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Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1917 (Public Domain)

Zugriffsbeschränkung

Freier Zugang: Das Werk ist uneingeschränkt verfügbar.

Nutzungslizenz

Public Domain - gemeinfrei: Dieses Werk wurde als frei von bekannten urheberrechtlichen Einschränkungen identifiziert, einschließlich aller verwandten Schutzrechte. Sie dürfen das Werk kopieren, verändern, verbreiten und aufführen, sogar zu kommerziellen Zwecken, ohne um Erlaubnis bitten zu müssen. Weitere Informationen finden Sie in den Nutzungshinweisen.

Bibliografische Daten

Volltext: Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain) Ausgabe 1917 (Public Domain)

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Zeitschrift

Sonstige Beteiligte:
Preussen / Ministerium der Öffentlichen Arbeiten
Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung : Nachrichten d. Reichs- u. Staatsbehörden / hrsg. im Preußischen Finanzministerium
Weitere Titel:
Centralblatt der Bauverwaltung
Zentralblatt für Bauverwaltung
Erschienen:
Berlin: Ernst 1931
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2008
Erscheinungsverlauf:
1.1881 - 51.1931(8.Apr.)
ZDB-ID:
2406062-8 ZDB
Spätere Titel:
Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Orte, Architektur, Stadtentwicklung, Wohnen
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang

Band

Erschienen:
1917
Sprache:
Deutsch
Digitalisierung:
Berlin: Zentral- und Landesbibiothek Berlin, 2008
Berlin:
B 350 Bildende Kunst: Zeitschriften. Bibliographien. Nachschlagewerke
Dewey-Dezimalklassifikation:
720 Architektur
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-14258081
Standort der Druckausgabe:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Copyright:
Public Domain / Gemeinfrei
Zugriffsberechtigung:
Freier Zugang
Sammlung:
Bühne, Film, Musik, Bildende Kunst
Berliner Zeitungen, Zeitschriften

Ausgabe

Titel:
Nr. 32

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  • Zentralblatt der Bauverwaltung (Public Domain)
  • Ausgabe 1917 (Public Domain)
  • Titelblatt
  • Inhalts-Verzeichnis des 37. Jahrgangs, 1917.
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Volltext

