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Ecke (Rights reserved) Ausgabe 2016,4 (Rights reserved)

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Monograph

Title:
Gabriele von Bülow : Tochter Wilhelm von Humboldts : ein Lebensbild : aus den Familienpapieren Wilhelm von Humboldts und seiner Kinder : 1791 - 1887
Edition:
Vierzehnte Auflage
Publication:
Berlin: Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, 1911
Language:
German
Digitization:
Berlin: Zentral- und Landesbibliothek Berlin, 2023
Scope:
XI, 572 Seiten
Keywords:
Bülow, Gabriele von ; Biographie
Berlin:
B 252 Biographie: Einzelbiographien und Familienbiographien
DDC Group:
920 Biografie, Genealogie, Heraldik
URN:
urn:nbn:de:kobv:109-1-15483046
Collection:
Berlinerinnen,Berliner
Location:
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Shelfmark:
B 252 BülG 1
Copyright:
Public Domain
Accessibility:
Free Access

Chapter

Title:
VII. Bülows in London 1828-1833. Reisebericht. Anfang des Londoner Lebens. Abreise der Eltern. Krankheit und Tod der Mutter 1829

Contents

Table of contents

  • Amtsblatt für Berlin (Public Domain)
  • Ausgabe 25.1975,3 (Public Domain)
  • Title page
  • Ausgabe 1975,62 Nr. 62, 4. September 1975
  • Ausgabe 1975,63 Nr. 63, 5. September 1975
  • Ausgabe 1975,64 Nr. 64, 12. September 1975
  • Ausgabe 1975,65 Nr. 65, 17. September 1975
  • Ausgabe 1975,66 Nr. 66, 19. September 1975
  • Ausgabe 1975,67 Nr. 67, 24. September 1975
  • Ausgabe 1975,68 Nr. 68, 26. September 1975
  • Ausgabe 1975,69 Nr. 69, 1. Oktober 1975
  • Ausgabe 1975,70 Nr. 70, 2. Oktober 1975
  • Ausgabe 1975,71 Nr. 71, 3. Oktober 1975
  • Ausgabe 1975,72 Nr. 72, 8. Oktober 1975
  • Ausgabe 1975,73 Nr. 73, 10. Oktober 1975
  • Ausgabe 1975,74 Nr. 74, 15. Oktober 1975
  • Ausgabe 1975,75 Nr. 75, 17. Oktober 1975
  • Ausgabe 1975,76 Nr. 76, 24. Oktober 1975
  • Ausgabe 1975,77 Nr. 77, 29. Oktober 1975
  • Ausgabe 1975,78 Nr. 78, 31. Oktober 1975
  • Ausgabe 1975,79 Nr. 79, 5. November 1975
  • Ausgabe 1975,80 Nr. 80, 6. November 1975
  • Ausgabe 1975,81 Nr. 81, 7. November 1975
  • Ausgabe 1975,82 Nr. 82, 12. November 1975
  • Ausgabe 1975,83 Nr. 83, 13. November 1975
  • Ausgabe 1975,84 Nr. 84, 14. November 1975
  • Ausgabe 1975,85 Nr. 85, 21. November 1975
  • Ausgabe 1975,86 Nr. 86, 28. November 1975
  • Ausgabe 1975,87 Nr. 87, 5. Dezember 1975
  • Ausgabe 1975,88 Nr. 88, 10. Dezember 1975
  • Ausgabe 1975,89 Nr. 89, 12. Dezember 1975
  • Ausgabe 1975,90 Nr. 90, 17. Dezember 1975
  • Ausgabe 1975,91 Nr. 91, 18. Dezember 1975
  • Ausgabe 1975,92 Nr. 92, 19. Dezember 1975
  • Ausgabe 1975,93 Nr. 93, 30. Dezember 1975

