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Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1956 (Public Domain)

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Bibliographic data

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Periodical

Title:
Berliner Adreßbuch : für das Jahr ... : unter Benutzung amtlicher Quellen
Publication:
Berlin: Scherl 1943
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Dates of Publication:
1903-1943
ZDB-ID:
2846408-4 ZDB
Previous Title:
Adressbuch für Berlin und seine Vororte
Succeeding Title:
Branchen-Adressbuch für Berlin
Keywords:
Berlin ; Adressbuch
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
Collection:
Berlin Address Directories
Berlinerinnen,Berliner
Address Directories 1900-1924
Address Directories 1925-1943
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Volume

Publication:
1929
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2002
Berlin:
B 6 Allgemeines: Adressbücher
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
914.3 Geografie, Reisen (Deutschland)
943 Geschichte Deutschlands
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-3874240
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access
PDF-Download nur von Einzelseiten
Collection:
Berlin Address Directories
Address Directories 1925-1943
Berlinerinnen,Berliner

Chapter

Title:
Teil I. Einwohner Berlins

Chapter

Title:
H

Chapter

Title:
Hart

Contents

Table of contents

  • Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1956 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis Teil I, 1954-1956
  • 10. Januar 1956
  • 11. Januar 1956
  • 16. Januar 1956
  • 1. Februar 1956
  • 4. Februar 1956
  • 13. Februar 1956
  • 16. Februar 1956
  • 28. Februar 1956
  • 14. März 1956
  • 24. August 1956
  • 6. April 1956
  • 23. April 1956
  • 19. Mai 1956
  • 19. Mai 1956
  • 22. Mai 1956
  • 5. Juni 1956
  • 4. Juli 1956
  • 9. Juli 1956
  • 19. Juli 1956
  • 2. August 1956
  • 30. August 1956
  • 8. September 1956
  • 10. September 1956
  • 22. September 1956
  • 24. September 1956
  • 1. Oktober 1956
  • 11. Oktober 1956
  • 16. Oktober 1956
  • 20. Oktober 1956
  • 6. November 1956
  • 14. November 1956
  • 19. November 1956
  • 20. November 1956
  • 4. Dezember 1956
  • 11. Dezember 1956
  • 13. Dezember 1956
  • 21. Dezember 1956
  • 29. Dezember 1956

