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Memoiren der Königlich Preußischen Prinzeß Friederike Sophie Wilhelmine, Markgräfin von Bayreuth, Schwester Friedrichs des Großen / Wilhelmine Friederike Sophie, Brandenburg-Bayreuth, Markgräfin (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1956 (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Pommer-Esche, Catharina von
Pommer-Esche, Robert von
Titel:
Aus dem Tagebuche meines Bruders : mit 7 Porträts und faksimilierten Briefen / nach Familienpapieren herausgegeben von Catharina von Pommer Esche
Erschienen:
Berlin: Verlag von Karl Siegismund, 1911
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2024
Umfang:
VIII, 255 Seiten
Schlagworte:
Pommer-Esche, Robert von ; Tagebuch
Berlin:
B 252 Biographie: Einzelbiographien und Familienbiographien
Dewey-Dezimalklassifikation:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15494789
Sammlung:
Berlinerinnen, Berliner
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 252 Pomm 1
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1956 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil I, 1954-1956
  • 10. Januar 1956
  • 11. Januar 1956
  • 16. Januar 1956
  • 1. Februar 1956
  • 4. Februar 1956
  • 13. Februar 1956
  • 16. Februar 1956
  • 28. Februar 1956
  • 14. März 1956
  • 24. August 1956
  • 6. April 1956
  • 23. April 1956
  • 19. Mai 1956
  • 19. Mai 1956
  • 22. Mai 1956
  • 5. Juni 1956
  • 4. Juli 1956
  • 9. Juli 1956
  • 19. Juli 1956
  • 2. August 1956
  • 30. August 1956
  • 8. September 1956
  • 10. September 1956
  • 22. September 1956
  • 24. September 1956
  • 1. Oktober 1956
  • 11. Oktober 1956
  • 16. Oktober 1956
  • 20. Oktober 1956
  • 6. November 1956
  • 14. November 1956
  • 19. November 1956
  • 20. November 1956
  • 4. Dezember 1956
  • 11. Dezember 1956
  • 13. Dezember 1956
  • 21. Dezember 1956
  • 29. Dezember 1956

Volltext

Ausgegeben 
U a X/1956 
am "6. 4. 1956 AH Tr hoher . 
Seite 53 
Di bi bu, x OT Ka # 
jenstblaft des Senats von Berlin NE85 
Teil I Inneres — Justiz 
Inhalt: 
Nr. 35 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Landes Berlin vom 21. Februar 1956 ..... Seite 53 
Nr.36 Verlegung der Dienststellen der Besatzungslastenverwaltung ....-. A Seite 54 
Nr. 37 Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit der Hochschullehrer nach dem G 131 ..:.....- Seite 55 
Nr.38 Durchführung des $ 172 a des Landesbeamtengesetzes ....... A Seite 55 
Nr. 39 Vorläufige Regelung der Haushaltswirtschaft für das Rechnungsjahr 1956 ............000 Seite 55 
Nr. 40 Stellenplan 1956 für Beamte, Angestellte und Arbeiter A Seite 59 
EEE zu = Frl 
1 Inn II A45 1 19.3.1956 wirkungen von gesundheitsgefährlichen Stoffen oder Strah- 
E 1-35 Fernruf: 87 0591 - (95) 56 71 - | 19.8. 19 len, von Staub, Gasen oder. Dämpfen, von Hitze, Kälte oder 
BBR Nässe oder von Erschütterungen ‚ausgesetzt. ist. Dies gilt 
An die Mitglieder des Senats T besonders 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin nn e ra rn 
den Präsidenten des. Rechnungshofs von Berlin a) für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr 
dis SEE Dienststelle der That  VerwWalfun als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr 
die Anstalten und Eigenbetriebe der N AUDLVETWAIUNE als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von 
nuchriehtlich Hand gehoben oder regelmäßig Lasten von mehr als 
Sen . S z 8 kg Gewicht ‚oder gelegentlich Lasten von mehr als 
an die En Sohaiten Anstalten und Stiftungen des öffentlichen 15 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand 
bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten 
Verordnung mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, be- 
FE iS Pe wegt oder befördert werden, so darf die körperliche 
über den Mutterschutz für Beamtinnen Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer 
des Landes Berlin vom 21. Februar 1956 sein als bei Arbeiten nach Satz 1; 
? b) für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muß, falls 
Nachstehend gebe ich den Wortlaut der Verordnung über sie nicht die Möglichkeit hat, sich zum kurzen Aus- 
den Mutterschutz für Beamtinnen des Landes Berlin vom ruhen zu setzen; nach Ablauf des fünften Monats der 
21. Februar 1956 (GVBl S. 198) bekannt. Schwangerschaft darf sie täglich nicht länger als vier 
Die einzelnen Dienstbehörden haben dafür Sorge zu tragen, Stunden mit solchen Arbeiten beschäftigt werden; 
daß in jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei c) für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strek- 
Beamtinnen tätig sind, eine genügende Anzahl von Ab- ken oder beugen oder bei denen Sie dauernd hocken 
drucken dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Ein- oder sich gebückt halten muß; 
sicht ausgelegt wird ($ 10 a. a. O.). d) für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller 
Ka a2 . Art mıt hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von 
Im übrigen weise ich darauf hin, daß das nach 8.8 a. a. O. solchen mit Fußantrieb; » 
zu gewährende Stillgeld aus der Haushaltsstelle zu zahlen MM n . N 4 n 
ist, aus der die laufenden Dienstbezüge der Beamtin ge- e) für Arbeiten, bei denen sie der Gefahr einer Berufs- 
leistet werden. Es unterliegt keiner Steuerpflicht. erkrankung im Sinne der Vorschriften über Ausdeh- 
nung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten 
Im Auftrage ausgesetzt ist; 
Schröder i} für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf 
des dritten Monats der Schwangerschaft; 
g) für Beschäftigung mit Fließarbeit jeder Art, wenn die 
durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte werden- 
Ver ordnung der Mütter übersteigt; 
N A z h) für eine Beschäftigung im Polizeivollzugsdienst 
über den U Beamtinnen (Außendienst) oder im Strafvollzugsdienst (Gefange- 
es Landes Berün, nenaufsichtsdienst) ; 
Vom 21. Februar 1956. i) für eine Beschäftigung auf Infektionsstationen oder 
. mit Arbeiten, bei denen ständig oder überwiegend mit 
Auf Grund des 8 41 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in infektiösem Material umzugehen ist. 
der Fassung vom 10. Dezember 1954 (GVBl 8. 747) wird R n n Se Ss 
verordnet: (2) Lehrerinnen und Beamtinnen in Kindergärten, Horten 
und ähnlichen Einrichtungen dürfen vom Beginn des 
81 sechsten Monats der Schwangerschaft an nicht mehr Unter- 
(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft richt erteilen oder in Kindergärten, Horten und ähnlichen 
nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Einrichtungen tätig sein. Dies gilt sinngemäß für Beamtin- 
Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer 9° IM Außendienst und Krankenpflegedienst. 
der Dienstleistung gefährdet ist. 53 
a : © Sen EHE er gan der Niederkunft darf (1) In den ersten sechs Wochen nach der Niederkunft ist 
. eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen. Wenn 
82 und solange sie stillt, verlängert sich diese Frist bis zu acht 
Wochen, beim Stillen nach einer Frühgeburt bis zu zwölf 
(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin Wochen. Über diese Fristen hinaus ist die Beschäftigung un- 
nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Ar- zulässig, solange die Beamtin dienstunfähig ist. Die Dienst- 
beiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Ein- unfähigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen.
	        

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