Full text

er Steuer- und Zollblatt für Berlin 25. Jahrgang Nr.63 5. September 1975 
sammenhang mit der Ausgabe der Kommanditanteile ‘ vom 30. Juni 1967 III B 21/66, BFHE 89, 92, BStBl III 1967, 
von der GmbH in Rechnung gestellte Umsatzsteuer we- 533%”, und vom 3.Juli 1968 IS2, 3/68, BFHE 92, 550, 
gen der Steuerfreiheit dieser Umsätze nach $4 Nr.8 BStBl II 1968,660%).So hat sich der BFH u.a. dann für 
UStG 1967 nicht als Vorsteuer abgezogen werden könne eine Aussetzung der Vollziehung ausgesprochen, wenn 
($ 15 Abs. 2 UStG 1967). Es erließ daher gemäß $ 225 AO die Gesetzeslage unklar ist, die streitige Rechtsfrage 
einen berichtigten und endgültigen Steuerbescheid 1970 vom BFH noch nicht entschieden ist, im Schrifttum Be- 
vom 21. Juli 1972, mit dem die Umsatzsteuer auf 0 DM denken gegen die Rechtsauffassung des FA erhoben 
festgesetzt wurde. werden und die Finanzverwaltung die Zweifelsfrage in 
: Ne . / : der Vergangenheit nicht einheitlich beurteilt hat (vgl. 
Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Sprungklage 
erhöhen, über die nn nicht enischleden SE Den BFH-Beschluß vom 22, SS EMPSS 1967. VIB 59/67, BFHE 
gleichzeitig gestellten Antrag der Klägerin, die Vollzie- 90, 253, BStB1 II 1968, 37 
hung des endgültigen Umsatzsteuerbescheides 1970 ge- Ähnlich liegen die Dinge auch hier, Die Rechtsfrage 
mäß $ 69 Abs. 3 FGO bis zur Entscheidung des FG in der wird uneinheitlich beurteilt. Eine höchstrichterliche Ent- 
Hauptsache auszusetzen, hat das FG abgelehnt. Nach scheidung liegt noch nicht vor... Teilweise wird in der 
seiner Auffassung bestehen keine ernstlichen Zweifel an Ausgabe von Kommanditanteilen ein nach 84 Nr.8 
der Annahme, daß die Ausgabe von Kommanditanteilen UStG 1967 steuerfreier Umsatz gesehen, der zum Aus- 
nach $4 Nr.8 UStG 1967 steuerfrei ist mit der Folge, schluß vom Vorsteuerabzug führt. In diesem Sinne hat 
daß hinsichtlich der mit diesen Leistungen im Zusam- das FG Hamburg im Urteil vom 27, September 1973 
menhang stehenden Vorsteuerbeträge das Vorsteuerab- V1107/72 (EFG 1974, 88) entschieden, Diese Meinung 
zugsverbot des $ 15 Abs. 2 UStG 1967 eingreift. wird offensichtlich auch von der Finanzverwaltung ge- 
. s . . kıcca s teilt (vgl. Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 
Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der die A 
Klägerin‘ im wesentlichen folgendes geltend macht. Die N DV or Ton Dar Vo een hr 
Zweifelhaftigkeit der Rechtslage, die zu einer Ausset- Karte 1) Dagegen sehen das FG Berlin im Urleil vom 
Tg der VOllTehung nöllye, ergeBe sich schon uns den „7 ya 1071 1155/70 (EFG 4071, 515) und das Schleswig 
| a BEE EEE ED u Holsteinische FG im Urteil vom 7. August 1973 III 58/72 
recht us Vorliegen eines Leistungsaustausches bejaht, (En 10790005, TS SECHS RUN Don 7 a0 
Die Aufnahme von neuen Kommanditisten sei ein nicht- SR 97 283 —) den Ziniritk nener Kommandilisten 815 
steuerbarer Vorgang, der den Abzug der ihr in diesem Een nichisteneiaten Vorgang ar Eine dritte Meinung, 
Zusammenhang in Rechnung gestellten Steuern als Vor- die Chen wie din VOrNETgSHENNe GER VorstenSrabzug 
steuern nicht ausschließe. zuläßt, wird vom FG München im Urteil vom 19. Septem- 
ber 1973 II1 67/72 U (UStR 1973, 285) vertreten. Das FG 
Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu- sieht in der Aufnahme neuer Gesellschafter einen Vor- 
rückzuweisen., Es teilt im wesentlichen die vom FG ein- gang, der sich ‚außerhalb des unternehmerischen Be- 
genommene Rechtsauffassung. reichs vollzieht (vgl. wegen der Einzelheiten des Mei- 
E . N nungsstreits auch Mößlang, UStR 1974, 85). Nach Auffas- 
Die Beschwerde ist begründet. sung des Senats rechtfertigen die in dieser Rechtspre- 
x . chung zutage tretenden Gesichtspunkte, die für eine Un- 
ser Vorschrift soll das Gericht auf Antrag des Steuer !6ChWmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts spre 
. . . as . c un 1 chle 1 1 
ud saht rg A N nn der Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage bewir- 
Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts bestehen. Vor- ken, die Aussetzung der Vollziehung, 
aussetzung für die Statthaftigkeit eines solchen Antrages tn nl $ 
ist, daß der Verwaltungsakt, dessen Aussetzung begehrt 5 Size: Bin: 1968 S: 1808 
wird, vollzogen werden kann, Dies ist bei solchen Be- 3 U 7300 — 8/69 —, 
scheiden der Fall, die dem Steuerpflichtigen eine Lei- StZBl. Bin. S. 667 
stungspflicht auferlegen oder — wie bei Grundlagenbe- 
scheiden — die Grundlage für eine Leistungspflicht le- 
gen (vgl. den Beschluß des Senats vom 28, November 1974 
V B 44/74, BFHE 114, 171, BStBl II 75, 2400). Der endgül- 
tige Umsatzsteuerbescheid 1970, der auf 0 DM lautet, ent- Gesellschaftsteuer 
hält für sich allein betrachtet eine solche Leistungs- Urteil des BFH vom 4. September 1974 — II R 28/66 
pflicht nicht. Er kann jedoch nicht isoliert gesehen wer- 
den, sondern muß zu dem vorausgegangenen vorläufigen (StZBI. Bin. 1975 S. 1872) 
Umsatzsteuerbescheid 1970 in Beziehung gesetzt werden. - nA 
Es ergibt sich dann, daß aus dem endgültigen Umsatz- Der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländi- 
steuerbescheid 1970 eine Leistungspflicht der Klägerin Schen GmbH durch den ersten Erwerber ist dann nicht 
folgt, die auf die Rückzahlung des erstatteten Betrages im Sinne des $9 Abs.2 Nr. 1 Buchst, b KVStG 1959 ZUE 
von ... DM gerichtet ist. Der von der Klägerin gestellte Deckung eines _Verlustes am Stammkapital erforderlich, 
Aussetzungsantrag ist daher statthaft, wenn nicht zusätzlich das Stammkapital der Gesellschaft 
Er ist h der Sache nach begründet. Der Bundesfi hersbgesetTE WAR: 
r ist auc . - 
nanzhof (BFH) hat in ständiger Rechtsprechung entschie- KVStG 1959.82 Nr. 1, 85 Abs. 1 Nr. 3, 86 Abs. 1 Nr. 1; 
den, daß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des $9Abs.2 Nr. 1 Buchstb. b. 
angefochtenen Verwaltungsakts zu bejahen sind, wenn (BStBl. 1975 II S. 241) 
bei summarischer Prüfung neben den für die Rechtmä- X 
keit sprechende Gründe zutage teten die” Unert  ..F Das Slammkapital der Klägerin, einer GmbH, wurde 
schiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der NS ereh her 6a um - 000.000 „Dat Ouf 10.000.000 DM 
Rechts- und Tatfragen bewirken, Dabei brauchen die für p5pı Die Kapitalerhöhung wurde in das Handelsregi- 
die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden ster eingetragen. 
Bedenken nicht zu überwiegen (vgl. BFH-Beschlüsse 
2, Mit Bescheid vom Februar 1963 setzte das beklagte 
1) StZBl. Bln. 1975 S. 1625 FA die Gesellschaftsteuer für den Erwerb der Gesell- 
183792
	            		
