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Tages-Ordnungen sowie Vorlagen und Mittheilungen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg für das Kalenderjahr ... (Public Domain) Ausgabe 1904 (Public Domain)

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Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Metadaten: Tages-Ordnungen sowie Vorlagen und Mittheilungen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg für das Kalenderjahr ... (Public Domain) Ausgabe 1904 (Public Domain)

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Zeitschrift

Urheber (Körperschaft):
Charlottenburg
Titel:
Tages-Ordnungen sowie Vorlagen und Mittheilungen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg für das Kalenderjahr ... / Charlottenburg
Erschienen:
Charlottenburg 1905
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Erscheinungsverlauf:
1897-1901; 1902-1905 ; mehr nicht digitalisiert
ZDB-ID:
2916751-6 ZDB
Spätere Titel:
Vorlagen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg
Berlin:
B 759 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksverordnetenversammlung. Stadtbezirksversammlung
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1904
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2018
Berlin:
B 759 Staat. Politik. Verwaltung: Bezirksverordnetenversammlung. Stadtbezirksversammlung
Dewey-Dezimalklassifikation:
350 Öffentliche Verwaltung
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-13297796
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Staat, Politik, Verwaltung, Recht

Zeitschriftenteil

Titel:
Vorschriften für die Herstellung der an das Leitungsnetz des städtischen Elektritätswerks Charlottenburg anzuschließenden Anlagen

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Tages-Ordnungen sowie Vorlagen und Mittheilungen für die Stadtverordneten-Versammlung zu Charlottenburg für das Kalenderjahr ... (Public Domain)
  • Ausgabe 1904 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • 1904/01/06
  • 1904/01/20
  • Vorschriften für die Herstellung der an das Leitungsnetz des städtischen Elektritätswerks Charlottenburg anzuschließenden Anlagen
  • 1904/01/20
  • 1904/02/03
  • 1904/02/10
  • 1904/02/12
  • 1904/02/24
  • 1904/03/09
  • 1904/03/16
  • 1904/03/23
  • 1904/03/30
  • 1904/04/20
  • 1904/05/04
  • 1904/05/18
  • 1904/06/01
  • 1904/06/15
  • 1904/06/29
  • 1904/06/30
  • 1904/06/29
  • 1904/09/07
  • 1904/09/21
  • 1904/10/05
  • 1904/10/26
  • 1904/11/09
  • 1904/11/23
  • 1904/12/07
  • 1904/12/21

Volltext

f) Der Leistungsfaktor, d. h. das Verhältnis der 
wirklich von dem Dkotor verbrauchten zu der 
scheinbar aufgenommenen Energie bei voller 
Belastung darf nicht weniger betragen als: 
a) 0,0 für Motoren bis zu 0,5 PS. 
b) 0,75 für Motoren von über 0.5 bis 3 PS. 
c) o,H für Motoren von über 3 bis 5 PS. 
(I> 0,85 für Motoren von über 5 PS. 
8) Elektromotoren u. f. w., welche Spaunungs- 
fchwankungcn von störendem Einfluß auf be 
nachbarte Beleuchtungsanlagen beim Ein- oder 
Ausschalten oder während des Betriebes her 
vorrufen, können seitens des Magistrats ohne 
Verzug von dem Netz abgeschaltet werden. 
h) Motoranlagen für Fahrstühle und Aufzüge 
werden an das städtische Kabelnetz angeschlossen, 
wenn gleichzeitig für andere Installationen des 
selben Grundstücks Strom entnommen wird. 
Falls für den Fahrstuhlmotor ein besonderer 
Hausanschluß erforderlich und vom Magistrat 
verlangt wird, ist derselbe auf Kosten des Strom 
abnehmers herzustellen. 
§ 33. 
Anschluß bestehender Anlagen. 
Für den Anschluß bestehender Anlagen gilt im 
allgemeinen dasselbe wie für Neuanlagen. Weichen 
die bestehendcu Anlagen in Betreff der Art und 
Verlegung der Leitungen und Apparate von den 
vorstehenden Vorschriften ab, so können dieselben 
ausnahmsweise beibehalten werden, sofern keine Be 
denken vom Standpunkt der Feuer- oder Betriebs 
sicherheit vorliegen. Die Entscheidung hierüber steht 
ausschließlich dem Magistrat zu.
	        

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