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Zeitschrift für Bauwesen (Public Domain) Ausgabe IX.1859 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bundesgesetze der Großen National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln (Public Domain)

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Monografie

Titel:
Bau-Polizei-Ordnung für den Stadtkreis Berlin vom 15. August 1897 : mit Berücksichtigung der bis Ende 1910 erlassenen Änderungen und vermehrt durch neuere baupolizeiliche Bestimmungen : mit ausführlichem alphabetischem Sachregister
Ausgabe:
Achte Auflage
Erschienen:
Berlin: Polytechnische Buchhandlung A. Seydel, 1911
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2024
Umfang:
112 Seiten
Berlin:
B 807 Recht. Justiz: Einzelne Rechtsgebiete
Dewey-Dezimalklassifikation:
340 Recht
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15494042
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 807 Bau 18:1910
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Index

Titel:
Alphabetisches Sachregister

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Bundesgesetze der Großen National-Mutterloge zu den drei Weltkugeln (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorwort
  • Grundverfassung des Bundes der Freimaurer der Grossen National-Mutterloge in den Preußischen Staaten genannt: zu den den Weltkugeln
  • Ehre sei Gott dem höchsten Baumeister der Welt
  • Erster Abschnitt. Von der Grossloge
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Bundesdirektorium
  • Dritter Abschnitt. Von der Gesetzgebenden Versammlung
  • Anhang 1. Confirmations-Patent
  • Anhang 2. Auszug aus dem "Edikt wegen Verhütung und Bestrafung geheimer Verbindungen, welche der allgemeinen Sicherheit nachtheilig werden können"
  • Anhang 3. Allerhöchster Erlass
  • Anhang 4. Statut des Deutschen Grosslogenbundes nach der Revision vom Jahre 1884
  • Anhang 5. Geschäftsordnung für den Grosslogentag des Deutschen Grosslogenbundes nach der Revision vom Jahre 1884 mit der Ergänzung vom Jahre 1892
  • Anhang 6. Prinzipielle Beschlüsse des Grosslogentages
  • Statuten des Bundes der Freimaurer der Grossen National-Mutterloge in den Preußischen Staaten genannt: zu den drei Weltkugeln
  • Allgemeine Grundsätze
  • Erster Abschnitt. Von den Johannislogen
  • Zweiter Abschnitt. Von den Mitgliedern der Johannislogen
  • Dritter Abschnitt. Von den Versammlungen und Geschäften der Johannislogen
  • Anlage A (zu § 31)
  • Anlage B (zu § 87)
  • Anlage C (zu § 141)
  • Anlage D (zu § 141)
  • Anlage E (zu Seite 82)
  • Anlage F (zu Seite 105)
  • Tabellarische Übersicht
  • Anhang A. Entscheidungen des Bundesdirektoriums
  • Anhang B. Stiftungen
  • Alphabetisches Sachregister
  • Inhaltsverzeichnis
  • Farbkarte

Volltext

57 
3 
Sie vermitteln den Verkehr ihrer Vereine mit 
dem Bundesdirektorium und erhalten Mitteilung 
von allem, was das Bundesdirektorium bezüglich 
der von ihnen gestifteten Vereine veranlaßt. 
& 28d. 
Zu Mitgliedern eines freimaurerischen Vereins 
dürfen nur solche Brüder zugelassen werden, welche 
ordentliche Mitglieder einer anerkannten Frei- 
maurerloge sind. i 
Jeder einem Verein beitretende Bruder hat die 
schriftliche Erklärung abzugeben, daß er sich in 
seinen Beziehungen zum Verein den Gesetzen 
der Großen National-Mutterloge, sowie den 
statutarischen Bestimmungen des Vereins unter- 
werfe und den Anordnungen und Beschlüssen des 
Bundesdirektoriums und der Großloge getreulich 
nachzukommen sich verpflichte. 
Die Mitglieder eines Vereins sind als solche 
ihrer Verbindlichkeiten gegen ihre Logen nicht 
enthoben; an die Tochterloge, welcher der Verein 
angehört, haben sie keine Gebühren und Beiträge 
zu entrichten. 
Wer die Mitgliedschaft seiner Loge verliert 
oder wer seine Loge deckt und sich nicht sofort 
einer anderen anerkannten Freimaurerloge an- 
schließt, hört auf, Mitglied des Vereins zu sein. 
Ss 28e. 
Der Vorsitzende des freimaurerischen Vereins 
ist dafür verantwortlich, daß in demselben die 
Gesetze der Großen National- Mutterloge und die 
statutarischen Bestimmungen genau befolgt werden. 
Zum Vorsitzenden des Vereins bezw. zum stell- 
vertretenden Vorsitzenden dürfen nur Brüder 
Meister und zwar immer nur auf ein Jahr gewählt 
werden. 
Beide bedürfen der Bestätigung der Tochter- 
loge, der der Verein angehört (8 28c).
	        

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