Steuer- und Zollblatt für Berlin 25. Jahrgang Nr.63 5. September 1975 A schaftsrechte durch den ersten Erwerber auf 50000 DM den auch spätere Leistungen auf das noch nicht voll ein- (21/2 v.H.) fest. In der Einspruchsentscheidung setzte es gezahlte Stammkapital erst zu diesem Zeitpunkt nach 82 die Steuer herab, indem es teilweise den .ermäßigten Nr.2 besteuert, obwohl der Wortlaut des 82 Nr.1 eine Steuersatz nach‘ $9 Abs.2 Nr.1 Buchst.a KVStG 1959 solche Einschränkung nicht erkennen ließ, Ebenso ist die berechnete. Nach seinen Ermittlungen war durch die Ka- Steuerermäßigung des 89 Abs.2 Nr.1 Buchst. b KVStG pitalerhöhung eine Überschuldung der Klägerin in Höhe 1959. auf diese Kapitalzuführung auszurichten, Die Ein- von X DM beseitigt worden. zahlungen eines Gesellschafters beim ersten Erwerb von . . Gesellschaftsrechten an einer GmbH sind‘ erforderlich S.Die Klage wies das FG ab. zur Erfüllung seiner Verpflichtung auf Einzahlung der Den ermäßigten Steuersatz nach $9 Abs.2 Nr.1 Stammeinlage ($19 GmbHG). Werden aber diese Zahlun- Buchst, b KVStG 1959 könne die Klägerin nicht in An- gen gerade nicht auf das frühere, verlorengegangene spruch nehmen; ein Verlust am Stammkapital könne nur Stammkapital geleistet, so können sie auch für sich al- dann durch eine Kapitalerhöhung beseitigt werden, ein nicht'im Sinne des 89 Abs.1 Nr. 1 Buchst. b KVStG wenn diese mit einer Kapitalherabsetzung verbunden 1959 erforderlich sein, um, diesen Verlust am alten sei, Stammkapital zu decken, Vielmehr ist diese Erforderlich- IL keit erst im Zusammenhang mit einer weiteren Maßnah- me gewährleistet, nämlich der gleichzeitigen Kapitalher- Die Revision der Klägerin ist unbegründet. absetzung. Erst jetzt ist — falls die Kapitalerhöhung Der Erwerb der Gesellschaftsrechte durch die Gesell- Mindestens dem eingetretenen Kapitalverlust entspricht schafterin. als dem ersten Erwerber unterlag der Gesell- *— die Gesellschaft kapitalmäßig wieder wie vorher aus- schaftsteuer ($ 2 Nr. 1 KVStG 1959). gestattet und der Verlust am Stammkapital beseitigt. 1, a) Nach den Berechnungen des FA, welche die Klä- 2. Die Klägerin meint, nach .dem klaren Wortlaut des gerin nicht angegriffen hat, war diese mit X DM über- (Gesetzes genüge es, daß der erste Erwerb von Gesell- schuldet. Demnach war das gesamte Stammkapital von schaftsrechten zur Deckung eines Verlustes am bis dahin 8000000 DM verloren. Dieser Verlust konnte Stammkapital erfolge. Von der‘ Erreichung des durch eine Kapitalzuführung von 2000000 DM — das Zweckes und demnach von einer gleichzeitigen Kapital- entspricht der Kapitalerhöhung — nach Deckung der herabsetzung werde die Steuervergünstigung nicht ab- Überschuldung nur zu Y DM ausgeglichen werden, Von hängig gemacht. Dieser Einwand ist bereits insoweit dieser Seite bestünde somit kein Hindernis, entspre- durch die Ausführungen zu 1) widerlegt, als der bloße chend dem Antrag der Klägerin die 'Kapitalzuführung Wortlaut des Gesetzes gegen die Klägerin spricht. über den Betrag von X DM hinaus mit dem ermäßigten Sieht man darüber hinweg, so betrachtet die Klägerin of- Steuersatz .— und zwar hier nach $9 Abs.2 Nr.1 ‘enbar eine gleichzeitige Kapitalherabsetzung gesell- Buchst. b KVStG 1959 — zu besteuern, schaftsteuerrechtlich als zweitrangige Maßnahme, die b) Die Anwendung des $ 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b gegenüber der Kapitalzuführung bedeutungslos ist. Die KVStG 1959 scheitert im vorliegenden Fall jedoch daran, Klägerin verwendet damit ähnliche Argumente wie Ott daß die Klägerin nicht außerdem das Kapital um einen (GmbH-Rundschau 1967, 126), nach dessen Ansicht mit Betrag herabgesetzt hat, der ungefähr — d.h. in den der Deckung des Verlustes „materielle Vorgänge“ ge- Grenzen des.,85 Abs.3 Satz2 des Gesetzes betreffend meint sind, „nicht