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Polizei-Vorschriften für Rixdorf / Bluhm, Ewald (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

fullscreen: Polizei-Vorschriften für Rixdorf / Bluhm, Ewald (Public Domain)

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Monografie

Verfasser:
Beradt, Martin
Titel:
Das Kind : Roman
Ausgabe:
Dritte Auflage
Erschienen:
Berlin: S. Fischer, Verlag, 1911
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2024
Umfang:
305 Seiten
Berlin:
B 328 Literatur: Romane, Erzählungen über Berlin
Dewey-Dezimalklassifikation:
830 Deutsche Literatur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15492824
Sammlung:
Berliner Dialekt, Literatur, Literarisches Leben
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Signatur:
B 328 Bera 2
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Kapitel

Titel:
Drittes Kapitel

Schnellzugriff

Schnellzugriff

  • Polizei-Vorschriften für Rixdorf / Bluhm, Ewald (Public Domain)
  • Einband
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis
  • Abkürzungen
  • Einleitung
  • Erster Teil. Sicherheits-Polizei
  • Tabelle: Kehrbuch des Bezirksschornsteinfegers
  • Zweiter Teil. Ordnungs-Polizei
  • Tabelle: Polizeiliche Anmeldung
  • Tabelle: Polizeiliche Abmeldung (Abmeldeschein)
  • Tabelle: Polizeiliche Anmeldung von Reisenden
  • Tabelle: Polizeiliche Abmeldung von Reisenden
  • Tabelle: Fremden-Buch
  • Tabelle: Liste der zugelassenen Kraftfahrzeuge
  • Dritter Teil. Bau-Polizei
  • Vierter Teil. Gesundheits-Polizei
  • Tabelle: Privathaushalt. Bericht
  • Tabelle: Verzeichnis der in der Privat-Enbindungsanstalt aufgenommenen Personen
  • Tabelle: Giftbuch
  • Fünfter Teil. Gewerbe-Polizei
  • Tabelle: Geschäftsbuch
  • Tabelle: Geschäftsbuch für Aufträge der zur Dienstleistung Verpflichteten
  • Tabelle: Ausweis
  • Tabellen: Geschäftsbuch für Aufträge der Bühnenangehörigen ; Geschäftsbuch für Aufträge der Bühnenleiter ; Geschäftsbuch für abgeschlossene Vermittelungen
  • Tabelle: Geschäftsbuch
  • Tabellen: Geschäftsbuch ; Geld- und Urkundenbuch
  • Tabelle: Verzeichnis der gemäß Ziffer 4 der Bestimmungen des Bundesrathes über die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen in Gast- und Schankwirtschaften vom 23. Januar 1902 gewährten Ruhezeiten
  • Tabelle: Aufstellung/Entfernung eines beweglichen Dampfkessels
  • Nachtrag
  • Chronologisches Register
  • Alphabetisches Sachregister
  • Errata
  • Impressum
  • Rückdeckel
  • Farbkarte

Volltext

mehr als 1500 Fässern nur zulässig sind, wenn sie 5—10 Meter von 
Gebäuden entferxnt bleiben und für Löschgerätschaften fahrbare Zuwege 
hesitzen oder vollständig isoliert im Freien angelegt werden. 
V. Abschnitt. 
Uehereanagas- und Schlußbestimmungen. 
8 15. 
. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Aufbewah⸗ 
rung der im 8 1 bezeichneten Flüssigkeiten in den der Aufsicht der 
Bergbehörden unterstehenden Betrieben und in solchen an den Ge— 
winnungsstätten des Rohpetroleums sowie auf die Mitnahme der 
Flüssigkeiten in Motorwagen. Für die Aufbewahrung und Verarbeitung 
in gewerblichen Anlagen, die unter den 8 16 der Reichsgewerbeordnung 
fallen, hat die genehmigende Behörde, für den Verkehr auf Zollhöfen 
und in Güterschuppen auf Bahnhöfen sowie Tankwagen auf Ladegleisen 
die daselbst zuständige Aufsichtsbehörde, die Bedingungen festzusetzen. 
II. Die Verordnung findet auf andere, nicht im Absatz J genannte 
gewerbliche Anlagen, in denen die Flüssigkeiten bearbeitet oder zu tech⸗ 
nischen Zwecken verwendet werden, mit der Maßgabe Anwendung, daß 
Menge und Art der Lagerung der zum Gewerbebetriebe bestimmten 
Flüssigkeiten, unbeschadet der etwa für diese Betriebe ergangenen oder 
noch zu erlassenden besonderen Vorschriften, von der örtlichen Polizei⸗ 
verwaltung nach Anhörung der zuständigen Gewerbeinspektion fest— 
zusetzen sind. 
8 
16 
J. Sind die in den 88 8214 getroffenen Vorschriften erfüllt, so 
dürfen in bestehenden zur Lagerung von Flüssigkeiten polizeilich an⸗ 
gemeldeten oder genehmigten Lagerräumen und Lagerhöfen die durch 
diese Verordnung festgesetzten Höchstmengen nach Anmeldung bei der 
zuständign Behörde ohne weiteres gelagert werden. 
II. Im übrigen müssen die beim Inkrafttreten dieser Verordnung 
vorhandenen Lagerräume, Lagerhöfe und gewerblichen Anlagen inner— 
halb zweier Jahre den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend 
eingerichtet werden. 
Die Bestimmungen über die Schutzzone sowie diejenigen des 8 7d 
und k finden auf bestehende Anlagen keine Anwendung. 
817. 
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung 
Antrag durch die Landesvpolizeibehörden genehmiat werden. 
können auf 
818. 
Uebertretungen dieser Verordnung werden, sofern nicht die Be⸗ 
stimmungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere F 867 Nr. 6, Anwendung 
finden. mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Haft bestraft. 
819. 
Diese Polizeiverordnung tritt am 1. April 1906 in Kraft. Mit 
diesem Zeitpunkt treten alle ihr etwa entgegenstehenden Verordnungen,
	        

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