Nr. 32; 
Zentralblatt der Baurorwaltung. 
201 
liKALT: AntHohet: RunderlaÜ vom ‘26. März; 1817, b&fcr. Förderung von Kleinhaussiedluagen und Kleinhausbauten. - Runderlaß vom 8. April 1917, betr. die Vergütung 1 
bei Inanspruchnahme von Schiiten uad Fahrzeugen durch die Heeresverwaltung für Kriegszwecke. — RunderlaS vom 3. April 1917, betr die Zeitangaben 
bei Waseeretandbeobachtungen vom 16. April 1917 ab. — iiobtaatlioBet: Versuche zur Ermittlung des Auftriebes unter Bauwerken im (Jrundwasaer. — 
Büehersohau. 
rAile Rechte Vorbehalten.] 
Amtliche Mitteilungen. 
/ 
Hund er laß, betreffend Förderung von Kleinhaussiedlungen 
und Kteinhausbauten. 
Berlin, den 26. März 1917. 
Die seit Jahren beobachtete rückgängige Entwicklung der Be 
völkerungsbewegung, die durch die schweren Kriegsverluste an 
Menschenleben immer größere Bedeutung gewinnt, macht es zur 
ernsten Pflicht der Staatsregierung, alle Maßnahmen zu fördern, die 
geeignet sein können, den Schwierigkeiten zu begegnen, die sich in 
den Städten der Erhaltung und Erziehung einer größeren Kinderzahl 
der Familien entgegenstellen. Gewiß nicht die einzigen, wohl aber 
sehr wesentliche Gründe für den Geburtenrückgang in den Städten 
werden darin gesehen, daß einmal die Kinder der städtischen Be 
völkerung wirtschaftlich in der Hauptsache nur als Verbraucher in 
Betracht kommen und insofern leichter als Last empfunden werden, 
zum andern aber darin, daß sieb die angemessene wohnliche Unter 
bringung kinderreicher Familien in den Städten immer schwieriger 
gestaltet hat. Um diese Hemmnisse nach dem Kriege nicht ver 
hängnisvoll an wachsen zu lassen, sie vielmehr, soweit das mit be 
hördlichen Maßnahmen möglich ist, nach Kräften zu mildern, wird 
dafür gesorgt werden müssen, daß künftig in stärkerem Maße als 
bisher Teile der städtischen Bevölkerung an der Peripherie oder in 
der näheren Umgebung der Städte in Kleinhäusern mit Garten- oder 
Landzulage angesiedelt werden. Die bei neueren Siedlungen ge 
machten Erfahrungen haben wiederholt ergeben, daß es bei ent 
sprechend einfacher Ausgestaltung der Straßen und weitgehender 
Herabsetzung der baupolizeilichen Anforderungen an solche Klein- 
bauten möglich ist, bescheiden gehaltene, aber gesunde Kleinhaus- 
wobnungen zu Mietpreisen zu schaffen, welche — zumal bei Berück 
sichtigung des aus der Gartenwirtschaft und der Kleintierhaltung zu 
ziehenden Nutzens — den für entsprechende Mietbauswohnungen ge 
zahlten Zins nicht überschreiten. Um Richtlinien zu bieten, wie weit 
bezüglich der Anordnung und Gestaltung der Straßen sowie wegen 
der baupolizeilichen Erleichterungen für Kleinbäuser im allgemeinen 
herabgegangen werden kann, ohne öffentliche Interessen zu ge 
fährden, sind hier nach Anhörung von Sachverständigen aus den 
beteiligten Kreisen „Leitsätze zur Förderung von Kleinhaussied- 
lungen und Kleinhaushauten“ aufgestellt worden, die ich Eurer . . . 
zur gefälligen Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung hierbei zu 
gehen lasse. 
Von einer Änderung oder Ergänzung der baupolizeilichen Vor 
schriften im Sinne der anliegenden Leitsätze ist zunächst noch ab- 
zusehen. Ich behalte mir vor, wegen der allgemeinen Einführung 
einer den Leitsätzen entsprechenden Sonderbauordnung für Klein 
hausbauten demnächst das Erforderliche zu bestimmen. Bis dabin 
wird es genügen, die nötigen Erleichterungen eintretendenfalls im 
Dispenswege zu genehmigen (vergl. auch meinen Erlaß vom 27. Juni 
1916 — III B 8. 129. C. —). 
Hauptaufgabe aller beteiligten Stellen, in erster Linie der Ge 
meindebehörden, wird es jetzt sein, alsbald zu prüfen, ob und.in 
welchem Umfange mit einem Mangel an Kleinwohnungen nach dem 
Kriege zu rechnen ist und welche Baugebiete — auch abgesehen von 
der Wahrscheinlichkeit eines solchen Mangels — im Interesse der 
allmählichen Verbesserung des Wohnungswesens etwa zur Anlage 
von Kieinhaussiedlungen in Aussicht zu nehmen sind. Bei der 
danach nötig werdenden Aufstellung neuer oder Abänderung be 
stehender Bebauungspläne sind die in der Anlage enthaltenen Leit 
sätze in sinngemäßer Anpassung an die örtlichen Verhältnisse zu 
beachten. 
Die Herren Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten ersuche 
ich, den sich hiernach eigebenden Fragen ihre besondere Aufmerk 
samkeit zuzuwenden, für entsprechende Anweisung der Ortspolizei 
behörden zu sorgen, auf die Gemeindebehörden von Aufsichtswegen 
in geeigneter Weise einzuwirken und zu dem Zwecke insbesondere 
auch zu veranlassen, daß Ihre Referenten die Gemeindeverwaltungen 
auf Wunsch jederzeit mit ihrem Rate unterstützen. 
Über das Ihrerseits Veranlaßte und den Stand der Siedluugs- 
fragen in der dortigen Provinz (im dortigen Bezirk) sehe ich nach 
drei Monaten einem vorläufigen Bericht entgegen. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. 