aber formale Fragen mit Konten, Bi- die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) —lanzausweis und Gesetzesvorschriften. des Gesellschafts- — dem eingetretenen Verlust am Stammkapital ent- rechts”, Diese Argumentation übersieht,.daß es sich bei sprach. dem Stammkapital und den betreffenden Vorschriften des Gesellschaftsrechtes (vgl. z.B. 85, 9:und 30 GmbHG) Nach 89 Abs.2 Nr. 1 Buchst. b KVStG 1959 ermäßigte nicht nur um formale Fragen handelt, Überdies knüpft sich die Steuer auf 1 v.H. beim Erwerb von Gesell- das Kapitalverkehrsteuergesetz vielfach (wie z.B. in 82 schaftsrechten, bei der Veräußerung eigener Gesell- Nr.1 bis 3) an Vorgänge an, die durch die. Vorschriften schaftsrechte und bei Leistungen, soweit sie u,a. zur des Gesellschaftsrechts bedingt sind. Wird das. Stammka- Deckung eines Verlustes am Stammkapital einer inländi- pital nicht gleichzeitig herabgesetzt, so’kann das: in der schen GmbH erforderlich waren. Dieser Wortlaut ist in Regel nur den Sinn haben, daß die Gesellschafter später anderem Sinne eindeutig, als die Klägerin meint. Zwar aus anderem Mitteln das Kapital auffüllen‘ wollen und war es im wörtlichen Sinne möglich, den Verlust am nach ihrer eigenen Vorstellung erst diese späteren Zah- Stammkapital durch Leistungen nach 82 Nr.4 KVStG lungen, zur Deckung des Verlustes am. Stammkapital er- 1959 zu decken, weil diese der Kapitalgesellschaft einen forderlich sind. Sie können außerdem später Gewinne Vermögenszuwachs brachten; gleiches konnte auch noch auf neue Rechnung vortragen und damit:das alte Stamm- für Fälle des 8 2 Nr. 3 KVStG 1959 gelten. Weitere Ein- kapital gesellschaftsteuerfrei. auffüllen (vgl. das Urteil zahlungen auf das Stammkapital nach $ 2 Nr. 2 KVStG des RFH vom 22. Oktober 1942 IL 79/41, RFHE 52, 237). 1959 bewirkten dagegen bei der Kapitalgesellschaft keinen Auf diesem Wege wäre das Stammkapital steuerbegün- Vermögenszuwachs, sondern nur die Erfüllung entspre- stigt erhöht worden, ohne daß zu dieser” Steuervergünsti- chender Ansprüche dieser Gesellschaft. Erst recht wäre gung ein Anlaß bestünde. $ 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b KVStG 1959 nach seinem bloßen N ; Wortlaut im Bereich des 8 2 Nr. 1 dieses Gesetzes nicht 3. Die vorstehende Auslegung des 89 Abs.2 Nr. 1 anwendbar gewesen; es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Buchst. b KVStG 1959 steht nicht, im Widerspruch zu Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den ersten Erwer- dem Urteil des BFH vom 14. November 1962 11291/59 U ber einen Verlust am Stammkapital hätte decken können. (BFHE 76, 175, BStBLIIL 63, 63). Dort hatte der BFH Demnach ließen sich die beiden Vorschriften allenfells “Bischleden, daß einer GmDA ner ermäßigte SteUSIRRTT im Wege einer über den Wortlaut .hinausgehenden, auf nach 89 Abs.2 Nr. 1 Buchst. a KVStG 1955 für eine Ka- Sinnzusammenhang und Zweck des Gesetzes ausgerich- pitalerhöhung zur Deckung der Überschuldung nicht des- teten Auslegung miteinander in Einklang bringen. Erst halb verweigert werden könne, weil nicht gleichzeitig bei dieser Betrachtungsweise wurde die Anwendung des eine Kapitalherabsetzung durchgeführt ‘worden sei. Der 89 Abs.2 Nr. 1 Buchst. b KVStG 1959 in den Fällen des Untexschied zwischen dem dort entschiedenen Fall und 82 Nr. 1 überhaupt verständlich. Zwar knüpfte die letzt- dem hier zu beurteilenden. Sachverhalt besteht darin, genannte Vorschrift an den Erwerb von Gesellschafts- daß eine Überschuldung im. Gegensatz zum. Verlust am rechten durch den ersten Erwerber an; sie wollte aber Stammkapital durch Kapitalerhöhung ohne gleichzeitige ebenso wie die übrigen Tatbestände des $2 die Kapital- zuführungen an die Gesellschaft erfassen. Demnach wur- } 1) StZBl. Bln. 1963 S. 415 1872

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