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Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1932 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1932 (Public Domain)

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Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Monografie

Verfasser:
Skowronnek, Richard
Titel:
Spielerleben und Anderes : Novellen / von Richard Skowronnek
Erschienen:
Berlin-Charlottenburg: Max Simson, [1900]
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2022
Umfang:
128 Seiten
Schriftenreihe:
Erzählungen und Humoresken
Berlin:
B 186 Kulturgeschichte: 1919 - 1945
Dewey-Dezimalklassifikation:
900 Geschichte
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15473346
Sammlung:
Geschichte, Kulturgeschichte
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 186/41
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Das Ende vom Lied

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Dienstblatt des Magistrats von Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 1932 (Public Domain)
  • Inhaltsverzeichnis für das Dienstblatt von 1932, Teil I
  • 2. Januar 1932
  • 9. Januar 1932
  • 15. Januar 1932
  • 16. Januar 1932
  • 23. Januar 1932
  • 27. Januar 1932
  • 30. Januar 1932
  • 6. Februar 1932
  • 13. Februar 1932
  • 20. Februar 1932
  • 27. Februar 1932
  • 5. März 1932
  • 12. März 1932
  • 15. März 1932
  • 19. März 1932
  • 26. März 1932
  • 2. April 1932
  • 9. April 1932
  • 16. April 1932
  • 23. April 1932
  • 30. April 1932
  • 7. Mai 1932
  • 14. Mai 1932
  • 21. Mai 1932
  • 28. Mai 1932
  • 4. Juni 1932
  • 11. Juni 1932
  • 19. Juni 1932
  • 25. Juni 1932
  • 28. Juni 1932
  • 29. Juni 1932
  • 30. Juni 1932
  • 2. Juli 1932
  • 9. Juli 1932
  • 11. Juli 1932
  • 16. Juli 1932
  • 23. Juli 1932
  • 30. Juli 1932
  • 6. August 1932
  • 13. August 1932
  • 20. August 1932
  • 27. August 1932
  • 30. August 1932
  • 3. September 1932
  • 10. September 1932
  • 19. September 1932
  • 24. September 1932
  • 28. September 1932
  • 1. Oktober 1932
  • 8. Oktober 1932
  • 15. Oktober 1932
  • 15. Oktober 1932
  • 21. Oktober 1932
  • 22. Oktober 1932
  • 29. Oktober 1932
  • 5. November 1932
  • 12. November 1932
  • 15. November 1932
  • 19. November 1932
  • 23. November 1932
  • 26. November 1932
  • 3. Dezember 1932
  • 10. Dezember 1932
  • 17. Dezember 1932
  • 24. Dezember 1932
  • 31. Dezember 1932