m B 8. 70, C. B. 
v. Breitenbach. 
Leitsätze /. ; /’-jM ^ 
zur Förderung von Kieinhaussiedlungen nnd Kleinhausbauten. 
Einleitendes. ^ 
Während der Runderlaß vom U, Oktober 1909 1 ), hervorgegangen 
aus Anregungen des Landtages und der landwirtschaftlichen Berufs 
kreise, nur die Einwirkung auf die Baupolizei Verordnungen für das 
platte Land zum Ziele hatte, um gewisse Erleichterungen in den 
Bestimmungen, die den Bedürfnissen der Landwirtschaft Rechnung 
tragen sollten, einzuführen, sind es jetzt die Aufgaben des Klein- 
siedlimgswesens, die dazu nötigen, Grundsätze und Richtlinien dafür 
aufzustellen, welche Gesichtspunkte bei der Anlage von Kleinhaus 
siedlungen allgemein zu beachten sind, und wie die Baupolizeiverwal 
tungen, namentlich die der Städte, soweit sie die für das platte Land 
gewährten baupolizeilichen Erleichterungen aus eigenem Antriebe noch 
nicht eingeführt haben, den Bedürfnissen des Kleinhaus-Wohnungs 
baues gerecht werden müssen. 
Denn es ist zu erwarten, daß infolge des Auasetzens der Woh 
nungsbautätigkeit während der mehrjährigen Dauer des Krieges mit 
dem Frieden ein verstärktes Bedürfnis zur Schaffung von Wohnungen 
besonders für Minderbemittelte hervortreten wird. Da anderseits 
damit gerechnet werden muß, daß das Bauen selbst infolge Erhöhung 
der Baustoffpreise und Arbeitslöhne nicht unwesentlich verteuert 
wird, so.muß behördlicherseits vorgesorgt werden, daß der Bau von 
kleinen Häusern, der in Verbindung mit der Gewährung von 
Landzulagen ganz besonders geeignet erscheint, dem Wohnungs 
bedürfnisse der Minderbemittelten zu entsprechen; durch Herab 
minderung der Kosten gefördert wird. 
Für diesen Zweck erscheint es dienlich 
einerseits, daß den Erfahrungen über die Erschließung von Bau 
gelände im Gebiet der Städte ebenso wie auf dem Lande, und über 
die Gestaltung der Bebauungspläne für Kleinsiedlungen durch Fest 
legung einheitlicher Begriffe und Aufstellung von Leitsätzen eine über 
den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und eine größere, möglichst 
für das Gebiet der Monarchie gültige Anwendung verschafft wird, 
anderseits, daß die Baupolizeiverordnungen, die vielfach noch 
veraltete, den Kleinhausbau unnötig erschwerende Bestimmungen ent 
halten, nach einheitlichen Gesichtspunkten -den Bedürfnissen des 
Kleinhausbaues besser als bisher angepaßt werden. 
Da es vielfach nicht so sehr das Fehlen, als vielmehr die Fehler 
haftigkeit der Bebauungspläne ist, durch die eine zweckmäßige Auf 
schließung von Baugelände für Kleinsiedlungszwecke in Frage gestellt 
wird, so wird den Gemeinden die Prüfung der vorhandenen, gül 
tigen Ortspläne daraufhin, ob sie den nachfolgenden Leitsätzen 
entsprechen, anempfohlen. Die Aufsichtbehörden haben da, wo 
diesen Anforderungen nicht genügend Rechnung getragen wird, auf 
die Umänderung Ungeeigneter Bebauungspläne sowie darauf hlinzu- 
wirken, daß die Gemeindeverwaltungen hierbei nur wirklich geeignete, 
d. h. städtebaulich gebildete und im Kleinwohnungsbau bewanderte 
Sachverständige hinzuziehen. Die durch die Rundcrlasse vom 24. April 
1906 —IIIB 1.1136 a ) — und vom 20. Dezember 1906 - IIIB 1.8717») -ge 
gebenen allgemeinen Anweisungen über die Festsetzung von Bebauungs 
plänen und den Erlaß von Bauordnungen behalteu in vollem Umfange 
ihre Gültigkeit und erfahren im folgenden nur die für den besonderen 
Fall der Anlage von Kieinhaussiedlungen gebotenen Ergänzungen. 
Sofern die durch den Runderlaß vom 11. Oktober 1909, betreffend 
die Baupolizeiverordnungen für das platte Land, gegebenen 
Anregungen noch nicht überall ausreichende Beachtung gefunden 
haben, wird die Anwendung der dort ausgesprochenen Grundsätze 
auf die ländlichen Bauordnungen erneut in Erinnerung gebracht. 
A. Begriffsbestimmung. 
Unter Kleinhäusern sollen Wohnhäuser verstanden werden, die 
aus nicht mehr als zwei Wohngescbossen bestehen und in jedem 
Geschoß nur eine geringe Zahl von Kleinwohnungen enthalten. Als 
Kleinwohnungen gelten solche, die nach Größe, Anordnung, Raum 
zahl, .Raumhöhe und Ausstattung den Bedürfnissen der minderbemit 
telten Bevölkerung nach ortsüblicher Auffassung entsprechen. Klein 
häuser dürfen nicht als Hinterhäuser (Beiten-, Mittel-, Quergebäude) 
errichtet werden. Auf Kleinhausgrundstücken sollen außerdem nur 
noch die für kleinwirtschaftlichen oder kleingewerblichen Betrieb etwa 
erforderlichen Nebengebäude vorhanden sein. 
Als Kleinsiedlungen werden Einzel-, Reihen- oder Gruppen 
anlagen von Kleinhäusern, möglichst in Verbindung mit Landflächen, die 
zur Gärten- oder landwirtschaftlichen Eigennutzung dienen, verstanden. 
J ) Jahrg. 1909 d. Bl., S. 553. - *) 1906 d. Bl., S.248. — s ) 1907 d. BL, 8.29-
	        

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