Full text

1/1956 
Seite 246 
Nr. 119 
(Beschäftigungstagegeld). Die oberste Dienstbehörde?) oder Nr. 4 AbordgB. 
die von ihr ermächtigte Behörde kann niedrigere Beträge 
für das Beschäftigungstagegeld festsetzen. N Umzugsanordnung 
(2) Die oberste Dienstbehörde?) kann in besonderen Fällen den I en Eur EEE SAME 
Beschäftigungsreisegeld bis zu weiteren 14 Tagen bewilligen 0 der Wenn Sie Me von MA 
a0 EEE den unmittelbar. nachgeordneten die gesamte Beschäftigungsvergütung die Entschädigung 
ES: für einen Umzug und Rückumzug übersteigen würde, soll 
. N . der Umzug des Beamten an den Beschäftigungsort alsbald 
Hin- und Rückreise angeordnet werden. Bei einem ledigen Beamten wird dies 
(3) Für die Hinreise und für die Rückreise erhält der in der Regel der Fall sein. Für ihn wird deshalb der Um- 
Beamte Tage- und Übernachtungsgeld wie bei einer Dienst- Zug an den Beschäftigungsort meistens zugleich mit dem 
reise, Bei der Zeitberechnung für die Beschäftigungsver- Beschäftigungsauftrag angeordnet werden können, wenn 
gütung scheiden die Reisetage aus. Die Übernachtung vor ©ine dreimonatige Dauer der auswärtigen Beschäftigung 
Antritt der Rückreise ist durch die Beschäftigungsver- anzunehmen ist. 
gütung abgegolten. Nr. 5 AbordgB. 
(4) Das Beschäftigungstagegeld beträgt: Beamte im Vorbereitungsdienst 
für verh. für ledige Ein Beamter im Vorbereitungsdienst erhält Beschäftigungs- 
in Stufe Beamte Beamte vergütung nach Nr. 2 und 3. Maßgebend ist die Besoldungs- 
DM DM gruppe, in der er beim regelmäßigen Verlauf seiner Dienst- 
„ laufbahn zuerst planmäßig angestellt wird. 
7 d;— Sy Nr. 6 AbordgB. 
u 8;— 4,50 Begriff verheirateter Beamter 
II 1 Ay (1) Es werden den verheirateten Beamten im vollen Um- 
ir 2 3,50 fang die Beamten gleichgestellt, die mit 
3 Verwandten bis zum vierten Grad, 
) Verschwägerten bis zum zweiten Grad, 
Un HE EEE NER ist Sn Adoptiv- und Pflegekindern, 
geld zu zahlen. ird von Amts we unentge. rn 
Tagesverpflegung gewährt, so wird das Beschäftigungs- Adoptiv und Pflegeeltern oder 
tagegeld um 50 vom Hundert ‚gekürzt. Wird Unterkunft unehelichen Kindern 
von Amts wegen unentgeltlich bereitgestellt, so wird das in häuslicher Gemeinschaft leben und diesen aus gesetz- 
Beschäftigungstagegeld um 25 vom Hundert gekürzt. licher oder sittlicher Verpflichtung Wohnung. und Unterhalt 
ganz oder zum überwiegenden Teil gewähren. 
Zuschuß zur Beschäftigungsvergütung (2) Wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllt 
(6) Die Bewilligung eines Zuschusses zur Beschäftigungs- Sind, werden hinsichtlich der Höhe der Beschäftigungs- 
vergütung nach $ 16 des Gesetzes ist unzulässig. Der vergütung (Nrn. 2 und 3) den verheirateten Beamten 
Minister der Finanzen ?) kann jedoch bestimmen, daß den gleichgestellt 
nach besonders teuren Bade- und Kurorten vorübergehend 3) Beamte, die verwitwet oder geschieden sind oder 
abgeordneten Beamten während der Hauptverkehrszeit eine deren Ehe aufgehoben ist 
Zulage bis zu 3 DM täglich gewährt wird, wenn das Be- A = . 
schäftigungstagegeld nachweislich zur Deckung der un- b) Beamte, deren Ehe für nichtig erklärt worden ist, 
bedingt notwendigen Mehrausgaben nicht ausreicht. wenn sie nach Nr. 51 Abs. 3 der Besoldungsvorschriften 
den Wohnungsgeldzuschuß der Verheirateten erhalten. 
Nr. 3 AbordgB. Im übrigen werden diese Beamten den ledigen Beamten 
Tägliche Rückkehr zum Wohnort gleichgestellt. 
(1) Ein Beamter, der täglich vom Beschäftigungsort zum Nr. 7 AbordgB. 
dienstlichen Wohnsitz oder tatsächlichen Wohnort zurück- : a pe 
fährt, erhält statt der Vergütung nach Nr.2 die Auslagen P°°ndigung der auswärtigen Beschäftigung 
für die Fahrkarte (Monats- oder Wochenkarte) der bei Wird die auswärtige Beschäftigung eines Beamten beendet, 
Dienstreisen zulässigen Wagenklasse und einen Verpfle- so können ihm die notwendigen baren Auslagen für Lösen 
gungszuschuß bis zum Höchstbetrag des Wohnungsmietverhältnisses am Beschäftigungsort er- 
a stattet werden, soweit er sich für keine längere Zeit ge- 
von täglich 1,50 DM bunden hatte, als es zweckentsprechend war. 
als Verheirateter bis zum Höchstbetrage von 
täglich 2,50 DM. Nr. 8 AbordgB. 
Der Zuschuß ist ihm in der Regel nur zu gewähren, wenn Wechsel des auswärtigen Beschäftigungsorts 
er länger als 2 Stunden über die allgemein festgesetzte . dd as 
Mindestarbeitszeit der Beamten hinaus vom Wohnort ab- Wird der auswärtige Beschäftigungsort gewechselt, so be- 
wesend ist. Beim Nachtdienst kann der Zuschuß für die Sinnen die Fristen zum Bezug des Beschäftigungsreise- 
Dienstschicht gewährt werden. geldes nach Nr.2 Abs.1 und 2 für den anderen Beschäf- 
tigungsort stets von neuem, auch wenn der Beamte an den 
(2) Beim Bemessen des Zuschusses ist zu berücksichtigen, früheren Beschäftigungsort zurückkehrt. 
inwieweit der Beamte durch seine auswärtige Beschäfti- 
gung verhindert ist, die Mahlzeit zu Hause einzunehmen. Nr. 9 AbordgB. 
Für die Tage, an denen der Beamte am Beschäftigungsort ; ; N Wer 
nicht tätig ist, ist der Zuschuß nicht zu zahlen. Fahr- Dienstreisen bei auswärtiger Beschäftigung 
kosten und Zuschuß zusammen dürfen den Betrag nicht (1) Bei Dienstreisen eines Beamten, der Beschäftigungs- 
übersteigen, der als Beschäftigungsgeld zu zahlen wäre, reisegeld erhält, entfällt diese Vergütung für die Tage der 
wenn der Beamte an dem Beschäftigungsort bliebe. Dienstreise, für die volles Tagegeld oder volles Bezirks- 
tagegeld gewährt wird; die Frist, für die Beschäftigungs- 
5 us S reisegeld nach Nr.2 (1) und (2) bewilligt ist, wird um 
2 m Berne By Da Son diese Reisetage verlängert. Die notwendigen baren Aus- 
Kö: aufs. Sen. lagen für das Beibehalten der Wohnung am Beschäf- 
3) In Berlin: S{£I. Itigunesort werden erstattet.
	        

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