Volltext

.. NL d — 
— ;n Frage kommenden Pfliegern diese Bestimmungen be- 
Et 26 | 3. TV.-Anstalten 21. 1.32] kanntzugeben und für Durchführung in dem gezogenen 
Gesch.-Z. Trf.3. Fernruf: Magistrat 4501—07. — van N uORHCUH 
ie Fußnoten bei einzelnen Beschäfti 
; Nach Mitteilung unseres Arbeitgeberverbandes ist gelten nur für Arbeitnehmer, die m. 90: 9.81.  Farhanden 
ir die Arbeitnehmer (Pflegepersonal usw.) in den An- waren. Die nach diesem Tage eingestellten Kräfte sind 
alten vom 1. 1. 32 ab auf Grund eines Schieds- nach den planmäßigen Einreihungsmerkmalen zu be- 
ruches Pr SD für den Bezirk Brandenburg handeln. 
r nachfolgende neue Tarifvertrag — der als is ; is 
TV.-Anst. bezeichnet wird — in Kraft getreten. Mit or In Vergütungsgruppe 7b ist fü x Krankenpfleger 
n x ohne die ‚staatliche Anerkennung, für Pfleger in Heil- 
krafttreten des 3. TV.-Anst. haben die Normen des ung Pflegeanstalten ohne die Prüfung der Stadt Berlin 
ı TV.-Anst. ihre Geltung verloren. ___ und für Säuglings- und Kleinkinderschwestern (-kranken- 
„Ich bitte, den neuen Tarifvertrag so schnell wie pflegerinnen) ohne die staatliche Anerkennung eine 
öglich durchzuführen. Soweit für die rückliegende Vorgruppe geschaffen worden. In dieser verbleiben die 
it Überzahlungen vorliegen, sind sie sobald wie genannten Arbeitnehmer die ersten 5 Berufsjahre. Der 
öglich zu verrechnen, Handelt es sich bei den Über- Begriff „Berufsjahre“ ist eng auszulegen. Berücksich- 
hlungen um höhere Beträge, so kann die Verrechnung tigt werden nur Zeiten, innerhalb deren die Arbeit- 
snahmsweise bis zu drei Raten erfolgen. Nach In- nehmer Dienste verrichtet haben, die in dem in Frage 
afttreten des neuen Tarifvertrages sind die Zahlungen kommenden Berufszweige üblich sind. Weitere Voraus- 
A Tee zu in Sn nicht mehr setzung für die Anrechnung ist die, daß es sich um 
n als Vorschüsse zu bezeichnen, hauptberufliche Tätigkeiten handelt. Beschäftigungen 
| Erläuternd bemerke ich zu einzelnen Bestimmun- EA N Eder geringe Zeit des Tages 
en des 3. TV.-Anst. folgendes: in Anspruch nahmen, bleiben also unberücksichtigt. Des 
Die N WbergangeDectimmun gen im 84 gelten grun T weiteren sind von der Anrechnung ausgeschlossen Be- 
stzlich nur für solche Anstaltsarbeitnehmer, die am EEE a ae Dem TEA U a0 u 
; 9. . : nis. Die Vorgruppe gilt auch für dıe 
9.81 als solche im Dienste_ der Stadt standen. „m Tage des Inkrafttretens des Tarifvertrages vor- 
eiter beziehen sie sich nur auf Kürzungen die durch g 
je vom 1.10.31 ab im 4. ATV. eingetretenen Änderun- pn ER ne Son sie an diesem Tage 
n für die am 80. 9. 31 vorhanden gewesenen An-) 29 sjahre noch nicht zurüc gelegt haben, sind Sie 
stellten (insbesondere Fortfall von Steigerungsstufen mit Wirkung vom 1.1. 32;aus der jetzigen Vergütungs- 
Schlusse‘ der Vergütungsskalen in einzelnen Ver- gruppe 7a in die Vergütungsgruppe 7b zurückzuführen. 
ütungsgruppen) sich ergeben. Sie gelten also zunächst Sie behalten in dieser Gruppe ihr bisheriges Ver- 
inmal allgemein nicht für die ab 1.10.31 neu ein- u rg A " er dan Vollendung 
este. nnd dann für die am 809: 31 be hut so wird das ezeit in die Vergütungsgruppe 732 
häftigt gewesenen Kräfte nicht hinsichtlich der auf, so wird das Vergütungsdienstalter in der neuen 
ürzungen, die durch Umgruppierungen auf Grund des Gruppe nach Maßgabe der Bestimmungen 1m 825 des 
ruppenplans zum 3 TV.-Anst eintreten. Diese Kürzun- 4A. ATV. festgestellt. Die in Frage kommenden Arbeit- 
an PPerken sich ab 1.1.32 voll aus. Im übrigen sind nehmer sind von der Umgruppierung durch die Per- 
5 7 v. H. von den Bezügen nach dem Stande vom sonalverwaltungen schriftlich zu benachrichtigen. 
„ 9. 31 ohne‘ die Abzüge nach der 1., 2. und 3. Ge- In Vergütungsgruppe 7 a sind Heilgehilfen ohne die 
altskürzungsverordnung zu berechnen. Bei Arbeit- staatliche Anerkennung nicht mehr aufgenommen, da 
