derart in Verbindung gebracht werden, daß kein Punkt
	        

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