ehmern, für die die Kürzungsgrenze von 7.v.H. in Solche nicht vorhanden sind. Sollte einmal Neu- 
rage kommt, ist für die Zeit vom 1.10. bis 31. 12.31 einstellung solcher Kräfte notwendig werden, so sind 
e Kürzung auf höchstens 5 v.H. der in Frage kom- N SUenen wie etwa neu einzustellende ungeprüfte Des- 
nenden Bezüge zu beschränken. infektoren und Masseure ohne die staatliche  An- 
Im 6 . ne A _ erkennung als Arbeiter zu behandeln. Für die Arbeit- 
cn N ruppenplan sind die bisherigen Vorbemerkun- „ehmer in den vom Tarifvertrage erfaßten Bade- 
und 2 weggefallen. An Stelle von Ziffer 2 gelten : : ; ; ; 
tzt gemäß 82 des Tarifvertrages die Bestimmungen anstalten sind die Bezeichnungen „Hilfsbademeister“ 
& 19 Abs, 2 in Verbindung mit 8 20 S Abs. 4 ne: und in Vergütungsgruppe 6 b „Bademeister“ in „Hilfs- 
.ATV. Ist der Anstaltsarbeitnehmer erstmalig ein- schwimmeister“ bzw. „Schwimmeister“ geändert worden. 
ereiht, so kann er nach diesen Bestimmungen Ein- _ Sinngemäß wie bei dem ungeprüften Pflegepersonal 
ihung in eine Vergütungsgruppe mit höherer End- ist in Vergütungsgruppe 6 b für das geprüfte und staat- 
rundvergütung erneut nur dann beantragen, wenn das lich anerkannte Pflege-, Heilgehilfen-, Kindergärtnerin- 
rbeitspensum im Vergleich zu dem ihm bei seiner nen- und Hortnerinnenpersonal eine Vorgruppe g€- 
instellung übertragenen qualitativ dauernd und schaffen worden. In dieser verbleibt es die ersten 5 Be- 
esentlich geändert wurde. Im übrigen gelten die in rufsjahre nach der Prüfung oder Anerkennung. Diese 
rundverfüg ung Dienstblatt 1/31 Nr. 192 S. 235 ge- vun en zu für die am Tage des rer 
ebenen Erläuterungen zu 820 des 4. ATV. hier sinn- des neuen Tarifvertrages vorhandenen Arbeitnehmer. 
emäß. Im übrigen gelten die obigen Ausführungen zur Ver- 
_. Die Bestimmungen unter Ziffer 5 sind neu. Sie be- gütungsgruppe 7b sinngemäß. 
iehen sich nur auf Prüfungen und Anerkennungen, In Vergütungsgruppe 6a ist gemäß Protokoll- 
ver auf die be NA Einreihungsmerkmalen vor- Rn an zur Position „Krankenpfleger mit der staat- 
ehene Mindestbeschäftigungsdauer. Praktisch in lichen Anerkennnung usw.“ nunmehr auch für Kranken- 
A en Kommen werd ie Sa retalen n hiernach nur DEE eralern m a ach Anerkennung in 
eger in - un egeanstalten nach Ablegung ospitälern, a en Krankenstationen der Waisen- 
Tas städtischen Früfung und ET ter und ra der‘ Arbeitsanate und der Obdache tarifrecht- 
seure, wenn sie die staatliche nerkennung er- ich die Bezeichnung „Schwestern“ zugelassen worden 
n und dem 3. TV.-Anst. unterstellt werden sollen. desgleichen gemäß Protokollerklärung zur Position 
oweit nach den Einreihungsmerkmalen die Einreihung „Pfleger in Heil- und Pflegeanstalten mit der Prüfung 
Vergütungsgruppen mit‘ höheren Endgrundvergütun- der Stadt Berlin usw.“ für die in Heil- und Pflege- 
n von der Zurücklegung einer Mindestbeschäftigungs- anstalten beschäftigten Pflegerinnen mit der staatlichen 
eit abhängt, hat die Überführung in die neuen Ver- Anerkennung als Krankenpflegeperson, 
it 20 erfolgen Yo ersten Tage nach Ablauf diesen Darüber, ob gemäß Protokollerklärung zu der letzt- 
folgen. _ Personal nn erwaltungen haben den genannten Position die bei anderen kommunalen oder 
blauf dieser Frist auch von Amts wegen zu kontrol- 
eren. Für die echnung der Frist iten. die Vor- staatlichen Stellen abgelegten Prüfungen als Pfleger in 
ä das le Berechnung Da cat ht gelte Or- Heil- und Pflegeanstalten der Prüfung der Stadt Berlin 
hr EEE 2 gleichwertig sind, behalte ich mir (Tarifvertragsamt) 
AnraNees Tarifrecht sind _ auch die Bestimmungen die Entscheidung Vor. Für die vorhandenen Arbeit- 
ia 6 Die Heil. und Pfiegeanstalten haben den nehmer verbleibt es bei den getroffenen Entscheidungen. 
9”
	        

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